In vielfältiger Form und quer durch alle Branchen kommen Vorteilszuwendungen vor. Schon jede Vorteilszuwendung von mehr als 25 Euro birgt die Gefahr der Vorteilsgewährung und Bestechung in sich. Die Grenze zur strafbaren Korruption ist schnell überschritten.

Die häufigsten Korruptionsstraftaten sind die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), die Bestechung von Amtsträgern (§ 334 StGB) und die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Müssen bei den beiden Bestechungstatbeständen die (Bestechungs-) Leistung und die Gegenleistung in einem konkreten Zusammenhang stehen, genügt bei der Vorteilsgewährung bereits irgendeine Hingabe ohne Erwartung einer bereits konkretisierten Gegenleistung. Typische Fälle sind die „Geschenke zur Klimapflege“.

Dabei geht Korruption regelmässig Hand in Hand mit Steuerdelikten:

So sind ohne Wissen des Arbeitgebers entgegen genommene Vorteile dennoch als Lohn zu erfassen, was gemeinhin nicht geschieht. Es kommt zur Steuerhinterziehung. Oftmals fällt ein Korruptionsverdacht gerade im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung auf.

Betriebsprüfer als Korruptionsjäger

Der Zusammenhang zwischen einer Betriebsprüfung und einem anschließenden Strafverfahren wegen Korruption erschließt sich den meisten erst auf dem zweiten Blick, sind die Finanzbeamten doch regelmäßig „nur“ fiskalisch orientiert und zur Prüfung steuerlich relevanter Sachverhalte berufen. Den Aufhänger für ein späteres Strafverfahren bildet regelmäßig das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, wonach “Bestechungsgelder“ oder „nützliche Aufwendungen“ den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören.

Bestechungsgelder sind also nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und dürfen den Gewinn nicht mindern. Werden sie dennoch als Betriebsausgaben abgesetzt, führt dies zur Steuerverkürzung. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG ordnet ausdrücklich an, dass bereits beim Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Bestechungssachverhalts der Betriebsprüfer gesetzlich verpflichtet ist, diesen Verdacht der Staatsanwaltschaft zu melden. Die Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Meldepflicht wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt (Bundesfinanzhof – BFH – vom 14. 7. 2008 – VII B 92/08).

Zu melden ist jeder Anfangsverdacht einer Korruption, gleich, ob die zahlungen als Betriebsausgaben abgezogen wurden oder – steuerlich zutreffend – eben als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe verbucht werden.

Deklariert man folglich in der steuerlichen Gewinnermittlung einen hohen Betrag als „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“, wird dies die gesteigerte Aufmerksamkeit des Prüfers wecken.

Das zieht aller Voraussicht nach eine Meldung an die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann nach sich, wenn zu der Buchung Hintergrundinformationen vorgehalten werden. Ohne Hintergrundinformation wird der für eine Meldung nötige Anfangsverdacht nicht vorliegen, schließlich können die Beträge auch aus anderen Gründen „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 9. 2. 2005 – 2 BvR 1108/03) stellt die Buchung von Aufwendungen als „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine strafprozessuale Maßnahme dar. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht gewinnmindernd berücksichtigt („nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“) und auch nicht offenlegt, wofür diese verwendet wurden und wer Empfänger dieser Ausgaben ist, sei nicht ausreichend, um den Verdacht einer Bestechungstat zu begründen. Vorsorglich sollte der Prüfer darauf hingewiesen werden, dass er ohne rechtfertigenden Anfangsverdacht den Sachverhalt nicht an die Staatsanwaltschaft oder sonstige fremde Dritte weiterleiten darf. Meldet er den Fall doch, macht er sich wegen vorsätzlicher Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar.

Hegt der Betriebsprüfer den Anfangsverdacht eines Korruptionsdelikts, muss er aber schon aus eigenem Interesse der Meldeverpflichtung nachkommen. Tut er das nicht, macht er sich nämlich möglicherweise wegen Strafvereitelung im Amt strafbar. Darauf hat der Bundesgerichtshof eindringlich hingewiesen (Bundesgerichtshof – BGH – vom 30. 4. 2009 – 1 StR 90/09).

Schwarze Kassen als Kassen voller Schwarzgeld

Die für eine Bestechung erforderlichen Gelder werden „schwarzen Kassen“ entnommen. Sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich handelt es sich dabei um eine höchst brisante Gemengelage. Im Regelfall stammen die Gelder in den „schwarzen Kassen“ konsequenterweise aus nicht versteuerten Einnahmen. Damit die deutschen Behörden die „schwarzen Kassen“ nicht ohne weiteres – z.B. durch Kontenabfragen bei deutschen Banken – aufspüren können, werden die Gelder oft bei ausländischen Treuhändern (Trusts) oder Stiftungen „geparkt“.

Die Nichtversteuerung der Einnahmen sowie der aus den Stiftungen / Trusts erwirtschafteten Einkünfte stellen eine Hinterziehung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie Umsatz- und Gewerbesteuer dar. Die Einrichtung und Fortführung der „schwarzen Kasse“ erfüllt zudem den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. Schließlich ist strafrechtlich noch die eigentliche Bestechungshandlung zu berücksichtigen.

Kick-Back-Zahlungen

Bei sog. Kick-Back-Zahlungen bietet ein Unternehmen Leistungen oder Güter zu einem überhöhten Preis an, um den erzielten Mehrbetrag (oder einen Teil davon) an den Entscheidungsträger des Geschäftspartners zurückfließen zu lassen. Auch in diesem Fall sind strafrechtliche und steuer-(straf-)rechtliche Konsequenzen unvermeidbar.

In der Regel werden nämlich entweder der erzielte Mehrbetrag nicht vollständig als Betriebseinnahme erfasst oder die anschließende „Rückzahlung“ wird (unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) als Betriebsausgabe verbucht. Auch bei „Kick-Back“-Zahlungen haben sich die Beteiligten als unmittelbare Täter oder Gehilfen wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue strafrechtlich zu verantworten.

Strafrechtliche Folgen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen ist zwischen den beteiligten Personen und dem Unternehmen zu unterscheiden. Insbesondere für die betroffenen Unternehmen können die Vermögensstrafen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die es auszuschließen bzw. zu mindern gilt. Jedenfalls vermieden werden sollte der Eintrag in ein sog. Korruptionsregister.

Gegenüber den an einer Korruption beteiligten Personen – Bestechender oder Bestechungsempfänger – (Täter, Anstifter, Gehilfen) drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Wird ein deutscher Amtsträger bestochen (§ 334 StGB) ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen.

Für ein Unternehmen selbst sind als Sanktionen ein Bussgeld nach § 30 OWiG sowie die Abschöpfung der Gewinne und Vorteile aus der rechtswidrigen Tat durch Verfall (§ 73a StGB) vorgesehen.

Haben Unternehmen aus der Bestechungshandlung Vorteile (z.B. Auftragsvergabe, Rabatte etc.) gezogen, sind die strafrechtlich angeordneten finanziellen Sanktionen sehr weitreichend. Hier können sämtliche Vermögensvorteile beim Unternehmen abgeschöpft werden. Der Bundesgerichtshof – BGH – ermittelt den Vermögensvorteil nach dem Bruttoprinzip. Maßgeblich ist danach der zu erwartende Gewinn im Zeitpunkt des durch die Korruption erlangten Auftrags. Je nach Auftragsvolumen kann diese als Wertersatzverfall (§ 73a StGB) bezeichnete Strafe ohne weiteres in die Millionen Euro gehen.

Für international tätige Unternehmen stellt sich in Zusammenhang mit Vermögensstrafen zudem das Problem einer mehrfachen Bestrafung in unterschiedlichen Ländern. Bei der Klärung der Frage einer mehrfachen Bestrafung in unterschiedlichen Ländern steht die Rechtsprechung nicht nur in Deutschland erst am Anfang. Inwieweit hier auch international der Rechtsgrundsatz ne bis in idem (niemand darf für dieselbe Tat zweimal bestraft werden) greift, bleibt also abzuwarten. Zusätzlich zur Abschöpfung der Vermögensvorteile kann gegen das Unternehmen noch eine Unternehmensgeldbusse nach § 30 OWiG festgesetzt werden.

Diese Vermögensstrafen sind für die meisten Unternehmen schmerzhaft, aber nicht existenzbedrohend. Dies ändert sich jedoch spätestens dann, wenn die Aufnahme des Unternehmens in ein Korruptionsregister droht und das Unternehmen auf die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand angewiesen ist.

Sind Sie in Fällen von Wirtschaftskriminalität (z.B. Steuerhinterziehung, Korruption, Bestechung) von Durchsuchungsmaßnahmen und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft/Steuerfahndung betroffen, führen Sie eine Auseinandersetzung an zwei Fronten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Korruption, Bestechung etc., die Steuerfahndung untersucht zusätzlich den steuerlichen Hintergrund des Unternehmens und seiner Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat etc.).

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