Steuerdelikte sind in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung – AO – geregelt. Es lassen sich Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten unterscheiden.

Die Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1 AO ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Daneben gibt es schwerere Delikte und leichtere Delikte, die als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet sind.

Eine Steuerhinterziehung begeht u.a., wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Außerdem liegt eine Steuerhinterziehung dann vor, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird. Dieser als sog. Blankettnorm ausgestaltete Straftatbestand ist schnell erreicht. Ausreichend ist letzlich jeder (vorsätzliche) Verstoß gegen ein Steuergesetz.

Bei den Ordnungswidrigkeiten sind vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung gem. § 379 AO zu nennen. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten findet eine Ahndung beispielsweise bereits dann statt, wenn Belege ausgestellt werden, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

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