Betriebsprüfung & Steuerstrafverfahren
Betriebsprüfungen sind häufiger Ausgangspunkt für steuerstrafrechtliche Ermittlungen. Fallen dem Betriebsprüfer Ungereimtheiten auf, so ist er verpflichtet, dies den Strafsachen- und Bussgeldstellen seines Finanzamtes anzuzeigen. Diese lassen sich dann die Auffälligkeiten schildern und entscheiden, ob dies einen Verdacht einer Steuerhinterziehung begründet. Dann legen sie das weitere Vorgehen fest.
Rechtzeitige Einleitung eines Strafverfahrens durch die Betriebsprüfung
Zur Einleitung befugt ist jeder Amtsangehörige. Damit stellt auch jede einschlägige Ermittlungsmaßnahme eines Außenprüfers eine Verfahrenseinleitung dar (Rolletschke, Stbg 2006 S. 221)
Denn es gibt in der Praxis Anhaltspunkte, die für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sprechen können, wie z.B. (Griesel / Mertes, PStR 2006 S. 85)
- die unangekündigte mehrtätige Unterbrechung der Prüfung – eventuell Abstimmung mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde,
- das Bestehen auf der Vorlage von Originalbelegen (Urkundenfälschung) und die wiederholte Einsichtnahme in bereits vorgelegte Belege,
- das Verlangen, private Belege vorzulegen, die nicht Prüfungsgegenstand sind (Verdacht der nicht versteuerten Umsatzerlöse),
- die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes über den vierjährigen Festsetzungszeitraum hinaus.
„Erkennbare“ Maßnahme bedeutet nicht, dass die Strafverfolgung für den Steuerpflichtigen erkennbar sein muss (BFH 13.12.95, BFH/NV 96, 451). Das Kriterium der „Erkennbarkeit“ ist besonders bei den „neutralen Maßnahmen“ ein Problem, die sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Strafverfahren ergehen können. Sie werden erst zu Maßnahmen i. S. des § 397Abs. 1 AO, wenn sie objektiv erkennbar darauf abzielen, gegen jemanden wegen eines Steuerdelikts strafrechtlich vorzugehen. Hier treten gerade bei Außenprüfungen Schwierigkeiten auf, da vielfach die Grenze zum Besteuerungsverfahren fließend ist (Bilsdorfer, PStR 2001 S. 238).
rechtzeitige Mitteilung über Einleitung des Strafverfahrens
Grundsätzlich ist die Einleitung des Strafverfahrens dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, Auskünfte zu geben oder Unterlagen vorzulegen, die mit der Straftat zusammenhängen, auf die sich der Verdachter streckt (§ 397 Abs. 3 AO).
§ 10 BpO verlegt aber den Zeitpunkt der Belehrung für den Fall vor, in dem sich aus einer laufenden Betriebsprüfung heraus der Verdacht einer Steuerstraftat gegen den geprüften Steuerpflichtigen ergibt. Im Gegensatz zu der Regelung in § 397 Abs. 3 AO ist daher im Rahmen einer Betriebsprüfung die Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und die Belehrung des beschuldigten geprüften Steuerpflichtigen nicht erstvorgeschrieben, wenn er zur Mitwirkung aufgefordert wird. Diese Sonderregelung trägt den Besonderheiten der Betriebsprüfung Rechnung, in der für den Steuerpflichtigen nicht oder nur sehr schwer zu erkennen ist, in welchem Verfahren der prüfende Finanzbeamte eigentlich ermittelt (Krekeler, PStR 99 S. 131; Bilsdorfer, PStR 2001 S. 238).
rechtzeitige Belehrung des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige kann seine Rechte und Pflichten beim Übergang in ein Steuerstrafverfahren nicht ohne weiteres erkennen, denn es ist nicht eindeutig, in welcher Funktion ihm der Betriebsprüfer entgegentritt. Der Steuerpflichtige ist über dieses Zwangsmittelverbot zu belehren, soweit dazu Anlass besteht (§ 393 Abs. 1 S. 4 AO). Ein solcher Anlass besteht nach Ansicht des Gesetzgebers immer dann, wenn der Betriebsprüfer seinen Anfangsverdacht der zuständigen Stelle mitteilt. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 1 S. 3 BpO eine unverzügliche Belehrungsverpflichtung während einer laufenden Betriebsprüfung vor (Griesel / Mertes, PStR 2006 S. 85).
Unterbrechung der Betriebsprüfung
Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen nach § 194 AO erst fortgesetzt werden, nachdem die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 3 BpO).
In der Literatur wird die komplette Prüfungsunterbrechung gefordert (kein selektives Weiterprüfen hinsichtlich „unverdächtiger Geschäftsvorfälle“) (Bilsdorfer, PStR 2001 S. 238).
ggf. angemaßte StPO-Befugnis der Bp in der Zwischenzeit:
Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO), auch ohne Anordnung durch die StA bzw. Strabu/Bustra (§ 110 StPO, § 404 S. 2 AO)