Umsatzsteuer-Karussell bezeichnet eine Form des organisierten Umsatzsteuerbetrugs

Ein Umsatzsteuerkarussell ist eine organisierte Form der Umsatzsteuerhinterziehung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschreibt im Urteil vom 12.01.2006 (Rs.: C-354/03 „Optigen Ltd“, C-355/03 „Fulcrum Electronics Ltd” und C-484/03 „Bond House Systems Ltd“, Slg. 2006, I-483) das Umsatzsteuerkarussell wie folgt:

Umsatzsteuerkarussell bezeichnet einen Betrug durch Ketten von Warenlieferungen, an denen ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, d. h. ein Händler, der mehrwertsteuerpflichtig ist, aber verschwindet, ohne die Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden zu entrichten, oder ein Händler, der eine „entwendete“ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, d. h. eine Nummer, die ihm nicht gehört.

Ein Händler, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mehrwertsteuerpflichtig ist, verkauft Gegenstände an einen Händler, der in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist. Der zuletzt genannte Händler verschwindet, ohne die geschuldete Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden zu entrichten, oder verwendet eine „entwendete“ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Er verkauft die Gegenstände mit Preisnachlass an eine Gesellschaft in demselben Mitgliedstaat weiter, die sie ihrerseits an eine weitere Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat verkauft, wobei sie die ihrem Abnehmer berechnete Mehrwertsteuer an die Steuerverwaltung abführt, nachdem sie hiervon die gezahlte Vorsteuer abgezogen hat.

Sodann werden die Gegenstände, gegebenenfalls nach weiteren Umsätzen, in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt; die Ausfuhr ist von der Mehrwertsteuer befreit. Die ausführende Gesellschaft hat gleichwohl einen Anspruch auf Erstattung der für den Kauf der Gegenstände gezahlten Vorsteuer. Ist der Käufer die erste Gesellschaft, handelt es sich um einen „Karussellbetrug“. Dieses Verfahren kann mehrmals wiederholt werden

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