Schätzung nach § 162 AO — Voraussetzungen, Methoden, Angriffspunkte
Das Finanzamt schätzt — das heisst nicht, dass die Schätzung richtig ist. Nachkalkulation, Richtsatzvergleich und Zeitreihenvergleich sind methodisch angreifbar, wenn die Prämissen nicht stimmen.
Wann darf das Finanzamt schätzen? (§ 162 AO)
Das Finanzamt ist zur Schätzung berechtigt und verpflichtet, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. Die Voraussetzungen sind abschliessend in § 162 AO geregelt. Häufige Schätzungsanlässe:
- Fehlende oder unvollständige Buchführung
- Formelle Buchführungsmängel (z.B. fehlende Kassenberichte, unzureichende GoBD-Konformität)
- Sachliche Unrichtigkeit (Buchführung stimmt nicht mit tatsächlichen Verhältnissen überein)
- Verletzung von Mitwirkungspflichten — Steuerpflichtiger verweigert Auskunft oder Vorlage
- Vernichtung oder Verlust von Unterlagen ohne nachvollziehbare Erklärung
Wichtig: Blosse Zweifel an der Richtigkeit der Buchführung reichen nicht aus. Es muss ein konkreter Anlass für die Schätzung vorliegen.
Die häufigsten Schätzungsmethoden in der Betriebsprüfung
1. Nachkalkulation
Die Nachkalkulation ist in der Praxis die am häufigsten eingesetzte Methode. Der Prüfer kalkuliert Umsätze und Gewinne anhand von Einkaufsmengen, Wareneingang und branchenüblichen Aufschlagsätzen nach — unabhängig von der tatsächlichen Buchführung. Das Ergebnis wird der erklärten Buchführung gegenübergestellt.
Angriffspunkt Nachkalkulation
Abfälle, Schwund, Eigenverbrauch, Preisrabatte und Mischkalkulation müssen in der Prüferrechnung abgebildet sein. Pauschalisierungen ohne betriebliche Grundlage sind angreifbar. Eigene Kalkulation mit Belegen schlägt die Prüferschätzung.
2. Richtsatzsammlung
Das Finanzamt schätzt Umsätze und Gewinne anhand der bundeseinheitlichen Richtsatzsammlung (Rohgewinnaufschlagsätze nach Branchen). Die Richtsätze sind Durchschnittswerte — individuelle Abweichungen nach unten sind erklärbar und belegbar.
Angriffspunkt Richtsatzsammlung
Richtsätze sind Orientierungswerte, keine Mindestmargen. Standort, Kundschaft, Preisniveau, besondere Kostenstruktur — all das kann Abweichungen begründen. Eigene plausible Kalkulation geht vor.
3. Griffweise Hinzuschätzung
Bei unklarer Datenlage oder als Ergänzung zu anderen Methoden schätzt das Finanzamt einen Betrag "griffweise" hinzu — ohne exakte Herleitung, auf Basis von Plausibilitätserwägungen. Diese Methode ist besonders angreifbar, weil die Herleitung fehlt.
Angriffspunkt griffweise Hinzuschätzung
Eine griffweise Schätzung ohne nachvollziehbare Grundlage verletzt das Gebot der Nachvollziehbarkeit (§ 162 AO). Im Einspruch und vor dem Finanzgericht muss das Finanzamt die Methode und Höhe begründen — was bei griffweisen Schätzungen häufig nicht gelingt.
4. Zeitreihenvergleich (insbesondere Quantilsschätzung)
Der Zeitreihenvergleich vergleicht Umsatz- und Rohgewinnentwicklungen über Perioden. In der Praxis erfolgt er häufig als Quantilsschätzung: Der Prüfer setzt nicht den Mittelwert, sondern ein höheres Quantil als Schätzgrundlage an und rechnet dies auf den Prüfungszeitraum hoch.
Angriffspunkt Zeitreihenvergleich / Quantilsschätzung
BFH-Rechtsprechung: Der Zeitreihenvergleich ist nur ein Schätzungsverfahren, keine belastbare Grundlage für Hinzuschätzungen in bestimmter Höhe. Die Wahl des Quantils muss begründet werden. Saisonalität, Personalwechsel, Umbaumassnahmen, Sortimentswechsel können Schwankungen erklären. Die Basisperiode muss repräsentativ sein.
Schätzung anfechten: Einspruch und Finanzgericht
Der Weg gegen eine Schätzung:
- Einspruch (§§ 347 ff. AO) — 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eigene Zahlen vorlegen, Methodenfehler des Prüfers dokumentieren.
- Aussetzung der Vollziehung (AdV) — wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit bestehen. Die Steuer muss bis zur Entscheidung nicht bezahlt werden.
- Finanzgericht Hamburg — wenn Einspruch erfolglos. Schätzungen sind häufig erfolgreiche Klagegegenstand.
→ Weiterführend: Schätzung abwehren — Strategie und Vorgehen
FAQ Schätzung § 162 AO
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