Wann ist die Beschäftigung eines Ausländers illegal?

Bei einem Ausländer ist zunächst der Aufenthaltstitel massgeblich. Ausgenommen sind in jedem Falle die Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates und eines EWR-Staates (also Liechtenstein, Island und Norwegen): Diese werden mit Inländern gleich behandelt. Alle anderen Ausländer bedürfen eine Aufenthaltsgenehmigung, der zugleich dazu berechtigt, im Inland zu arbeiten.

Verfügt der Ausländer nicht über eine Aufenthaltsgenehmigung, die zugleich zum Arbeiten berechtigt, so ist eine eigenständige Genehmigung bei der Arbeitsagentur einzuholen.

Die Beschäftigung von einem Ausländer, der nicht über einen Aufenthaltstitel, eine berechtigende Aufenthaltsgestatung, eine Duldung oder eine Arbeitsgenehmigung-EU verfügt, ist illegal. Das gilt sowohl für die abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch für die Beauftragung als selbständig Erwerbender. Besonderheiten gelten hier für Schweizer Selbständigerwerbende, denen es nach dem Freizügigkeitsabkommen frei steht, in der EU Dienstleistungen zu erbringen. Schweizer Arbeitnehmer bedüfen aber der Erlaubnis.

Die Ausübung der illegalen Beschäftigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbusse bis EUR 5.000 belegt ist. Bei wiederholter illegaler Ausübung drohen Geldstrafen und Haftstrafen bis zu einem Jahr. Strenger sind die Sanktionen für den Auftraggeber beziehungsweise Artbeitgeber: Hier drohen Geldbussen bis zu EUR 500.000 und Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren. Wenn dies mit schlechten Arbeitsbedingungen oder gar Menschenhandel einhergeht, geht die Strafandrohung bis zu 10 Jahren Haft.

Was muss ein Unternehmer bei der Einstellung eines Ausländers beachten?

Ein Unternehmer hat zunächts nach der Staatsangehörigkeit zu fragen. Ist ein Bewerber nicht Deutscher oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates und eines EWR-Staates (also Liechtenstein, Island und Norwegen), so hat der Unternehmer nach der Aufenthaltsgenehmigung zu fragen. Je nach der Art der Aufenthaltsgenehmigung muss noch die Arbeitserlaubnis hinzukommen.

Gilt das auch, wenn ein Ausländer als Geschäftsführer tätig ist?

Die ausländerrechtlichen Einschränkungen und Erlaubnisvorbehalte gelten grundsätzlich auch für geschäftsführende Tätigkeiten.

Was gilt für Bürger aus…?

  • Schweiz
  • Türkei
  • Montenegro

Darf man Asylbewerber oder Asylanten beschäftigen?

Im Grundsatz ist es Asylanten und Asylbewerbern nicht erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Dies kann aber die Arbeitsagentur auf Antrag erlauben.

Darf man einen Flüchtling beschäftigen?

Flüchtlinge sind entweder noch Asylbewerber oder bereits anerkannte Asylanten. Im Grundsatz ist es Asylanten und Asylbewerbern nicht erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Dies kann aber die Arbeitsagentur auf Antrag erlauben.

Was muss man beachten, wenn man einen Flüchtling beschäftigt?

Möchte ein Unternehmer einen Flüchtling beschäftigen, so soll er bei der Arbeitsagentur einen Antrag stellen, die Beschäftigung zu gestatten. Ohne diese Gestattung ist die Beschäftigung illegal.

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