Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist in vielen Branchen allgegenwärtig. Die betroffenen Unternehmer sowie die rechtlichen und steuerlichen Berater, selbst wenn sie denn für das Thema sensibilisiert sind, erfassen selten die Dimension des Themas zutreffend noch wissen das Thema rechtssicher zu handhaben. Dies gilt zumal, wenn das Problem akut wird. Dabei kann es existentielle Bedeutung für die betroffenen Unternehmer erlangen.

Der Gesetzgeber hat den umgangssprachlich geläufigen Begriff der Schwarzarbeit erstmals im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) von 2004 definiert. Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, ohne seinen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Das ist der Fall bei:

  • Verstößen gegen das Sozialversicherungsrecht,
  • Verstößen gegen das Steuerrecht,
  • Leistungsmissbrauch,
  • Verstößen gegen das Gewerberecht und das Handwerksrecht.

Solche Verstöße liegen stets vor im Falle von Scheinselbständigkeit, die damit ein bedeutender Unterfall der Schwarzarbeit ist. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Da selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versicherungspflichtig ist, ist die Unterscheidung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung als Arbeitnehmer so bedeutsam. Eben hierin liegt der wesentliche Grund für Scheinselbständigkeit: Die Einordnung als selbständiger Auftragnehmer ist für den Auftraggeber nicht nur preisgünstiger sondern wegen des Verzichts auf Meldungen und Abrechnungen vor allem bequemer.

Daneben stellen auch die Fälle illegaler Beschäftigung Schwarzarbeit dar:

  • illegale Ausländerbeschäftigung
  • illegale Arbeitnehmerüberlassung
  • illegale Arbeitnehmerentsendung.

Die Kombination aus steuerrechtlicher und strafrechtlicher Expertise ist besonders dann gefragt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Steuerstrafrecht, z. B. bei Maßnahmen der Steuerfahndung, insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen, konfrontiert ist. In solchen Fällen stehen wir unseren Mandanten als Berater und Verteidiger zur Seite. Wir vertreten und begleiten unsere Mandanten im weiteren Ermittlungsverfahren bis zur Einigung oder, sollte eine solche nicht in Betracht kommen, im Rahmen der Strafverteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Die Leistungsqualität im Steuerstrafverfahren wird oftmals bestimmt durch das Erkennen und Nutzen der Wechselwirkungen zwischen Strafrecht, Strafprozessrecht und Steuerrecht sowie durch die vorausschauende und sorgfältige Abstimmung des Strafverfahrens mit dem steuerlichen Festsetzungsverfahren. Fachwissen sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht ist hierfür unerlässlich und zwingend.

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