Kassensturz: Eine Kassen muss kassensturzfähig sein, sonst ist sie nicht ordnungsmässig

Was ist der Kassensturz?

Eine ordnungsmäßige Kassenbuchführung erfordert, dass die Kasseneingänge und Kassenausgänge – soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls – in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen („Kassensturzfähigkeit„der Aufzeichnungen) (FG Saarland, 2.9.2003 – 1 K 246/00).

Kassensturz bezeichnet also den Abgleich von Soll-Bestand mit dem Ist-Bestand, sprich: der Buchungssaldo muss mit dem tatsächlich in der Kasse vorhandenen Geldbetrag übereinstimmen. Dieser Kassensturz muss jederzeit möglich sein. Das bezeichnet man als „Kassensturzfähigkeit„. Ist das nicht der Fall, ist die Kasse nicht ordnungsgemäss.

Kassen-Nachschau: Eine spontane Prüfung der Finanzämter, um die Ordnungsmässigkeit der Kassenbuchführung zu kontrollieren
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Wie erreicht man die Kassenstutzfähigkeit?

Es ist zwingend notwendig, dass morgens der Kassenanfangsbestand erfasst wird und abends der Kassenendbestand. Ergeben sich beim Ermitteln vom Endbestand etwaige Differenzen zwischen Kassensaldo und Bargeldbestand, so sind diese festzuhalten. Viele elektronische Kassen, bei denen die Kassenschublade abends in den Safe gelegt und morgens mit identischem Bargeldbestand wieder herausgeholt und in Kasse gesetzt wird, übernehmen schon automatisch den Endbestand des Vorabends als Anfangsbestand des Folgetages.

Ist die Kasse nicht kassenstutzfähig, so ist das Finanzamt zur Hinzuschätzung von Kassenumsätzen berechtigt. Lesen Sie hier mehr zur Hinzuschätzung von Besteuerungsgrundlagen.

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