Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26.9.2017 (BGBl. I S. 3515) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert. Die Kassensicherungsverordnung legt fest:

  • welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind,
  • wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat,
  • wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
  • die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle,
  • die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung,
  • die Anforderungen an den auszustellenden Beleg sowie
  • die Kosten der Zertifizierung.

In der Beratung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags in seiner 116. Sitzung am 31. 5. 2017 gab das Bundesministerium der Finanzen die folgenden Erklärungen zu Protokoll:

Das Bundesministerium der Finanzen halte eine Klarstellung hinsichtlich der Begründung zu § 1 der Kassensicherungsverordnung für erforderlich. In der Begründung zu § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung seien aufgrund eines redaktionellen Versehens als Beispiel für elektronische Registrierkassen Pfandautomaten genannt. Pfandautomaten seien jedoch keine elektronischen Registrierkassen, die auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen spezialisierte Datenerfassungsgeräte seien. Vielmehr seien Pfandautomaten ein Beispiel für Waren- und Dienstleistungsautomaten, die nach § 1 Satz 2 der Kassensicherungsverordnung nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a I 1 AO gehören würden.

Das Bundesministerium der Finanzen sehe die kurzfristige Verabschiedung der Kassensicherungsverordnung als wichtigen ersten Schritt an, mit dem die Arbeiten an einer technischen Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beginnen könnten. Um den Bedenken hinsichtlich des Anwendungsbereichs Rechnung zu tragen, sage das Bundesministerium der Finanzen zu, noch in diesem Jahr in enger Abstimmung mit den Ländern die Überarbeitung der Verordnung zu starten, mit dem Ziel, den Anwendungsbereich auf betrugsanfällige kassenähnliche Systeme auszudehnen, und dabei die Technologieoffenheit zu bewahren. Das Bundesministerium der Finanzen strebe an, diese Arbeiten im ersten Halbjahr 2018 abzuschließen.“

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