Lohnsteuer-Aussenprüfung und Sozialversicherungsprüfung Hamburg
Lohnsteuer-Aussenprüfung und Sozialversicherungsprüfung greifen ineinander. Scheinselbständigkeit, Lohnsplitting, verdeckte Arbeitsverhältnisse — steuerliche und strafrechtliche Folgen gleichzeitig.
Lohnsteuer-Aussenprüfung (§§ 193 ff. AO i.V.m. LStDV)
Die Lohnsteuer-Aussenprüfung prüft die ordnungsgemässe Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer (§ 42d EStG) — auch wenn der Arbeitnehmer die Steuer eigentlich schuldet.
- Prüfungsgegenstand: alle Lohnzahlungen, Sachbezüge, Reisekostenerstattungen
- Besondere Prüfungsfelder: geldwerte Vorteile (Firmenwagen, Unterkunft), Incentives, Sonderzahlungen
- Lohnfortzahlung, Kurzarbeit, Mini-Jobs — alle separat geprüft
Sozialversicherungsprüfung (§§ 28p, 28q SGB IV)
Die Sozialversicherungsprüfung liegt bei den Rentenversicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung Bund). Sie prüft die korrekte Anmeldung und Beitragszahlung aller Beschäftigten. Prüfungsintervall: alle 4 Jahre, bei auffälligen Betrieben öfter.
Scheinselbständigkeit — zentrales Prüfungsfeld
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein freier Mitarbeiter in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. Kriterien nach BSG-Rechtsprechung: Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in den Betrieb, kein unternehmerisches Risiko.
Konsequenz: Nachforderung aller Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für den Prüfungszeitraum — plus Säumniszuschläge. Strafrechtlich: § 266a StGB.
Verbindung zu Schwarzarbeit und Steuerstrafrecht
Lohnsteuer-Aussenprüfung und Zollprüfung (SchwarzArbG) können gleichzeitig anlaufen. Wenn der Zoll Schwarzarbeit feststellt, schalten sich das Finanzamt (Lohnsteuer) und die Rentenversicherung (SV) ein. Alle drei Behörden prüfen denselben Sachverhalt aus verschiedenen Blickwinkeln.
Kontakt
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