Schwarzarbeit bei der Entsendung von Arbeitnehmern

Schwarzarbeit

Zu Schwarzarbeit kann es kommen, wenn ausländische Arbeitnehmer im Inland eingesetzt werden und dem eine sog. Entsendung zugrundeliegt.

Wann liegt Arbeitnehmerentsendung vor?

Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Ausübung von Arbeitsleistungen in einen anderen Staat sendet. Erfolgt diese Entsendung für eine Dauer von voraussichtlich nicht mehr als zwei Jahren und ist der andere Staat ein EU-Mitgliedstaat, ein EWR-Staat (Liechtenstein, Island, Norwegen) oder die Schweiz, so bleiben auf das Arbeitsverhältnis weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers anwendbar. Dies regeln die VO (EG) Nr. 883/2004 (ab 01.05.2010 für EU und Schweiz) bzw.die VO (EWG) Nr. 1408/71 (bis 30.04.2010 und für EWR-Staaten). Sinn ist, dass es für den Arbeitnehmer bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland nicht zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems kommt.

Erfolgt die Entsendung in einem anderen Staat als einen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat (Liechtenstein, Island, Norwegen) oder die Schweiz, so kommt es darauf an, ob mit dem Entsendestaat ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen ist und dies besondere Regeln zur Arbeitnehemrentsendung vorsieht.

Lohnsteuerlich gibt es keine besonderen Regeln für die Entsendung. Hier ist zu schauen, ob der inländische Arbeitgeber weiterhin lohnsteuerlicher Arbeitgeber bleibt und weiterhin die lohnsteuerlichen Pflichten in Deutschland zu erfüllen hat.

Wann ist Arbeitnehmerentsendung illegal?

Illegale Arbeitnehmerentsendung liegt nach den Regeln des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vor, wenn Arbeitnehmer aus dem Ausland in Deutschland tätig werden, ohne dass die deutschen Mindestarbeitbedingungen (zB Mindestlohn, Arbeitszeiten, Erholungsurlaub einschließlich Urlaubsgeld) eingehalten werden.

Illegale Arbeitnehmerentsendung stellen auch die Fälle dar, in denen der Arbeitgeber den Beginn der Tätigkeit im Inland nicht vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung meldet.

Nicht zuletzt sind die Fälle illegal, in denen irrigerweise von Arbeitnehmerentsendung ausgegangen wird. Dann werden in Wahrheit nicht zustehende gesetzliche Privilegien bei den sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten unrechtmässig in Anspruch genommen. Und eben die darin liegende Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten begründet den Vorwurf: Es werden Sozialversicherungsbeiträge nicht angemeldet und angeführt, gleiches gilt für Steuern. Darüber hinaus ist leicht die Pflicht zur Arbeiterlaubnis verletzt.

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