Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung der Schwarzarbeit schwerpunktmässig in die Hände der Zollverwaltung gelegt. Die Aufgaben der Zollverwaltung nimmt dort die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wahr. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist keine selbständige Behörde, sondern eine Dienststelle der Zollverwaltung.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit handelt als Polizeibehörde. Sie nimmt ohne Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Prüfungen vor. Bei diesen Prüfungen haben die Zollbeamten sehr weitgehende Befugnisse. Die Zollbeamten sollen eine effektive Handhabe haben, um Schwarzarbeit aufzudecken. Nach dem Gesetz dürfen sie dazu Grundstücke und Räume betreten, auf bzw. in denen Arbeiten verrichtet werden. Die Zollbeamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen Geschäftsunterlagen einsehen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen können. Solange die Zollbeamten prüfen, ob überhaupt ein Arbeit ausgeführt wird, die gegen ein Gesetz verstösst, stehen ihnen nur diese Kontrollrechte vor Ort zu. Beschlagnahmen sind in dem Stadium nicht zulässig.
Zeigen sich bei einer Prüfung Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, so hat die Zollbehörde die sog. Zusammenarbeitsstellen zu informieren. Die Zusammenarbeitsstellen sind die für den jeweils betroffenen Teilbereich originär zuständigen Behörden und Stellen, zB die Bundesagentur für Arbeit, die Betriebsprüfung der Deutsche Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Güterverkehr und die Gewerbebehörden.
Sobald die Anhaltspunkte für eine mögliche Schwarzarbeit die Schwelle zum Anfangsverdacht erreichen oder übersteigen, endet die Prüfung. Es ist dann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Den Zollbeamten stehen dann die schärferen Instrumente des Strafverfahrens zu. Zugleich hat sie den einer Tat Verdächtigen über seine Rechte zu unterrichten.
In der Praxis zeigt sich, dass der Übergang von der Prüfung zum strafrechtlichen Ermittlungshandeln fliessend ist, ob rechtsmässig oder nicht, soll dahinstehen. Jedenfalls handeln die Zollbeamten nicht stets in der gebotenen Eindeutigkeit.