Was Sie zum Steuerstrafrecht wissen sollten

Die Kombination aus steuerrechtlicher und strafrechtlicher Expertise ist besonders dann gefragt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Steuerstrafrecht, z. B. bei Maßnahmen der Steuerfahndung, insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, konfrontiert ist. In solchen Fällen stehen wir unseren Mandanten als Berater und Verteidiger zur Seite. Wir vertreten und begleiten unsere Mandanten im weiteren Ermittlungsverfahren bis zur Einigung oder, sollte eine solche nicht in Betracht kommen, im Rahmen der Strafverteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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Die Leistungsqualität im Steuerstrafverfahren wird oftmals bestimmt durch das Erkennen und Nutzen der Wechselwirkungen zwischen Strafrecht, Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht und Steuerrecht sowie durch die vorausschauende und sorgfältige Abstimmung des Strafverfahrens mit dem steuerlichen Festsetzungsverfahren. Fachwissen sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht ist hierfür unerlässlich.

I. Steuerstrafrecht - die Steuerdelikte


Steuerstrafrecht und Steuerdelikte

In Steuerstrafsachen hilft Ihnen die OBENHAUS Anwaltskanzlei weiter.

Steuerdelikte sind in den §§ 369 ff. AO geregelt. Es lassen sich Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten unterscheiden.

Die Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1 AO ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Daneben gibt es schwerere Delikte und leichtere Delikte, die als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet sind. Bei den Ordnungswidrigkeiten sind vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung gemäss § 379 AO zu nennen.

Eine Steuerhinterziehung begeht u.a., wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Außerdem liegt eine Steuerhinterziehung dann vor, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird. Dieser als sog. Blankettnorm ausgestaltete Straftatbestand ist schnell erreicht. Ausreichend ist letztlich jeder (vorsätzliche) Verstoß gegen ein Steuergesetz.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten findet eine Ahndung beispielsweise bereits dann statt, wenn Belege ausgestellt werden, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

II Steuerstrafverfahren

Entsteht bei

  • Fiskalermittlungen;
  • Außenprüfungen;
  • Mitteilungen von Behörden und Gerichten nach § 116 AO;
  • sonstigen Anlässen, z. B. Anzeigen anonymer oder nicht anonymer Art, namentlich von:
    aufmerksamen Nachbarn
    betrogenen Ehefrauen
    enttäuschten Geliebten
    entlassenen Mitarbeitern
    zerstrittenen Miterben
    verärgerten Geschäftspartnern (z. B. nach Hausverkauf), Bankkunden und Bankmitarbeitern (z.B. auch durch Selbstanzeigen)

Bei einem konkreten Verdacht (Anfangsverdacht, § 152 StPO) einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, hat die Steuerfahndung (SteuFa) die Aufgabe,

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geschieht dann primär wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, lediglich sekundär für das Besteuerungsverfahren (BFH, BStBl II 1977 S. 318, 320), auch wenn mitunter der umgekehrte Eindruck entsteht.

1. Steuerfahndung

Die Steuerfahndungsstelle („SteuFa“) ist die Finanzpolizei. Der Steuerfahndungsstelle („SteuFa“) kommt eine Doppelfunktion zu, weil die ihr zugewiesenen Aufgaben sowohl steuerlicher als auch steuerstraf- und bußgeldrechtlicher Art sind. Die SteuFa ist zwar organisatorisch immer Teil der Finanzverwaltung, sie ist aber zugleich:

  • Steuerbehörde
  • Strafverfolgungsbehörde = Justizbehörde im funktionellen Sinn = Polizei

Diese Unterscheidung ist auch für den Rechtsweg (Finanzgerichtsbarkeit oder ordentliche Gerichtsbarkeit) von Bedeutung für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der SteuFa.

a) Die Kompetenzen der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung verfügt über unterschiedliche Zuständigkeiten und damit auch über unterschiedliche Kompetenzen.

  • Vorfeldermittlungen mit Rechten nach der Abgabenordnung (AO). Die SteuFa hat zur Aufgabe die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle unterhalb des Verdachtes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Dabei stehen ihr nur Befugnisse wie im Besteuerungsverfahren nach der AO zu, wenn auch leicht modifiziert.
  • Strafprozessuale Ermittlungen mit strafprozessualen Befugnissen. Liegt bereits ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vor, hat sie diese zu erforschen und insoweit auch die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dabei hat die SteuFa dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Sie ist, obwohl organisatorisch Teil der Finanzverwaltung, „Justizbehörde im funktionellen Sinn“.
  • Isolierte Fiskalermittlungen mit Rechten nach der Abgabenordnung (AO). Besteht zwar ein Anfangsverdacht für eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit, die aber nicht mehr verfolgt werden kann (z. B. bei Tod oder Verjährung), darf die Steuerfahndung nicht mehr von strafprozessualen Mittel Gebrauch machen. Ihr stehen dann bei der (isolierten) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – vergleichbar den Vorfeldermittlungen – nur noch Befugnisse der Finanzverwaltung zu. Diese sind aber weitaus geringer und weniger einschneidend.
aa) Rechte nach der Abgabenordnung, also als Steuerbehörde

Anordnung des dinglichen Arrestes nur durch die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde, also nicht durch die SteuFa

bb) Strafprozessuale Rechte

Sie gelten grundsätzlich entsprechend im Bußgeldverfahren (§ 46 Abs. 1 OWiG)

  • Antragsrecht für eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94, 162 Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Anordnung und Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln ohne gerichtliche Anordnung bei Gefahr im Verzug (§§ 94, 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO)
  • Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO)
  • Antragsrecht für einen StPO-Arrest zum Zweck der Zurückgewinnungshilfe (§§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 162 Abs. 1 StPO)
  • Anordnung des StPO-Arrestes zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe bei Gefahr im Verzug (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Antragsrecht für die Beschlagnahme beweglicher Sachen und von Grundstücken zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe (§ 111c, 162 StPO)
  • Anordnung der Beschlagnahme beweglicher Sachen und von Grundstücken zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe bei Gefahr im Verzug (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Durchführung der angeordneten Beschlagnahme beweglicher Sachen / des angeordneten Arrest zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe (§ 111f Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Recht auf Auskunft von Behörden (§ 161 StPO)
  • Herausgabeverlangen von Beweismitteln (§ 95 StPO) ohne gerichtliche Beschlagnahmeanordnung
  • Zeugen sind zum Erscheinen und, soweit kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht greift, zur Aussage verpflichtet (§§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • zwangsweise Vorführung von Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 161a Abs. 2, 51 StPO), im Bußgeldverfahren hingegen dem Richter vorbehalten (§ 46 Abs. 5 OWiG)
  • Aussetzung des Verfahrens (§ 396 AO)
  • Einstellung des Verfahrens mit und ohne Auflage (§§ 398, 398a AO, 153, 153a StPO)
  • Absehen von der Strafverfolgung bezüglich einzelner Taten (§ 154 StPO), z. B. Verfolgung der ESt-Hinterziehung bei Absehen von der Verfolgung der ebenfalls vorliegenden GewSt-Hinterziehung unter den Voraussetzungen fehlender Tatidentität (§ 264 StPO)
  • Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO), z. B. Beschränkung auf die Verfolgung der ESt-Hinterziehung unter den Voraussetzungen von Tateinheit (§ 53 StGB) und damit einhergehenden Tatidentität (§ 264 StPO) mit der GewSt-Hinterziehung
  • Antragsrecht für einen Haftbefehl (arg. ex § 386 Abs. 3 AO), in der Praxis Verfahrensabgabe an die StA
  • Antragsrecht für einen Strafbefehl mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung (§§ 400 AO, 407 StPO)
  • Antragsrecht für Einziehung oder Verfall (§ 401 AO)
  • Festsetzung einer Geldbuße gegen eine jur. Person oder Personenvereinigung im selbständigen Verfahren (§§ 401 AO, 440, 442, 444 StPO)
cc) Polizeiliche Befugnisse
  • Vollstreckung einer gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln auf Veranlassung der StA, ggf. StraBu / BuStra (§ 36 Abs. 2 S. 1 StPO)
  • Anordnung und Durchführung der Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln bei Gefahr im Verzug (§§ 404 S. 2, 399 Abs. 2 S. 2 AO, 105 Abs. 1 StPO)
  • Durchsicht von Papieren, auch ohne Anordnung durch die StA bzw. StraBu / BuStra (§§ 110 StPO, 404 S. 2 AO)
  • Anordnung und Durchführung der Beschlagnahme von Geld wegen seiner indiziellen Bedeutung für den Verdacht einer Steuerhinterziehung im ersten Zugriff bei der Gefahr im Verzug (§§ 94, 98 StPO; LG Berlin, 26.2.1990, wistra 1990 S. 157, 159)
  • Anordnung der Beschlagnahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe bei Gefahr im Verzug (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Durchführung angeordneter Beschlagnahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe (§ 111f Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Zeugenvernehmung ohne Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen (§ 163 StPO)

b) Ermittlungsanlässe der Steuerfahndung – Steuerstrafrecht Hamburg

Ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht als Voraussetzung für strafprozessuale Maßnahmen liegt bereits dann vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BVerfG vom 8.32004 – 2 BvR 3/04). Die Hürde ist also nicht allzu hoch, um sich strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu sehen.

Die für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung erforderlichen Informationen stammen häufig aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen. Typische, immer wiederkehrende Konstellationen werden hier vorgestellt.

aa) Anzeigen aus dem nahen Umfeld

Anzeigen aus dem nahen Umfeld – oft auch anonym – sind eine der grössten Erkenntnisquellen für die Finanzämter, zB des Ex-Ehepartners, von Nachbarn, Arbeitnehmern (insbesondere nach Kündigungen), Kollegen, Geschäftskunden, Familienmitgliedern oder Freunden nach Streitigkeiten.

bb) Kontrollmitteilungen

Die Finanzämter notieren sich bei der Prüfung von Steuerfällen Angaben zu Geschäftspartnern und teilen diese den zuständigen Finanzämtern zur weiteren Überprüfung mit (sog. Kontrollmitteilungen). Beispiel: Hat der überprüfte Steuerpflichtige Betriebsausgaben angesetzt, so muss nach allgemeiner Logik ein anderer die korrespondierende Einnahme angesetzt haben. Dem Finanzamt des Empfängers wird dies mitgeteilt, um die Erfassung der Einnahme zu prüfen.

cc) Mitteilungen deutscher Behörden oder Gerichte

Wird zB im Rahmen einer Zivilrechtsstreitigkeit eine Schwarzgeldabrede bekannt, unterrichtet das Gericht die Finanzbehörde davon. Andere Behörden sind zur Mitteilung des Verdachts von Steuerstraftaten verpflichtet.

dd) Auskünfte ausländischer Behörden an die deutschen Finanzbehörden

Auch ausländische Finanzbehörden teilen steuerliche Daten zur weiteren Überprüfung an inländische Finanzämter mit. Dies betrifft im Ausland festgestellte steuerrelevante Sachverhalte, z.B. Festgelder in Luxemburg.

In Folge der Liechtenstein-Affäre Anfang 2008 hat Deutschland den internationalen Informationsaustausch intensiviert und hierzu mit vielen vormals sog. Steueroasen Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuersachen und Steuerstrafsachen abgeschlossen.

ee) Mitteilungen von Kreditinstituten und Notaren:

Notare und Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Sachverhalte zu melden, so z. B. im Erbfall an die Erbschaftsteuer-Finanzämter, allgemein über vom Notar beurkundete, steuerlich relevante Vorgänge.

ff) Rasterung von Bankkonten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Daten von Bankkunden durch die Ermittlungsbehörden technisch abgeglichen werden. Noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Steuerfahndung die Ergebnisse nutzen darf.

gg) Eigene Auswertungen der Finanzbehörden

Zeitungen (z.B. Berichte über Jubiläen, Geburtstage, Großveranstaltungen etc.), Internet (z.B. Versteigerungen auf eBay, Autobörsen). Die Finanzverwaltung setzt einen sog. Web-Crawler ein, der Internetbörsen, vor allem Ebay, systematisch durchforstet. Des Weiteren stellen Finanzämter sog. Vorfeldermittlungen an, bei denen sie wachen Auges Zeitung und ähnliches auf Auffälligkeiten sichten.

hh) Private (zufällige) Entdeckungen des Steuerfahnders

Fehlende Firmenbenennung auf Bauschildern von Großbaustellen, widersprüchliche oder fehlende Beschilderung von Klingelschildern und Briefkasten.

ii) Unzulänglichkeiten sind Anlass für Steuerprüfungen

Wenn die Finanzverwaltung von Mängeln bei der Rechnungserteilung erfährt, so kann das den Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Buchführung nach sich ziehen. Schließlich kann eine fehlerhafte Rechnung im Einzelfall den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerverkürzung des Rechnungsempfängers begründen.

c) Was der Fiskus alles über uns weiß

Mieteinnahmen, Erbschaften, Geheimkonten im Ausland: Nichts bleibt dem Finanzamt verborgen. Denn der elektronische Datenabruf von Dritten hält Einzug. Wer jetzt noch schummelt, lebt gefährlich.

Big Data ist überall. Amazon weiß, was ich gerne kaufe. Facebook kennt meine Hobbys, Musik Streamingdienste kennen meine Lieblingsbands. Und Google ahnt, dass ich gerade krank bin oder nach einem Job suche, weil ich genau das mit meinen Suchbegriffen verrate. An diese Indiskretion haben wir uns fast schon – zähneknirschend – gewöhnt. Aber ist uns klar, dass auch das Finanzamt fast alles über uns weiß, ohne dass wir es den Beamten jemals verraten haben?

Man sollte es sich dringend klarmachen. Spätestens jetzt, wo die Bürger wieder an ihrer jährlichen Steuererklärung sitzen. Bis nächsten Mittwoch muss sie abgegeben sein, wenn kein Steuerberater mithilft. Manch ein Steuerzahler ist nun wieder geneigt, die eine oder andere Einnahme zu „vergessen“ oder Ausgaben „hochzufrisieren“. Das ist viel gefährlicher als früher, denn das Finanzamt könnte längst wissen, was korrekt und was geschummelt ist.

Denn seit Jahren baut die Steuerverwaltung den elektronischen Datenabruf von Dritten aus. Big Brother hält Einzug. Von überall beschaffen sich die Finanzämter wertvolle Informationen über die Bürger. Es ging einst 2005 los mit dem elektronischen Kontenabruf. So erfuhren die Finanzbehörden, bei welchen inländischen Finanzinstituten die Bürger ein Konto hatten (aber nicht den Kontostand). Verschwiegene Bankverbindungen flogen so auf. Der Abruf war nur bei Verdacht möglich, mittlerweile erfolgt er immer öfter auch schon vorher. Aber noch nicht automatisch.

Kaum ein Bereich ist verborgen

Das ist jedoch bei anderen Daten der Fall. Sie fließen regelmäßig direkt in die Computersysteme des Fiskus. Kaum ein Bereich bleibt ihm verborgen. So melden zum Beispiel die Arbeitgeber Gehaltsdaten, Notare informieren über jeden Immobilienkauf und jede größere, notariell beglaubigte Schenkung, die Standesämter zeigen jeden Todesfall an, was für die Erbschaftsteuer wichtig ist.

Versicherungen geben an, wie viel Rente sie ausgezahlt und wie viel Beiträge sie kassiert haben. Die Krankenkassen nennen ebenfalls erhaltene Beiträge – und wenn sie Prämien zurückzahlen. Sogar öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen melden, wenn jemand bei einem Gewinnspiel im Fernsehen ein Preisgeld gewonnen hat. Die Datenkrake hat lange Arme.

Neben all den automatischen Meldungen kommen noch Kontrollmitteilungen von Gerichten, Behörden, Gemeinden und Betriebsprüfern hinzu, wenn ihnen Ungereimtheiten auffallen. So wurde eine Ebay-Verkäuferin verklagt, weil die angebotene Ware mangelhaft war. Im Prozess stellte sich heraus, dass sie die Verkäufe als Gewerbe betreibt, die Gewinne aber vermutlich nicht versteuert hat.

Das Gericht meldete den Verdacht an die Steuerbehörden. Dieses Jahr wird die Datensammelwut sozusagen gekrönt durch den automatischen Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Im Herbst werden auch die Einkünfte der Deutschen aus anderen Ländern dem deutschen Fiskus bekannt.

Die Datensammelwut ist ein massiver Angriff auf die Privatsphäre des Steuerzahlers. Das Finanzamt der Zukunft wird sich bald vom Steuerpflichtigen keinerlei Informationen mehr holen müssen und alle steuerlich relevanten Daten von außen beziehen können. Der Bund der Steuerzahler verlangt zumindest ein Akteneinsichtsrecht für die Steuerzahler.

Deutliche Vereinfachung für die Steuerzahler

Manche finden das allerdings auch positiv. Denn der Datenschatz bringt zum einen eine deutliche Vereinfachung für die Steuerzahler mit sich. Ihnen kann eine vorausgefüllte Steuererklärung angeboten werden. Das heißt: Alle Informationen, die der Fiskus schon weiß, trägt er an der richtigen Stelle in die Steuerformulare ein und schickt sie so seinen Bürgern zu. Im besten Fall müssen die Bürger all das nur noch einmal prüfen, unterschreiben, und fertig ist die Erklärung. Trickreiche, aber legale Absetzmöglichkeiten werden sie dann freilich nicht erwarten dürfen.

Zum anderen, und das ist das wichtigere Argument, ermöglicht die Datensammelei, Steuersünder leichter zu entlarven. Und das geht schneller, als viele denken. Das fängt schon mit den Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge an. Wird ein solcher Antrag gestellt, belässt die Bank bei Alleinstehenden 801 Euro, bei Verheirateten 1602 Euro steuerfrei. Manch einer denkt, wenn er das bei mehreren Banken macht, erhält er unbemerkt mehr Erträge steuerfrei. Doch die Banken melden dem Fiskus, wie viele Erträge sie ihren Kunden ohne Steuer ausgezahlt haben.

Immobiliengeschäfte sind sehr transparent

Auch Immobiliengeschäfte sind sehr transparent. Sie werden im Grundbuch eingetragen, Notare müssen Käufer, Verkäufer und Preis an das Finanzamt melden. Das verschickt dann einen Fragebogen an den Käufer, wie er die Immobilie finanziert, ob er sie vermietet, und bittet um den Vertrag über das Baudarlehen mit der Bank. Das kann sehr aufschlussreich für den Fiskus sein. Im Kreditvertrag sehen wir uns die Sicherheiten an.

Wird dort ein Konto in Luxemburg angegeben, haken wir nach. Und wenn die Immobilie mit viel eigenem Geld finanziert wird, fragen Finanzämter üblicherweise nach, woher das Geld stammt. Manchmal passt das nicht zum geringen laufenden Einkommen, das in der Steuererklärung auftaucht.

Auffällig ist auch, wenn jemand mehrere Immobilien besitzt, aber keine Mieteinkünfte angibt. Denn die wenigsten Deutschen werden mehrere Immobilien alle selbst bewohnen. Wenn das Finanzamt Zweifel hat, schickt es auch schon mal einen Ermittler zu den Immobilien und fotografiert die Klingelschilder.

Einige Steuersünden fallen auch bei größeren Schenkungen und Erbschaften auf, die über die Meldungen der Notare, Banken und des Standesamtes bekanntwerden. Auch da fragt sich der Fiskus manchmal, wie der Schenkende oder Verstorbene zu solch üppigen Vermögen kommen konnte.

Manche Finanzämter setzen Computerprogramme für entsprechende Plausibilitätsrechnungen ein. Dann wird auch oft bekannt, dass der Ehemann das Haus auf die Ehefrau übertragen hat, wofür sie eigentlich unter Berücksichtigung eines Freibetrages Schenkungsteuer hätte zahlen müssen. Das ist vielen gar nicht klar. Die Steuer ist auch 20 oder mehr Jahre nach der Schenkung noch fällig, weil die Verjährung hier nicht greift.

Nicht jede Entlarvung führt zur Strafe

Nun führt nicht gleich jede Entlarvung zu einer Strafe, sondern nur zur Nachzahlung von Steuern. Rentner können zumindest beim ersten Mal mit Nachsicht rechnen, wenn sie ihre Renteneinkünfte nicht angegeben haben, weil ihnen nicht bewusst ist, dass sie die anders als früher zu versteuern haben. Auch unterschlagene Beitragsrückzahlungen und Prämien von Krankenversicherungen werden berichtigt, aber nicht bestraft.

Weitergehende Ermittlungen werden nur dann vorangetrieben, wenn auch etwas Nennenswertes zu holen ist. Die Finanzämter müssen die Arbeit ihrer Ermittler und der Steuerfahndung effizient gestalten. Diese schicken sie erst los, wenn die Nachforschungen voraussichtlich Steuermehreinnahmen von mindestens 500 Euro einbringen würden.

Die großen Steuerschummeleien könnten jetzt bald verstärkt auffallen und würden dann sicher schärfer geahndet werden. Denn Ende September 2017 erfolgte die erste Meldung ausländischer Behörden an Deutschland (und umgekehrt) über Konten und Erträge von Deutschen im Ausland für das Jahr 2016. In Teilen gab es das schon vorher über bilaterale Abkommen. So meldet Spanien zum Beispiel, wenn Deutsche Yachten oder Immobilien auf Mallorca besitzen.

In der EU insgesamt und in ein paar wichtigen Steuerfluchtländern wie der Schweiz gibt es solche Mitteilungen seit ein paar Jahren zumindest schon für Zinseinkünfte. Jetzt wird der Austausch massiv ausgeweitet auf alle wichtigen Länder und ehemaligen Steueroasen sowie auf andere Einkünfte. Auch über Rentenzahlungen und Erbschaften im Ausland wird mittlerweile informiert.

Dort werden die letzten undeklarierten privaten Vermögen der Deutschen vermutet, nachdem die Informationen im Inland schon seit ein paar Jahren sehr eifrig fließen und allenfalls bei Unternehmen noch Lücken bestehen, vor allem bei Dienstleistungen, im Handwerk und der Gastronomie.

Was bedeutet nun diese Sammelleidenschaft des Fiskus für die Steuerzahler? Schummler fliegen schneller auf. Sie haben vielleicht eine kleine Gnadenfrist, weil der Fiskus mit der Verarbeitung der Auslandsdaten noch Probleme hat. „Wir können die Informationen nicht immer der korrekten Person zuordnen“, gibt Finanzamtsleiter Arndt zu. Aber irgendwann dürften auch die Auslandsfälle auffliegen. Sie können dann bis zur Fälligkeit um mehr als zehn Jahre zurückverfolgt werden.

Die Steuerehrlichen wiederum sollten sich die Daten genau ansehen, die der Fiskus da automatisch in den Steuerbescheid übernimmt. Denn noch immer schleichen sich dabei technische Fehler ein, und die Angaben sind falsch. Wer sie zum Beispiel bei der elektronischen Steuererklärung über Elster ungeprüft übernimmt, haftet für unkorrekte Angaben.

Der Fiskus schließlich kann mit den vielen Daten nicht nur Steuersünder leichter aufspüren. Er kann auch die Pläne vorantreiben, dass Steuererklärungen zunehmend vom Computer vollautomatisch bearbeitet werden. Das passiert jetzt schon. Die Software prüft, ob die Angaben plausibel sind und große Abweichungen zum Vorjahr entstanden sind. Gibt es keine Auffälligkeiten, schaut sich ein Finanzbeamter die Steuererklärung gar nicht mehr an. Er kümmert sich nur noch um die unklaren Fälle. Die alten Papierakten stauben hingegen langsam ein.

d) Verhalten bei Erscheinen der Steuerfahndung

Steuerstrafverfahren und Steuerdelikte im Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht: So sollten Sie sich verhalten

  • Ziehen Sie einen Verteidiger hinzu.
    Die Fahnder dürfen Ihnen den Anruf eines Verteidigers nicht verwehren. Wenn es nicht zu lange dauert, werden die Fahnder mit der Durchsuchung abwarten, bis der Verteidiger eintrifft.
  • Schweigen Sie!
    Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, den Beamten Auskünfte zu geben. Bitten Sie auch alle anderen Anwesenden zu schweigen – auch Zeugen müssen in der Situation nicht aussagen.
  • Keine Passwörter nennen.
    Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter herauszugeben.
  • Nichts unterschreiben.
    Wenn Ihnen die Fahnder Protokolle vorlegen, dann unterschreiben Sie nichts. Niemand kann Sie zwingen, was zu unterschreiben.
  • Geben Sie Unterlagen nicht freiwillig heraus.
    Seien Sie kooperativ und suchen die ins Visier genommenen Unterlagen heraus. Aber widersprechen Sie der Herausgabe. Im Protokoll über die von den Fahndern mitgenommenen Gegenstände ist immer das Kästchen „Beschlagnahme“ anzukreuzen.
  • Kopien von Unterlagen fertigen!
    Bitten Sie die Steuerfahnder, von allen beschlagnahmten Unterlagen Kopien zu fertigen. Sie wissen sonst nicht, was mitgenommen wurde.

2. Verhältnis zum Besteuerungsverfahren

Das Steuerstrafverfahren ist ein rechtlich vom Besteuerungsverfahren getrennt geführtes Verfahren. Dennoch stehen beide in starkem wechselseitigem Bezug: Für die Frage, ob eine Steuerstraftat vorliegt, kommt es auf rein steuerliche Vorschriften an. Daher ist es in der Praxis üblich, dass das zum Strafverfahren parallel laufende Besteuerungsverfahren herangezogen wird, um das dort gefundene Ergebnis für die steuerlichen Vorfragen heranzuziehen. Die Strafsachen- und Bussgeldstellen, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte fragen also beim Finanzamt ab, wie deren Ergebnis ist.

Daher ist es so bedeutsam, in Steuerstrafsachen den umfassenden Überblick sowohl über das Besteuerungsverfahren als auch das Strafverfahren zu haben, um diese Wechselbeziehungen verstehen, beurteilen und auch beeinflussen zu können. Ein Steuerberater ohne strafrechtliche Expertise wird dies naturgemäss nicht so sehr beherrschen und ebenso wenig ein reiner Strafverteidiger. Hier ist vielmehr die doppelte Expertise als Steueranwalt und als Strafverteidiger aus einer Hand gefragt.

III. Steuerstrafrecht: Strafen und andere Sanktionen

Steuerhinterziehung und andere Steuerstraftaten und Zollstraftaten werden mit Geldstrafe und / oder Freiheitsstrafe bestraft. Soweit dies angebracht ist, kann das Gericht auf Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erkennen. Steuerordnungswidrigkeiten und Zollordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeld geahndet. Das Strafmaß ist abhängig vom konkret begangenen Delikt (Strafrahmen) und den Umständen des Einzelfalles (Strafzumessung). Gleiches gilt für die Bemessung von Geldbußen.

Neben den eigentlichen Strafen können weitere Sanktionen verhängt werden, z. B. Einziehung und Verfall von Vermögenswerten, Verhängung von Berufsverboten und Gewerbeuntersagungen, Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahmen.

1. Strafrahmen bei Steuerhinterziehung

Der Strafrahmen wird im Gesetz geregelt. Er gibt die Grenzen an, innerhalb derer das Gericht eine Strafe festlegen kann. Der Strafrahmen ist je nach Delikt unterschiedlich ausgestaltet. Freiheitsstrafe kann im Steuerstrafrecht bis zu zehn Jahren verhängt werden. Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen, bei Verstößen im Barmittelverkehr bis zu 1 Mio. Euro. Geldstrafen können auch über dieser Summe liegen.

Der gesetzliche Strafrahmen für die (einfache) Steuerhinterziehung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet.

2. Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Welche konkrete Strafe ein Gericht im Einzelfall verhängt, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Strafe wird bei der Strafzumessung ermittelt. Die Strafzumessung muss innerhalb des jeweiligen Strafrahmens liegen. Die Strafzumessung erfolgt für jeden Einzelfall individuell durch das Gericht anhand der nachfolgend dargestellten Regeln.

Mit der möglichst frühzeitigen Aufnahme der Verteidigung kann auf die Strafzumessung Einfluss genommen und das Strafmaß oft erheblich reduziert werden.

In der Praxis existieren Tabellen, die den Strafrahmen in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag grob umschreiben. Die Tabellen bieten einen guten ersten Anhaltspunkt für eine konkrete Strafe. Der Strafrahmen variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Es ist ein Nord-Südgefälle (eher hohe Strafen im Norden, zunehmend geringere Strafen im Süden der Bundesrepublik) festzustellen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2.12.2008 (Az.: 1 StR 416/08) einige Grundsätze der Strafzumessung aufgestellt:

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro ist in der Regel das Merkmal der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ erfüllt und es liegt damit ein besonders schwerer Fall vor. Dies gilt namentlich, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erhalten hat. Beschränkt sich das vorwerfbare Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, so ist regelmäßig auf eine Wertgrenze von 100.000 Euro abzustellen.

Die strafrechtliche Verjährung verlängert sich auf zehn Jahre

In der Regel droht die Verhängung von Freiheitsstrafe, Geldstrafe nur in Ausnahmefällen

Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und damit eine Aussetzung zur Bewährung nur ausnahmsweise in Betracht.

Häufig keine Aussetzung auf Bewährung

Kein Strafbefehlsverfahren, sondern öffentliche Hauptverhandlung

3. Steuerstrafrecht Hamburg: Nebenstrafen bei Steuerhinterziehung

Neben der Hauptstrafe kann das Gericht bei Vermögensstraftaten dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder abnehmen (Verfall oder Einziehung). Dies gilt allerdings nur so weit, wie nicht bereits zivilrechtliche Ersatzansprüche (der Finanzbehörden) bestehen. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Nebenstrafen haben im Steuerstrafrecht daher eine geringe Bedeutung.

4. Weitere Sanktionen

Auch bei Steuerdelikten ist es wie so oft im Leben: Nicht die eigentliche Strafe schmerzt am meisten. Vielmehr sind andere Konsequenzen oft viel unangenehmer:

a) Gewerbeuntersagung

Eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat kann dazu führen, dass eine Gewebeerlaubnis entzogen wird und damit die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, trotz Steuergeheimnis den Gewerbebehörden Tatsachen mitzuteilen, die für eine Gewerbeuntersagung bedeutsam sind. Diese Aspekte sind in eine Verteidigung miteinzubeziehen. Auch sind dies gute Gründe, bereits im Vorfeld über eine Selbstanzeige nachzudenken.

b) Disziplinarische Maßnahmen bei Beamten, Richtern und Soldaten

Besonders Beamte müssen sich hüten, da dort bereits Verdachtsmomente dem Dienstherrn gemeldet werden und zu Disziplinarmaßnahmen führen können.

c) Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Schwerwiegende steuerliche Verfehlungen können den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen und von Jagdscheinen zur Folge haben. Bei Steuerstraftaten von einigem Gewicht ist dies die Regel.

IV. Steuerstrafrecht: Tax Compliance

Unternehmerisch tätige Personen, die in kurzen Abständen wiederkehrende Steueranmeldungen, insbesondere zur Umsatzsteuer und zur Lohnsteuer abzugeben haben, laufen stets Gefahr, dass diese fehlerbehaftet sind oder sich die Abgabe verspätet. Solche Fehler können leicht zu ernsthaften Vorwürfen seitens der Finanzbehörden führen, die nur mit einigem Aufwand auszuräumen sind. Solche Fehler lassen sich durch ein Risikomanagement weitgehend vermeiden.

Risikomanagement schützt in hohem Masse vor unangenehmen Überraschungen bei Betriebsprüfungen. Bei Steuerprüfungen verlangen die Betriebsprüfer zu einer Vielzahl von Vorgängen Nachweise. Es geht dabei nicht allein um Nachweise, die der Steuerpflichtige nach den Gesetzen zu führen hat. Daneben geht es um die Dokumentation von Strukturen und Abläufen im Unternehmen, die dem Steuerprüfer aufzeigen, dass der Betrieb ordentlich organisiert ist und mithin Unregelmässigkeiten nicht anzunehmen sind. Risikomanagement umfasst also die Dokumentation von Vorgängen, um sich selbst zu schützen.

V. Steuerstrafrecht: Steuerstrafverteidigung

Steuerstrafverteidigung ist die Verteidigung in Steuerstrafsachen und umfasst das Ermittlungsverfahren einschliesslich Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Sicherstellungen sowie ggf. Haft sowie das gerichtliche Verfahren vor den Strafgerichten und Strafkammern.

Tätigkeit im Ermittlungsverfahren

In Wirtschaftsstrafverfahren, so auch Steuerstrafsachen, sind die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Vorgänge und Verhältnisse festzustellen und zu bewerten. Da sich diese vielfach über Jahre erstrecken, umfassen die Akten regelmässig viel Datenmaterial, das es auszuwerten gilt.

Die Auswertung dieser Daten, zumeist in Papierform abgeheftet und selten elektronisch gespeichert und verfügbar, hat einen wichtigen Stellenwert im Ermittlungsverfahren. Zwar ist es nach dem Gesetz Sache der Staatsanwaltschaft, Belastendes zu sammeln und darzulegen, um den mutmasslichen Täter der Straftat zu überführen.

Doch gerade bei umfangreichen Akten finden sich viele Umstände, die sich in verschiedene Richtungen werten lassen. So ist es dann Sache des Beschuldigten, aktiv an seiner Entlastung mitzuwirken und aus dem Datendickicht die Daten herauszufiltern, die für Ihn günstig sind. Ebenso ist es Aufgabe eines Strafverteidigers, die Daten auch auf mögliche weitere, bislang unerkannt gebliebene Daten zu prüfen, die für den Mandanten ungünstig sein können.

Das Sichten der umfangreichen Akten und die Auswertung der Daten bindet viele Ressourcen. Von einem einzelnen Strafverteidiger ist das sachgerecht und wirtschaftlich kaum zu leisten. Unsere Kanzlei verfügt über die entsprechenden Ressourcen, um auch umfangreichste Akten durchzuarbeiten. Dank Prozessen und Hilfsmitteln können diese Tätigkeit nichtanwaltlich juristische Mitarbeiter zu einem grossen Teil rechtssicher durchführen, was für den Mandanten wirtschaftlich von Vorteil ist.

Vertretung in der Hauptverhandlung

Die Strafverteidigung und das Steuerstrafrecht Hamburg umfasst im Kern die gerichtliche Vertretung in der Hauptverhandlung vor den Strafgerichten und Strafkammern. Hier sind forensische Erfahrung und strafprozessuale Kenntnisse für den Mandanten vorteilhaft. Wir bieten diese Erfahrung aus einer Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen auch vor den Strafkammern.

Internationale Steuerstrafverteidigung

Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft und die hohe Mobilität der verantwortlichen Akteure bringt es mit sich, dass auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren immer häufiger Auslandsbezüge aufweisen oder sogar in mehreren Ländern parallel ermittelt wird.

Damit steigen auch die Anforderungen an eine erfolgreiche Strafverteidigung stetig. Der nur national tätige Verteidiger für das Steuerstrafrecht Hamburg stößt hier rasch an seine Grenzen und ist dann zwingend auf das Know-How erfahrener ausländischer Kollegen angewiesen, die ihr Handwerk verstehen und mit denen er bereits seit Jahren erfolgreich zusammenarbeitet. Idealerweise kennt er aber selbst die Verfahrensabläufe nicht nur einer Rechtsordnung, sondern auch die des betroffenen Auslandes.

Denn auch die Zusammenarbeit der Ermittler mit ihren ausländischen Kollegen verbessert sich zunehmend: Inländische Strafverfolgungsbehörden bedienen sich bei grenzübergreifenden Sachverhalten regelmäßig der Instrumente der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Mithilfe der angerufenen ausländischen Strafverfolgungsbehörden treiben sie ihre Ermittlungen voran und veranlassen z.B. im Ausland die Durchsuchung von Büros und Wohnungen und die Verhängung von Kontosperren. Im Sinne einer optimalen Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist es in solchen Konstellationen dann zwingend notwendig, in allen betroffenen Ländern qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen. Besteht entsprechender Anlass dazu, sind sodann eng verzahnt entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Bei der von uns praktizierten internationalen Strafverteidigung in einer Kanzlei ergeben sich regelmäßig gute Ansatzpunkte für die Erarbeitung einer erfolgreichen anwaltlichen Strategie. Dem nur im jeweiligen nationalen Recht versierten Kollegen bleiben diese Ansatzpunkte häufig verborgen.

So bietet zum Beispiel ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen die Möglichkeit, die um Rechtshilfe ersuchende inländische Behörde bereits im Ermittlungsverfahren etwa zu ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen zu zwingen. Aus der gründlichen Lektüre dieser Stellungnahmen durch einen geschulten Verteidiger lassen sich häufig wertvolle Rückschlüsse auf das Denken und die Strategie der Ermittlungsbehörden ziehen. Dieses Wissen ist wiederum ein wichtiger Baustein für die Erarbeitung und Umsetzung einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie.

VI. Steuerstrafrecht: Vermögensbeschlagnahme und Vermögensabschöpfung (Einziehung)

Rechtsschutz gegen den dinglichen Arrest in Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Die Ermittlungsbehörden haben ihre Kompetenz im Bereich der Vermögensabschöpfung (Vermögensbeschlagnahme) durch laufende interne Fortbildung ausgebaut, so dass dingliche Arreste in Steuer- und Korruptionsstrafverfahren vermehrt erlassen werden. Aufgrund der Komplexität der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind Betroffene meist ratlos bei Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines dinglichen Arrests, der soeben ihre Existenz zu ruinieren droht. In diesem Falle ist eine effiziente Unterstützung durch Experten im Steuerstrafrecht empfehlenswert. Ihr Rechtsanwalt Obenhaus als Fachanwalt für Steuerrecht und als Steuerberater in Hamburg kann in solchen Notsituationen

  • den Betroffenen über die Rechtslage und die Handlungsoptionen beraten.
  • bei Bedarf zügig die entsprechenden gerichtlichen Rechtsmittel einlegen.
  • und im Einzelfall ggf. Amtshaftungsansprüche des Geschädigten gegen die Ermittlungsbehörde durchsetzen, wenn die Vollstreckung evident rechtswidrig ist.

1. Was ist ein dinglicher Arrest im Steuerstrafrecht?

Der dingliche Arrest ist ein Hoheitsakt, der es der Ermittlungsbehörde ermöglicht, sehr schnell in das Vermögen des Betroffenen (Beschuldigter oder Dritter, wie z.B. eine GmbH) zu vollstrecken. Hierzu muss die Behörde nicht das übliche Besteuerungsverfahren bis zur Rechtskraft der Steuerbescheide abwarten. Dieses Arrestverfahren kann sich einerseits nach der Strafprozessordnung (StPO), aber auch nach der Abgabenordnung (AO) richten.

Typischerweise nutzen die Ermittlungsbehörden den dinglichen Arrest gem. der StPO, wobei die Vollstreckung dann im Wege der sog. „Rückgewinnungshilfe“ erfolgt. Im Einzelnen ist es umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen einer dieser beiden Arrestformen Vorrang vor dem anderen hat. Diese Vorrangfrage ist entscheidend: Der strafprozessuale Arrest wird durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht erlassen, welcher tendenziell eher geneigt ist, den Behauptungen / Ausführungen der Ermittlungsbehörde Glauben zu schenken.

Hingegen kann ein dinglicher Arrest nach der Abgabenordnung durch das Finanzgericht geprüft werden. Finanzgerichte sind hingegen dafür bekannt, dass sie – im Gegensatz zu Amtsgerichten – dinglichen Arresten weniger wohlwollend gegenüberstehen. Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte für Steuerrecht / Steuerberater kennen die praktischen Verfahrensabläufe im Arrestverfahren und die entsprechenden Gesichtspunkte zur Abwehr dieser existenzbedrohenden Vermögenseingriffe.

2. Wie lange ist der dingliche Arrest wirksam?

Während ein Durchsuchungsbeschluss automatisch nach sechs Monaten seine Wirkung verliert, muss der Betroffene auf eine Aufhebung des dinglichen Arrestes durch das Gericht hinwirken. So sieht die Strafprozessordnung vor, dass ein dinglicher Arrest grundsätzlich nach sechs Monaten aufzuheben ist, wenn keine dringenden Gründe für eine Aufrechterhaltung bestehen.

3. Wie wehrt man sich gegen einen Arrest?

Ansatzpunkte für die Verteidigung sind vielfältig:

  • Der Tatvorwurf durch die Ermittlungsbehörde sollte durch Experten des Steuerstrafrechts überprüft werden, da insbesondere die Höhe des Vorwurfs oftmals nicht realistisch ist.
  • Auch der Zeitablauf seit Erlass des Arrests ist ein wichtiger Gesichtspunkt, da die Schutzbedürftigkeit der Behörde fortlaufend abnimmt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Behörde einen dinglichen Arrest nicht zeitnah vollstreckt.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für den dinglichen Arrest zu berücksichtigen ist. Dieser Punkt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn – wie häufig – die wirtschaftliche Existenz durch den dinglichen Arrest ruiniert wird. Dann sind besonders hohe Anforderungen an die Begründung eines dinglichen Arrestes zu stellen.
  • Der dingliche Arrest darf ferner nur auf Tatsachen gestützt werden, von denen der Betroffene Kenntnis nehmen kann. Wird daher eine Akteneinsicht verweigert, so darf der dingliche Arrest nicht auf Umstände gestützt werden, die sich nur aus der Akte ergeben.
  • Die Anfechtung betreffend den Erlass dinglicher Arreste ist oftmals eingebettet in die Verteidigung im Steuerstrafverfahren. Insofern bietet es sich an, ein Team aus Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht zu bilden, da sich vielfältige steuerrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen stellen, die nur durch Experten effizient geklärt werden können. Als Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerstrafrecht und Steuerberater in Hamburg können wir den Betroffenen sowohl im Steuerstrafverfahren als auch betreffend die Anfechtung der dinglichen Arreste schnell und kompetent zur Seite stehen.
  • Sofern eine Verteidigung gegen den Arrest wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, ist es in der Regel sinnvoll, über „freiwillige“ Sicherheiten zu verhandeln. Dies bedeutet keine Anerkennung der Steuerschuld!

4. Richtiger Rechtsbehelf

Der Rechtsschutz gegen einen Arrest ist im Steuerrecht nicht alltäglich. Es handelt sich um eine Aufgabe für einen Experten in Sachen Steuerstrafrecht. Ein Strafrechtsexperte kennt die Möglichkeiten zur Anfechtung dinglicher Arreste:

Dabei ist massgeblich, ob es sich um einen Arrest nach der Strafprozessordnung handelt (strafprozessuale Massnahme zur Vorbereitung der Vermögensabschöpfung) oder um einen Arrest nach der Abgabenordnung (steuerliche Vollstreckungsmassnahme).

  • Handelt es sich um einen dinglichen Arrest nach der Strafprozessordnung, welcher vom Ermittlungsrichter angeordnet worden ist, ist die Beschwerde gemäß § 304 StPO der statthafte Rechtsbehelf. Hat hingegen die Ermittlungsbehörde den dinglichen Arrest selbst erlassen, so kommt ein Antrag auf richterliche Entscheidung in Betracht.
  • Hilft der Richter, der den Arrest verfügt hat, der Beschwerde nach § 304 StPO ab und hebt den Arrest auf, so sind die darauf basierenden Pfändungen nach § 98 StPO aufzuheben. In der Regel wird diese Aufhebung zusammen mit der Beschwerde beantragt.
  • Hilft der Richter, der den Arrest verfügt hat, der Beschwerde nach § 304 StPO nicht ab, so hat er die Beschwerde dem zuständigen Landgericht als Beschwerdegericht (Beschwerdekammer) vorzulegen.
  • Gibt das Landgericht der Beschwerde statt und hebt den Arrest auf, so sind die darauf basierenden Pfändungen (wie bei der Abhilfe durch das Amtsgericht) aufzuheben.
  • Gibt das Landgericht der Beschwerde nicht statt und weist die Beschwerde zurück, dann besteht bei einem dinglichen Arrest von über 20.000 € nach § 310 StPO die Möglichkeit der – nicht fristgebundenen – weiteren Beschwerde beim Landgericht.
  • Hilft das Landgericht der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO ab und hebt den Arrest auf, so sind die darauf basierenden Pfändungen nach § 98 StPO aufzuheben. In der Regel wird diese Aufhebung zusammen mit der weiteren Beschwerde beantragt.
  • Hilft das Landgericht der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO nicht ab und weist die weitere Beschwerde zurück, so hat es die weitere Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht als weiterem Beschwerdegericht vorzulegen.
  • Ein Arrest nach der Abgabenordnung ist hingegen im steuerlichen Verfahren anzufechten. Statthafter Rechtsbehelf ist hierfür der Einspruch, auch begleitet von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des dinglichen Arrestes beim Finanzamt oder dem Finanzgericht.

Da es oftmals nicht zumutbar ist, das Einspruchsverfahren abzuwarten, kann sich der Betroffene auch direkt an das Finanzgericht wenden (sogenannte Sprungklage gemäß § 45 Abs. 4 FGO).

Bereits dieser kurze Überblick über die Komplexität dinglicher Arreste zeigt, dass eine effiziente und zügige Verteidigung nur möglich ist, wenn der Berater den Gesamtüberblick und die notwendige Praxiserfahrung hat, um schnell und effektiv handeln zu können.

VII. Steuerstrafrecht: Festnahme und Haft bei Steuerhinterziehung

Es handelt sich um das äusserste Szenario bei Steuerhinterziehung: Vorläufige Festnahme oder Festnahme aufgrund eines Haftbefehls. In dieser Situation wird der Betroffene massiv unter Druck gesetzt, wobei er der Staatsmacht ohnmächtig gegenübersteht. In der Regel bleibt ihm nicht die Zeit, notwendige Regelungen im unternehmerischen und privaten Bereich noch schnell zu treffen.

Familienangehörige, Freunde und Mitarbeiter werden von diesem Vorgang ebenso überrumpelt und sind hilflos. Umso wichtiger ist es, möglichst frühzeitig – bei ersten Anzeichen für eine bevorstehende Verhaftung – Vorsorge zu treffen. Hierzu kann insbesondere die Einschaltung eines versierten Strafverteidigers gehören.

Die Festnahme droht, wenn ein sog. Haftgrund gegeben ist:

  • Fluchtgefahr. Diese besteht, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird,
  • die Flucht
  • die Wiederholungsgefahr sowie
  • die Verdunklungsgefahr. Im letzteren Fall soll verhindert werden, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirkt, also beispielsweise Unterlagen verschwinden lässt oder mit Zeugen Kontakt aufnimmt, um diese zu beeinflussen.

Soweit manchmal von sog. ungesetzlichen Haftgründe die Rede ist, so ist damit gemeint, dass einer der vorgenannten Haftgründe als Vorwand genommen wird, um Druck auszuüben. Bei der vorläufigen Festnahme besteht zunächst ein weiter Beurteilungsspielraum des Staatsanwaltes. Denn nicht jeder Staatsanwalt / Ermittlungsrichter ist völlig frei von Überlegungen, ggf. Druck auf die Aussagebereitschaft des Betroffenen auszuüben. Aufgabe der Strafverteidigung ist es, das Nichtvorliegen des Haftgrundes darzulegen.

Was wir für Betroffene tun:

Im Fall der Festnahme stellen sich für Betroffene insbesondere folgende Fragen:

  • Wie lange muss ich in Untersuchungshaft bleiben?
  • Wie geht es mit meinem Unternehmen weiter?
  • Wie wird für meine Familienangehörigen optimal gesorgt?
  • Soll ich dem Druck nachgeben und ggf. ein – frühes / verfrühtes – Geständnis ablegen?
  • Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen die unberechtigte Festnahme zu wehren?
  • Mit wem kann ich über meine Situation sprechen bzw. wer kümmert sich um mich?

Zusammen mit unseren Kooperationspartnern gewährleisten wir, Betroffenen in Notsituationen schnell mit fachanwaltlicher Expertise tatkräftig und vertrauensvoll zur Seite zu stehen:

  • in der Verteidigung in Steuerstraf- und Korruptionsstrafverfahren,
  • in der Beratung und Analyse der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher wirtschaftlichen, steuerlichen, persönlichen und verfahrensrechtlichen Aspekte,
  • in der Einlegung entsprechender Rechtsmittel gegen Festnahme/Untersuchungshaft.
  • Selbstverständlich halten wir laufend Kontakt zu dem Betroffenen in der Untersuchungshaft.
  • In Zusammenarbeit mit dem Betroffenen bzw. Angehörigen erarbeiten wir eine entsprechende Verteidigungsstrategie.
  • Wir setzen notfalls das Recht des Betroffenen auf Kommunikation mit uns als Verteidiger durch.
  • Auch kümmern wir uns bei unverhältnismäßigen Umständen in der Untersuchungshaft.

VIII . Korruption & Bestechung

Wir als Rechtsanwälte und Experten für Steuerstrafrecht bieten Ihnen qualifizierte strafrechtliche Verteidigung bei Wirtschaftsstraftaten wie Korruption und Steuerhinterziehung.

In vielfältiger Form und quer durch alle Branchen kommen Vorteilszuwendungen vor. Jede Vorteilszuwendung von mehr als 25 Euro birgt die Gefahr der Vorteilsgewährung und Bestechung in sich. Die Grenze zur strafbaren Korruption ist schnell überschritten.

Die häufigsten Korruptionsstraftaten sind die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), die Bestechung von Amtsträgern (§ 334 StGB) und die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Müssen bei den beiden Bestechungstatbeständen die (Bestechungs-) Leistung und die Gegenleistung in einem konkreten Zusammenhang stehen, genügt bei der Vorteilsgewährung bereits irgendeine Hingabe ohne Erwartung einer bereits konkretisierten Gegenleistung. Typische Fälle sind die „Geschenke zur Klimapflege“.

Dabei geht Korruption regelmässig Hand in Hand mit Steuerdelikten:

So sind ohne Wissen des Arbeitgebers entgegen genommene Vorteile dennoch als Lohn zu erfassen, was gemeinhin nicht geschieht. Es kommt zur Steuerhinterziehung. Oftmals fällt ein Korruptionsverdacht gerade im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung auf.

Betriebsprüfer als Korruptionsjäger

Der Zusammenhang zwischen einer Betriebsprüfung und einem anschließenden Strafverfahren wegen Korruption erschließt sich den meisten erst auf dem zweiten Blick, sind die Finanzbeamten doch regelmäßig „nur“ fiskalisch orientiert und zur Prüfung steuerlich relevanter Sachverhalte berufen. Den Aufhänger für ein späteres Strafverfahren bildet regelmäßig das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, wonach “Bestechungsgelder“ oder „nützliche Aufwendungen“ den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören.

Bestechungsgelder sind also nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und dürfen den Gewinn nicht mindern. Werden sie dennoch als Betriebsausgaben abgesetzt, führt dies zur Steuerverkürzung. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG ordnet ausdrücklich an, dass bereits beim Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Bestechungssachverhalts der Betriebsprüfer gesetzlich verpflichtet ist, diesen Verdacht der Staatsanwaltschaft zu melden. Die Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Meldepflicht wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt (Bundesfinanzhof – BFH – vom 14. 7. 2008 – VII B 92/08).

Zu melden ist jeder Anfangsverdacht einer Korruption, gleich, ob die Zahlungen als Betriebsausgaben abgezogen wurden oder – steuerlich zutreffend – eben als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe verbucht werden.

Deklariert man folglich in der steuerlichen Gewinnermittlung einen hohen Betrag als „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“, wird dies die gesteigerte Aufmerksamkeit des Prüfers wecken.

Das zieht aller Voraussicht nach, eine Meldung an die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann nach sich, wenn zu der Buchung Hintergrundinformationen vorgehalten werden. Ohne Hintergrundinformation wird der für eine Meldung nötige Anfangsverdacht nicht vorliegen, schließlich können die Beträge auch aus anderen Gründen „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 9. 2. 2005 – 2 BvR 1108/03) stellt die Buchung von Aufwendungen als „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine strafprozessuale Maßnahme dar. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht gewinnmindernd berücksichtigt („nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“) und auch nicht offenlegt, wofür diese verwendet wurden und wer Empfänger dieser Ausgaben ist, sei nicht ausreichend, um den Verdacht einer Bestechungstat zu begründen.

Vorsorglich sollte der Prüfer darauf hingewiesen werden, dass er ohne rechtfertigenden Anfangsverdacht den Sachverhalt nicht an die Staatsanwaltschaft oder sonstige fremde Dritte weiterleiten darf. Meldet er den Fall doch, macht er sich wegen vorsätzlicher Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar.

Hegt der Betriebsprüfer den Anfangsverdacht eines Korruptionsdelikts, muss er aber schon aus eigenem Interesse der Meldeverpflichtung nachkommen. Tut er das nicht, macht er sich nämlich möglicherweise wegen Strafvereitelung im Amt strafbar. Darauf hat der Bundesgerichtshof eindringlich hingewiesen (Bundesgerichtshof – BGH – vom 30. 4. 2009 – 1 StR 90/09).

Schwarze Kassen

Die für eine Bestechung erforderlichen Gelder werden „schwarzen Kassen“ entnommen. Sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich handelt es sich dabei um eine höchst brisante Gemengelage. Im Regelfall stammen die Gelder in den „schwarzen Kassen“ konsequenterweise aus nicht versteuerten Einnahmen. Damit die deutschen Behörden die „schwarzen Kassen“ nicht ohne weiteres – z.B. durch Kontenabfragen bei deutschen Banken – aufspüren können, werden die Gelder oft bei ausländischen Treuhändern (Trusts) oder Stiftungen „geparkt“.

Die Nichtversteuerung der Einnahmen sowie der aus den Stiftungen / Trusts erwirtschafteten Einkünfte stellen eine Hinterziehung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie Umsatz- und Gewerbesteuer dar. Die Einrichtung und Fortführung der „schwarzen Kasse“ erfüllt zudem den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. Schließlich ist strafrechtlich noch die eigentliche Bestechungshandlung zu berücksichtigen.

Kick-Back-Zahlungen

Bei sog. Kick-Back-Zahlungen bietet ein Unternehmen Leistungen oder Güter zu einem überhöhten Preis an, um den erzielten Mehrbetrag (oder einen Teil davon) an den Entscheidungsträger des Geschäftspartners zurückfließen zu lassen. Auch in diesem Fall sind strafrechtliche und steuer-(straf-)rechtliche Konsequenzen unvermeidbar.

In der Regel werden nämlich entweder der erzielte Mehrbetrag nicht vollständig als Betriebseinnahme erfasst oder die anschließende „Rückzahlung“ wird (unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) als Betriebsausgabe verbucht. Auch bei „Kick-Back“-Zahlungen haben sich die Beteiligten als unmittelbare Täter oder Gehilfen wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue strafrechtlich zu verantworten.

Strafrechtliche Folgen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen ist zwischen den beteiligten Personen und dem Unternehmen zu unterscheiden. Insbesondere für die betroffenen Unternehmen können die Vermögensstrafen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die es auszuschließen bzw. zu mindern gilt. Jedenfalls vermieden werden sollte der Eintrag in ein sog. Korruptionsregister.

Gegenüber den an einer Korruption beteiligten Personen – Bestechender oder Bestechungsempfänger – (Täter, Anstifter, Gehilfen) drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Wird ein deutscher Amtsträger bestochen (§ 334 StGB) ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen.

Für ein Unternehmen selbst sind als Sanktionen ein Bussgeld nach § 30 OWiG sowie die Abschöpfung der Gewinne und Vorteile aus der rechtswidrigen Tat durch Verfall (§ 73a StGB) vorgesehen.

Haben Unternehmen aus der Bestechungshandlung Vorteile (z.B. Auftragsvergabe, Rabatte etc.) gezogen, sind die strafrechtlich angeordneten finanziellen Sanktionen sehr weitreichend. Hier können sämtliche Vermögensvorteile beim Unternehmen abgeschöpft werden. Der Bundesgerichtshof – BGH – ermittelt den Vermögensvorteil nach dem Bruttoprinzip. Maßgeblich ist danach der zu erwartende Gewinn im Zeitpunkt des durch die Korruption erlangten Auftrags. Je nach Auftragsvolumen kann diese als Wertersatzverfall (§ 73a StGB) bezeichnete Strafe ohne weiteres in die Millionen Euro gehen.

Für international tätige Unternehmen stellt sich in Zusammenhang mit Vermögensstrafen zudem das Problem einer mehrfachen Bestrafung in unterschiedlichen Ländern. Bei der Klärung der Frage einer mehrfachen Bestrafung in unterschiedlichen Ländern steht die Rechtsprechung nicht nur in Deutschland erst am Anfang. Inwieweit hier auch international der Rechtsgrundsatz ne bis in idem (niemand darf für dieselbe Tat zweimal bestraft werden) greift, bleibt also abzuwarten. Zusätzlich zur Abschöpfung der Vermögensvorteile kann gegen das Unternehmen noch eine Unternehmensgeldbusse nach § 30 OWiG festgesetzt werden.

Diese Vermögensstrafen sind für die meisten Unternehmen schmerzhaft, aber nicht existenzbedrohend. Dies ändert sich jedoch spätestens dann, wenn die Aufnahme des Unternehmens in ein Korruptionsregister droht und das Unternehmen auf die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand angewiesen ist.

Sind Sie in Fällen von Wirtschaftskriminalität (z.B. Steuerhinterziehung, Korruption, Bestechung) von Durchsuchungsmaßnahmen und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft/Steuerfahndung betroffen, führen Sie eine Auseinandersetzung an zwei Fronten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Korruption, Bestechung etc., die Steuerfahndung untersucht zusätzlich den steuerlichen Hintergrund des Unternehmens und seiner Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat etc.).

VIII. Steuerstrafrecht: Geldwäsche

Um Geldwäsche, aber auch Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber entsprechende Handlungen in § 261 StGB unter Strafe gestellt. Parallel dazu sieht das Geldwäschegesetz (GwG) Bussgelder für Zuwiderhandlungen durch Verpflichtete und deren Mitarbeiter vor.

Gemäß § 261 Abs. 1 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer der nachstehen aufgeführten Taten herrührt verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder das Auffinden, den Verfall, die Ermittlung der Herkunft, Sicherstellung oder Einziehung eines solchen Gegenstandes gefährdet oder sogar vereitelt. Die Vorschrift verfolgt die Zielsetzung, einerseits die Einschleusung illegaler Gelder in den Wirtschaftskreislauf zu verhindern und andererseits den Vortäter mit seinem Vermögen zu isolieren.

Rechtswidrige Taten im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB, an die der Straftatbestand der Geldwäsche anknüpfen kann, sind Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, also Delikte, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind.

Darunter fallen u.a. ferner: Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB), die Bildung von kriminellen Vereinigungen (§ 89a StGB, § 129 StGB, § 129a Abs. 3 und 5 StGB), einzelne Betäubungsmitteldelikte sowie gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen aus dem Kernbereich der Strafgesetzgebung (bspw. Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung, Betrug und Subventionsbetrug, Untreue).

Darunter fällt seit dem 1.1.2008 auch die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), wenn sie

  • gewerbsmäßig oder
  • von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Steuerhinterziehung verbunden hat,

begangen worden ist und gilt in diesen Fällen auch für zu Unrecht erhaltene Steuererstattungen und -Vergütungen.

Die beiden erstgenannten Voraussetzungen, von denen nur eine vorliegen muss, sind schnell erfüllt:

  • Gewerbsmäßiges Handeln liegt dann vor, wenn dadurch eine Einnahmequelle geschaffen werden soll, aus der zu einem nicht unwesentlichen Teil der Lebensunterhalt bestritten werden soll.
  • Als Mitglied einer Bande handeln Betroffene, wenn sich drei Personen zusammentun, um eine strafbare Handlung zu begehen. Das kann bereits der Fall sein, wenn sich ein Ehepaar der Hilfe eines Dritten (z.B. des einer Steuerberaters) bedient, der um die geplante Steuerhinterziehung weiß.

Nachweisschwierigkeiten für Ermittlungsbehörde: Der Begriff „Gegenstand“ im Sinne der Geldwäsche ist nicht klar definiert. Neben Geld werden auch andere inkriminierte Gegenstände und Rechte sowie Surrogate erfasst. Bei der Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche ist unklar, um welches Tatobjekt es sich bei der Steuerhinterziehung handeln muss. Für Steuervorteile, die nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO unberechtigt erlangt werden, ist die Sachlage eindeutig.

Hier erhält der Täter einen Vermögensvorteil in Gestalt der erstatteten Steuern unmittelbar zugewandt. Bei den anderen Varianten der Steuerhinterziehung sieht die Sache anders aus. Hier erhält der Täter keinen konkret abgrenzbaren Vermögensbestandteil, sondern allein die Möglichkeit der rechtswidrigen Nichtbegleichung der Steuerschuld. Der Vorteil besteht darin, dass er die Steuerschuld nicht aus seinem Vermögen begleichen muss. Diesbezüglich ist seit Einführung der Norm streitig, ob darin noch ein „Gegenstand“ zu sehen ist.

Auch die spätere Ergänzung der Norm dergestalt, dass diese auch auf „Vermögensbestandteile hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind“ Anwendung findet, löst das Problem u.E. nicht. Bei der Steuerersparnis handelt es sich lediglich um einen – nicht abgrenzbaren – rechnerischen bzw. einen virtuellen Vorteil. Anderenfalls würde in diesen Fällen durch die Steuerhinterziehung das Gesamtvermögen kontaminiert.

Das wiederum würde bedeuten, dass sich die Kassiererin im Supermarkt selbst strafbar machen würde, wenn sie wüsste, dass gegen den Kunden an der Kasse ermittelt wird. Der durch die Geldwäschevortat stammende Gegenstand ist mithin auf die aus der konkreten Steuerhinterziehung gesparten Steuern begrenzt. Damit ist aber nur der Betrag abstrakt begrenzt und die Frage, welcher konkrete Teil des Vermögens kontaminiert ist unbeantwortet, was die Ermittlungsbehörden vor Probleme stellen dürfte.

Der Pate lässt grüßen – Moderne Geldwäsche bedient sich klassischer Vorlagen

Bei Geldwäsche werden oft illegale Einnahmen in ein legales Unternehmen gebracht. Diese werden als Einnahmen proklamiert und anschließend normal versteuert. Nach wie vor führt der Weg, der gerne von kriminellen Strukturen genutzt wird, über Bars und Pizzerien, Shisha-Bars usw. Eine Pizzeria beispielsweise, die kaum Gäste verzeichnen kann, aber über Jahre hinweg besteht, steht unweigerlich unter dem Verdacht, dass es sich um einen Geldwäscheladen handeln könnte.

Der Wirt nutzt hierbei das Schwarzgeld, um jede Woche Getränke und Lebensmittel einzukaufen, vorwiegend auch bei einem Tochterunternehmen. Ein gastronomischer Erfolg ist hierbei jedoch gar nicht gewünscht und die Waren werden unter der Hand wieder an Kollegen weiterverkauft. Jedoch tauchen in den Büchern des Lokals Scheineinnahmen von nie anwesenden Gästen auf. Auf diese ganz simple Art und Weise wird das Schwarzgeld weiss gewaschen. In Betriebsprüfungen kalkulieren Steuerbehörden aus diesem Grund oftmals genau durch, ob beispielsweise das Verhältnis zwischen Wurst, Käse und Mehl stimmig ist.

Hinweis für Bilanzbuchhalter und Steuerberater: Buchhalter und Steuerberater sollten besonders darauf achten, ob Scheinfirmen zur Geldwäsche eingesetzt werden. Auffällig können in diesem Zusammenhang hohe Bargeldeinnahmen, hohe Umsätze, die nicht zum Materialeinsatz passen und Geschäfte, die mit dem Unternehmensgegenstand nichts zu tun haben, sein.

Ergibt sich während einer Betriebsprüfung der Verdacht der Geldwäsche, so hat der Betriebsprüfer das zu melden. Es erfolgt dann eine Meldung an die Staatsanwaltschaft.

Geldwäsche: aus Schwarz wird Grau wird Weiß

Geldwäsche im Steuerstrafrecht

Moderne Geldwäsche bedient sich klassischer Vorlagen

Etwas komplizierter, aber nicht weniger effektiv, funktioniert Geldwäsche im großen Stil. Zuerst einmal wird hierbei Bargeld in „Bankgeld“ umgewandelt. Illegal erworbenes Kapital wird auf Bankkonten eingezahlt; in der Vergangenheit oft in Luxemburg, im Fürstentum Monaco, in Liechtenstein oder in der Schweiz. Das Ausland ist hierbei sehr attraktiver als die heimischen Gefilde, denn in Deutschland muss die Identität der Einzahler von Banken grundsätzlich ab einem Betrag von Euro 10.000 überprüft werden.

Durch diesen Vorgang wird aus dem Schwarzgeld „Graugeld“. Nun wird die Herkunft des Geldes von Komplizen durch zahlreiche Transaktionen quer durch die Welt verschleiert. Somit kann der Fiskus den Geldfluss nicht mehr nachvollziehen. In der folgenden Stufe wird das Geld neu investiert. Dies kann beispielsweise in Form von Firmenbeteiligungen, Hotels oder Bauprojekten geschehen. Durch Gewinnausschüttungen oder Verkäufe ist das ehemalige Schwarzgeld nun zu blütenweißen Einnahmen „ehrbarer“ Geschäftsleute geworden.

Strafe bei Geldwäsche – von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe

Das deutsche Strafrecht sieht für den Tatbestand der Geldwäsche eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt. In leichten Fällen kann Geldwäsche mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Nach § 261 Abs. 2 StGB muss auch mit Strafe bei Geldwäsche rechnen, wer einen in § 261 Abs. 1 StGB genannten Gegenstand für sich oder einen Dritten verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), diesen verwahrt oder ihn für sich oder einen Dritten verwendet, sofern ihm die Herkunft zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem er den Gegenstand erlangt hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Für eine Strafbarkeit ist nicht nur der Vorsatz relevant, denn wer in Fällen von § 261 Abs. 1 und 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer der in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten herrührt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Leichtfertigkeit wird dabei als erhöhter Grad von Fahrlässigkeit, vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, verstanden.

Sie liegt auch Steuerordnungswidrigkeiten, zum Beispiel der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO, zu Grunde. Leichtfertigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung aus besonderem Leichtsinn oder vollständiger Gleichgültigkeit nicht erkannt hat, gleichwohl sie sich ihm geradezu aufgedrängt hat. Bloße Unwissenheit schützt somit auch bei den Themen Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht in jedem Fall vor Strafe.

IX. Steuerstrafrecht: Selbstanzeige

Im Zusammenhang mit steuerlichen Verfehlungen ist oftmals von der Selbstanzeige die Rede. Die Selbstanzeige ermöglicht dem Steuersünder Straffreiheit oder jedenfalls, dass von Strafverfolgung abgesehen wird. Die Selbstanzeige hat das Ziel, straffrei zu werden und daher ist die strafbefreiende Selbstanzeige dem Steuerstrafrecht ist zuzuordnen. Mit ihr ebnet der Gesetzgeber Steuerpflichtigen, die sich vorsätzlich nicht oder nicht vollständig gegenüber den Finanzämtern erklärt haben, den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit.

Die Selbstanzeige ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines begangenen Steuerdelikts nicht bestraft zu werden. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige wurde vom Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen geschaffen. Der Staat versucht, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ihm ohne diesen „Bonus“ verborgen geblieben wären.

Straffrei wird derjenige, der gegenüber dem Finanzamt mit seinen Steuerverfehlungen „reinen Tisch“ macht und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer kurzen Frist nachentrichtet.

Es ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt diejenigen Materialien vollständig liefert, die das Finanzamt zur Ermittlung bzw. Überprüfung des angezeigten Sachverhalts benötigt. Außerdem darf die Tat noch nicht entdeckt oder bekannt sein.

Chancen und Risiken einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Die Vorteile einer Selbstanzeige liegen in der Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen bzw. nicht strafrechtlich verfolgt zu werden wegen der Steuerstraftaten. Angesichts der erheblichen Konsequenzen bei einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat ist dies eine entscheidende Chance für den Steuerpflichtigen.

Die strafbefreiende bzw. strafverfolgungshemmende Wirkung umfasst nur die Steuerstraftaten, nicht hingegen etwaige damit einhergehende nichtsteuerliche Delikte.

Die Risiken einer Selbstanzeige resultieren vor allem aus zu beachtenden Formalien und gesetzlichen Voraussetzungen. So kann beispielsweise die Straffreiheit nur dann erlangt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen.

In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder Reparatur der ersten fehlerhaften Selbstanzeige nicht mehr erfolgen. Damit hat der sich unrichtig oder ungenügend selbst Anzeigende für immer der Chance der Straffreiheit begeben.

Ein weiteres Risiko folgt aus den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Während die Steuerhinterziehung als Straftat im Regelfall nach fünf Jahren verjährt, kann das Finanzamt den Steuerbescheid im Fall einer Steuerhinterziehung bis zu zehn Jahren ändern.

Damit könnte die Selbstanzeige, die nach mehr als fünf Jahren erfolgt ohne Wirkung auf die ohnehin verjährte Strafbarkeit zu erheblichen Nachzahlungen führen. In solchen Fällen sollte daher individuell geprüft werden, ob eine Selbstanzeige für den Betroffenen überhaupt vorteilhaft ist.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Bei der Selbstanzeige sind verschiedene Einzelheiten zu beachten, um das Ziel der Straffreiheit zu erlangen. Bei Verstoß gegen die teilweise sehr formalen Vorschriften kann die Straffreiheit unwiederbringlich verloren gehen.

Der Ausschluss der Selbstanzeige (sog. Sperrgründe)

Bevor eine Selbstanzeige an das Finanzamt geht, ist zunächst zu prüfen, dass diese nicht ausgeschlossen ist und mithin die gewünschte Straffreiheit nicht bringen kann. In dem Fall würde die fehlgeschlagene Selbstanzeige eine geständige Einlassung darstellen.

Liegt einer der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vor, so ist die Selbstanzeige ausgeschlossen:

  1. Dem Täter oder seinem Vertreter wurde eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben.
  2. Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist zur steuerlichen Prüfung bereits erschienen (z.B. Steuerfahndung oder Betriebsprüfung). Allerdings ist hierbei eine Selbstanzeige nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Es existieren verschiedene Besonderheiten, die im Einzelfall zu einer erfolgreichen Selbstanzeige führen können.
  3. Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist bekannt gegeben worden.
  4. Der Täter weiß um die Entdeckung oder müsste von der Entdeckung der Tat wissen. Der Entdeckungszeitpunkt muss dabei für den Einzelfall sehr genau geprüft werden. Erforderlich ist eine tatsächliche Entdeckung und nicht ein bloßer Verdacht.

Nichtbeachtung anderer Straftaten

In einer Vielzahl von Fällen geht mit der Hinterziehung von Steuern auch die Verwirklichung anderer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einher. Zudem gibt es Fallgestaltungen, in denen die Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehung die Strafbarkeit wegen Geldwäsche aufleben lässt. Die wirksame Selbstanzeige führt in diesen Fällen zu einem Geständnis hinsichtlich der anderen Taten. Für diese greift jedoch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht. Es wird wegen der weiteren Taten ein Strafverfahren eingeleitet werden müssen.

Die Nachzahlung der Steuern und des Strafzuschlags

Straffreiheit setzt zwingend voraus, dass der Täter die hinterzogenen Steuern in voller Höhe innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige eher nachteilhaft sein.

Bei Taten, bei denen der Hinterziehungsbetrag Euro 25.000 und mehr beträgt, ist sind Zuschläge in gestaffelter Höhe auf die hinterzogenen Steuern zu entrichten. Die rechtzeitige Zahlung des Zuschlages ist notwendige Voraussetzung, um nicht strafrechtlich verfolgt zu werden.

Die Wirkung der Selbstanzeige

Bei einer vollständigen, rechtzeitigen Selbstanzeige und fristgerechter Nachzahlung der hinterzogenen Steuern wird der Steuerpflichtige mit der Straffreiheit belohnt (§ 371 AO). Bei Taten, bei denen der Hinterziehungsbetrag Euro 25.000 und mehr beträgt, beseitigt die Selbstanzeige nicht die Strafbarkeit, sondern hemmt die Strafverfolgung (§ 398a AO). Zu beachten ist dabei jedoch immer, dass die oben dargestellten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.

Typische Fehlerquellen bei der Selbstanzeige

Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll. Mit einer missglückten Selbstanzeige liefert sich der Anzeigende selbst ans Messer. Die missglückte Selbstanzeige ist in der Regel als Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Selbstanzeigen typischerweise auftreten.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Nils Obenhaus

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