Die Einreise nach Deutschland und der Ausreise nach Deutschland unterliegen der Zollkontrolle. Neben den Personenkontrollen überwacht und prüft der Zoll die Ein- und Ausfuhr von Waren sowie von Bargeld und anderen Wertgegenständen, die die Reisenden mit sich führen. Grundsätzlich haben Reisende die von Ihnen mitgeführten Waren, Barmittel und Wertgegenstände zu deklarieren. Nur ausnahmsweise, im Rahmen der Erleichterungen im Reiseverkehr wie z. B. der Reisefreimengen, ist dies nicht erforderlich. Das Mitführen von Bargeld und anderen Wertgegenständen ist selbst bei Grenzübertritten innerhalb der EU anzuzeigen.

Zollkontrollen im Reiseverkehr

Mit dem EG-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Dadurch wurden die Zollkontrollen an den EG-Außengrenzen um so wichtiger. Zur Unterstützung dieser Zollgrenzkontrollen und zur Überwachung nationaler Vorschriften darf der Zoll auch innerhalb Deutschlands Kontrollen vornehmen. In der Regel kontrollieren die Zollbeamten Reisende stichprobenweise ohne einen konkreten Anfangsverdacht. Sie üben damit eine präventive Funktion aus.

Um die erforderlichen Kontrollen sinnvoll durchführen zu können, haben die Zollbeamten besondere Befugnisse. Um festzustellen, ob Einfuhr- bzw. Ausfuhrvorschriften eingehalten wurden, dürfen die Zollbeamten z. B.

  • Personen anhalten,
  • die Vorlage von Ausweispapieren verlangen und
  • Gepäck und Beförderungsmittel überprüfen.

Wenn eine begründete Vermutung dafür vorliegt, dass eine Person unter ihrer Kleidung vorschriftswidrig Waren versteckt, dürfen die Zollbeamten diese Person auch körperlich durchsuchen.

Gelegentlich werden bei einer Zollkontrolle Gegenstände festgestellt, bei denen nicht unmittelbar geklärt werden kann, ob sie Verboten und Beschränkungen unterliegen. So ist z.B. bei manchen Urlaubsmitbringseln nicht sofort festzustellen, ob sie zu den gesetzlich geschützten Tier- oder Pflanzenarten zählen. In solchen Fällen können die betreffenden Gegenstände sichergestellt und einer qualifizierten Untersuchung unterzogen werden. Der Reisender ist bei einer Zollkontrolle verpflichtet, aktiv mitzuhelfen, z. B.

  • durch Angabe zur Herkunft mitgeführter Waren,
  • durch Dulden der entschädigungslose Entnahme von Mustern oder Proben,
  • indem auf Verlangen der Zollbeamten die für die Kontrolle von Gepäck und Beförderungsmitteln erforderliche Hilfe geleistet wird – dazu gehört beispielsweise, den Kofferraum des Fahrzeuges oder die Gepäckstücke zu öffnen und deren Inhalt auszupacken.

Zollkontrollen im Barmittel- und Bargeldverkehr

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und der Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der EU werden durch den Zoll überwacht. Damit sollen die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Daher hat der Zoll die Pflicht und die Befugnis, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überwachen.

1. Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Union

Für Reisende, die mindestens 10.000 Euro Barmittel bei sich führen, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. Reisende, die aus der Europäischen Union in ein Drittland ausreisen oder aus einem Drittland in die Europäische Union einreisen sind seit verpflichtet, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzumelden.

Anmeldepflichtige Barmittel sind

  • Bargeld,
  • Schecks,
  • Reiseschecks,
  • Zahlungsanweisungen,
  • Wechsel,
  • Solawechsel,
  • Aktien,
  • Schuldverschreibungen und
  • fällige Zinsscheine,

soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Euro erreicht oder überschreitet. Sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Barmittel ausländische Währungen in Euro umzurechnen, ist der Geldkurs (Ankauf vom Bankkunden) am Tag der Ein-/Ausreise zugrunde zu legen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu den Vordruck „Anmeldung von Barmitteln“ bereit.

Die Folgen bei Verletzung der Anmeldepflichten sind erheblich. Der Verstoß gegen die Pflicht, mitgeführte Barmittel schriftlich anzumelden, ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu einer 1 Mio. Euro bedroht.

2. Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs innerhalb der Europäischen Union

Der Bargeldverkehr an den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird zollamtlich überwacht.

Seit 1998 führt der Zoll so genannte Bargeldkontrollen im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch. Bargeldkontrollen erfolgen stichprobenweise an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten, können bei entsprechenden Anhaltspunkten auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber auch im Binnenland durchgeführt werden. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten sowie im Landesinnern übernehmen in erster Linie die Kontrolleinheiten Verkehrswege des Zolls. Neben den Zollbeamten sind auch Beamte der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs zur Durchführung der Bargeldkontrollen befugt.

Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wertpapiere (z.B. Anleihen, Gewinnanteilscheine, Investmentzertifikate, Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine. Auf Verlangen der Beamten haben Sie bei einer solchen Kontrolle mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Art und Wert mündlich anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie darzulegen, woher das mitgeführte Bargeld bzw. die gleichgestellten Zahlungsmittel stammen, wozu es verwendet werden soll und – sofern es nicht Ihr eigenes Geld ist – für wen Sie es transportieren. Bitte zeigen Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel zutreffend an, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer empfindlichen Geldbuße bedroht.

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