Selbstanzeige und Geldwäsche
Bei der Beratung im Rahmen einer Selbstanzeige sollten Gelder, die nicht explizit aus unproblematischen Quellen stammen, von dem Berater nicht ohne weiteres angenommen werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob hier die Privilegien für Strafverteidiger anzuwenden sind. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird u.E. aber auch die Vortat der Geldwäsche hinfällig.
Dass mit dem Begriff Geldwäsche nicht das Reinigen von Banknoten gemeint ist, dürfte hinreichend bekannt sein. Auch dass Geldwäsche illegal ist und die Herkunft des Geldes verschleiern soll, weiß der moderne Mensch.
Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei Geldwäsche um einen dubiosen Kreislauf im Geldsystem.
Heutzutage existieren verschiedene Wege, wie illegal erworbenes Kapital gesäubert werden kann. Laut Schätzungen des Bundesnachrichtendienstes werden allein innerhalb der Europäischen Union etwa 100 Milliarden Euro aus Wettbetrügereien, Waffenhandel, illegaler Prostitution und Drogengeschäften sauber gewaschen.
Steuerberater sind mit verschärften Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche konfrontiert. Wo vormals ausdrücklich begründeter Verdacht Voraussetzung war, ist nun von Seiten des Steuerberaters jeder Verdachtsfall auf Geldwäsche zu melden, in dem seine Beratung selbst zum Zweck der Geldwäsche in Anspruch genommen wird.
Rechtsberatung durch auf Berufsrecht für Steuerberater spezialisierte Rechtsanwälte ist daher im Zweifelsfall zu empfehlen.
Relevante Angaben bei der Identitätsfeststellung
Im Falle einer natürlichen Person regelt § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG, dass deren Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu erheben sind.
Sollte es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handeln, sieht § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG vor, dass Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, sofern vorhanden Registernummer, Anschrift von Sitz oder Hauptniederlassung und die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Mitglieder des Vertretungsorgans vom Steuerberater zu erheben sind.
Für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter oder ein Mitglied des Vertretungsorganes eine juristische Person ist, so hat der Steuerberater deren Firma, Namen oder Bezeichnung, die Rechtsform, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Sitzes sowie soweit vorhanden die Registernummer zu erheben.
Vorbehaltlich der Regelungen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG soll die Feststellung der Identität bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erfolgen.
Der § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG schreibt vor, dass das Dokument geeignet sein muss, die Pass- und Ausweispflicht im Inland zu erfüllen, etwa insbesondere durch einen inländischen oder gemäß ausländerrechtlichen Bestimmungen zugelassenen oder anerkannten Pass, Personalausweis oder einen Pass- oder Ausweisersatz. Am einfachsten ist es für Steuerberater, sich eine Ausweiskopie zu fertigen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dienen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis oder Register, Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftige Dokumente oder die Einsichtnahme in die Register- und Verzeichnisdaten der Identitätsfeststellung.
Merke: Der Steuerberater muss somit Sorge dafür tragen, dass sich sein Mandant entsprechend ausweisen kann. Diese Maßnahme dient unter anderem dem Zweck, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu vermeiden und im Falle einer Straftat entsprechende Sanktionen gegen den Mandanten einleiten zu können.
Aufzeichnung und Archivierung
Soweit nach dem Geldwäschegesetz Sorgfaltspflichten bestehen, müssen die erhobenen Angaben und Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und getätigte Transaktionen aufgezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 GwG).
In den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG müssen auch Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Identitätsprüfung vorgelegten Dokumentes aufgezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 3 GwG).
Dabei gilt die Anfertigung einer Kopie des Dokumentes, mit dem die Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GwG vorgenommen wurde, gem. § 8 Abs. 1 S. 3 GwG als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben.
Sollte von einer erneuten Identifizierung gem. § 4 Abs. 2 GwG abgesehen werden, so hat der Steuerberater dennoch den Namen des zu Identifizierenden und den Umstand, dass dieser bei einer früheren Gelegenheit identifiziert wurde, aufzuzeichnen.