Nach der Prüfung folgen die Berichtigungen.
Besser, man bereitet das vorher auf.
Die meisten Unternehmer denken über Berichtigungen nach, wenn der Prüfungsbericht auf dem Tisch liegt. Dann ist der schlechteste Moment.
Was der Prüfer in den geprüften Jahren feststellt, ist erst der Anfang. Dieselben Feststellungen erzeugen Korrekturbedarf in Jahren, die nicht geprüft wurden. Sie erzeugen Pflichten, die der Unternehmer selbst erfüllen muss — ohne dass jemand ihn daran erinnert. Und bei Auslandssachverhalten erzeugen sie eine zweite Baustelle in der Schweiz, die unabhängig von allem läuft, was in Deutschland passiert.
Wer das weiss, bevor die Prüfung beginnt, kann vorbereiten: die eigene Berichtigungspflicht einordnen, die Vertragsstrukturen prüfen, die schweizerische Seite frühzeitig koordinieren. Wer es erst danach weiss, reagiert — unter Zeitdruck, mit verengten Optionen, auf Feststellungen, die bereits aktenkundig sind.
§ 153 AO — Berichtigungspflicht: zwingt den Unternehmer, selbst aktiv zu werden. Ob er es weiss oder nicht.
§ 8 Abs. 3 KStG — Verdeckte Gewinnausschüttung: mit Folgen bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter gleichzeitig.
Gegenberichtigung CH: wenn Deutschland korrigiert und die Schweiz nicht automatisch nachzieht. Doppelbesteuerung entsteht still. Sie verschwindet nicht von selbst.
Vier Stränge
Drei Berichtigungsmechanismen — fast nie koordiniert geführt.
Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO — die den Unternehmer zwingt, selbst aktiv zu werden. Die Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 KStG — die verdeckte Gewinnausschüttung, die der Prüfer aufgreift. Und die Gegenberichtigung im Ausland — wenn Deutschland korrigiert und die Schweiz nicht automatisch nachzieht.
A
§ 153 AO: Berichtigungspflicht
B
Verdeckte Gewinnausschüttung
C
Gegenberichtigung CH
D
Zusammenspiel
Strang A
Sie haben eine Pflicht, die Sie vielleicht nicht kennen.
Und deren Verletzung ein Strafverfahren auslöst.
A.1 Was § 153 AO verlangt
§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO
Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Das bedeutet: Sobald der Unternehmer erkennt — oder erkennen muss — dass eine abgegebene Steuererklärung falsch ist, muss er handeln. Nicht abwarten. Nicht überlegen. Anzeigen und berichtigen. Unverzüglich.
A.2 Wann die Pflicht entsteht
Die Berichtigungspflicht entsteht durch nachträgliches Erkennen. In der Betriebsprüfungssituation geschieht das typischerweise so:
Der Prüfer stellt fest, dass die Kassenführung mangelhaft war. Oder dass Verrechnungspreise nicht fremdüblich waren. Oder dass eine konzerninterne Leistung nicht hinreichend dokumentiert ist.
Diese Feststellung gilt zunächst für die Prüfungsjahre. Aber wenn dieselbe Fehlerquelle — dasselbe Kassensystem, dieselbe Verrechnungspreisstruktur, dieselbe Dokumentationslücke — in den ungeprüften Jahren ebenfalls bestand, dann weiss der Unternehmer jetzt, dass auch diese Erklärungen auf einer fehlerhaften Grundlage beruhen.
Damit ist die Berichtigungspflicht entstanden. Und sie wartet nicht. "Unverzüglich" bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Wochen des Abwartens sind zu lang.
A.3 Was passiert, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird
Unterlässt der Unternehmer die gebotene Berichtigung, kann das als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Die Konstruktion ist simpel und wirkungsvoll
Der Unternehmer wusste — durch die Prüfungsfeststellungen — dass seine Erklärungen fehlerhaft waren. Er hat nichts getan. Dadurch sind Steuern verkürzt geblieben. Das ist kein theoretisches Risiko. Finanzämter argumentieren genau so — und gewinnen regelmässig.
A.4 Abgrenzung zur Selbstanzeige (§ 371 AO)
§ 153 AO — Berichtigung
Setzt voraus, dass die ursprüngliche Erklärung nicht vorsätzlich falsch war. Der Fehler wird nachträglich erkannt. Die Berichtigung ist Pflichterfüllung — keine Strafbefreiung, weil von Anfang an kein Straftatbestand vorlag.
§ 371 AO — Selbstanzeige
Setzt voraus, dass vorsätzlich hinterzogen wurde. Die Selbstanzeige ist das Instrument, trotz begangener Straftat Straffreiheit zu erlangen — unter strengen Voraussetzungen: Vollständigkeit, Nachzahlung, keine Sperrgründe.
Die Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO ist eine der heikelsten Entscheidungen im Steuerverfahren. Wer § 153 AO wählt und sich irrt, hat eine unwirksame Selbstanzeige abgegeben — mit allen strafrechtlichen Konsequenzen. Wer § 371 AO wählt und sich irrt, hat eine Straftat eingeräumt, die nie begangen wurde.
Die Wahl zwischen diesen beiden Wegen muss fundiert getroffen werden — nicht intuitiv.
→ Selbstanzeige — Voraussetzungen und Sperrgründe (Strang C)
A.5 Reichweite: welche Jahre, welche Steuerarten
Die Berichtigungspflicht erstreckt sich auf alle unverjährten Jahre, in denen die erkannte Unrichtigkeit ebenfalls vorlag.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn die Prüfung für 2019 bis 2021 stattfindet und Mängel festgestellt werden, die seit 2015 bestehen, betrifft die Berichtigungspflicht auch 2015 bis 2018 und 2022 ff. — sofern die Festsetzungsfrist noch offen ist.
Und sie betrifft alle Steuerarten, die von der Unrichtigkeit betroffen sind — nicht nur die Steuerart, die Gegenstand der Prüfung war. Stellt der Prüfer eine fehlerhafte Umsatzbehandlung fest, kann das Ertragsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gleichzeitig betreffen.
Strang B
Die verdeckte Gewinnausschüttung: wenn der Prüfer einen Gesellschafterbezug herstellt.
B.1 Tatbestand
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung bei der Gesellschaft führt, und den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (Fremdvergleich).
B.2 Typische Aufgriffspunkte in der Betriebsprüfung
Überhöhte Geschäftsführervergütung
Der häufigste Fall — und der, der am einfachsten zu konstruieren ist. Der Prüfer vergleicht die Gesamtausstattung des Geschäftsführers (Gehalt, Tantieme, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung) mit dem, was ein Fremdgeschäftsführer in vergleichbarer Position erhalten würde. Übersteigt die Vergütung den oberen Bereich des Vergleichsrahmens, wird der übersteigende Teil als vGA behandelt.
Mieten und Nutzungsüberlassungen
Gesellschaft mietet Immobilie vom Gesellschafter — zu überhöhtem Preis. Oder nutzt Gegenstände des Gesellschafters zu nicht marktüblichen Konditionen. Der Prüfer vergleicht mit dem marktüblichen Entgelt.
Konzerninterne Leistungen und Verrechnungspreise
Management-Fees, die keine nachweisbare Gegenleistung haben. Lizenzgebühren ohne substanzielle IP-Nutzung. Umlagen ohne nachvollziehbare Kostenbasis. Bei konzerninternen Transaktionen zwischen Gesellschaft und ausländischem Gesellschafter: Schnittstelle zu § 1 AStG und Verrechnungspreisthematik.
Darlehen und Sicherheiten
Unverzinsliche oder unterverzinsliche Darlehen an den Gesellschafter. Sicherheiten, die die Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters übernimmt — ohne angemessene Vergütung.
B.3 Rechtsfolgen
Bei der Gesellschaft: Die vGA wird dem Einkommen ausserbilanziell wieder hinzugerechnet. Die Gesellschaft versteuert den Betrag, als hätte sie ihn nie an den Gesellschafter geleistet.
Kapitalertragsteuer: Die vGA löst Kapitalertragsteuer aus — 25 % plus Solidaritätszuschlag. Die Gesellschaft haftet für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer.
Beim Gesellschafter: Der Gesellschafter versteuert die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen — Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren, je nach Konstellation.
Gesamteffekt: Die Gesamtsteuerbelastung einer vGA ist erheblich — und trifft sowohl die Gesellschaft als auch den Gesellschafter. Bei Auslandssachverhalten kommt die Frage der Anrechnung oder Erstattung im anderen Staat hinzu.
B.4 Verteidigungslinien
Fremdvergleich substanziieren: Der Fremdvergleich ist das zentrale Kriterium. Wer substantiiert darlegen kann, dass die Konditionen dem entsprechen, was ein unabhängiger Dritter vereinbart hätte, nimmt dem Prüfer die Grundlage für die vGA. Das bedeutet: Dokumentation. Vergleichswerte. Gutachten. Nicht nachträglich erstellt — sondern zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
Gesellschaftsrechtliche Grundlage: Die Vereinbarung muss im Voraus getroffen, klar definiert und tatsächlich durchgeführt worden sein. Mündliche Abreden, nachträgliche Änderungen, nicht eingehaltene Vertragsbedingungen — das sind Indikatoren, die der Prüfer nutzt.
Tatsächliche Verständigung: In vielen vGA-Fällen ein realistisches Instrument (eine bindende Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem über den Sachverhalt) — wenn die Verfahrensposition klar ist und die Argumentation steht. Nicht als Kapitulation — als kontrollierter Verfahrensabschluss.
Strang C
Deutschland korrigiert. Und die Schweiz?
C.1 Das Problem: einseitige Korrektur, doppelte Besteuerung
Wenn der deutsche Betriebsprüfer eine Gewinnkorrektur vornimmt — eine Verrechnungspreisanpassung nach § 1 AStG, eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG, eine Betriebsstättenkorrektur — erhöht sich das steuerliche Einkommen in Deutschland.
Wenn der andere Staat — hier: die Schweiz — dieselbe Korrektur nicht nachvollzieht, wird derselbe Gewinn zweimal besteuert. In Deutschland, weil korrigiert wurde. In der Schweiz, weil dort nicht korrigiert wurde.
Das ist Doppelbesteuerung. Sie entsteht nicht durch Fehler, sondern durch Asymmetrie.
C.2 Gegenberichtigung: Art. 9 DBA DE/CH
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sieht in Art. 9 Abs. 2 einen Mechanismus vor: die Gegenberichtigung. Wenn ein Staat den Gewinn eines verbundenen Unternehmens erhöht, soll der andere Staat den korrespondierenden Gewinn des anderen Unternehmens entsprechend kürzen — um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
In der Theorie.
In der Praxis: Die Schweiz prüft eigenständig, ob die deutsche Korrektur sachlich berechtigt ist. Sie ist nicht verpflichtet, die deutsche Einschätzung zu übernehmen. Die Gegenberichtigung ist kein Automatismus — sie ist ein Verfahren mit eigenen Voraussetzungen, eigenem Zeitrahmen, eigener Beweislast.
C.3 Verständigungsverfahren: Art. 25 DBA DE/CH
Wenn die Gegenberichtigung nicht erfolgt — weil die Schweiz die deutsche Korrektur nicht anerkennt, weil die Voraussetzungen unklar sind, weil die Verfahren nicht synchron laufen — bleibt das Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA DE/CH.
Dreijahresfrist — Protokoll 2023 zum DBA DE/CH (in Kraft seit 27.11.2025)
Der Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme gestellt werden, die zu einer dem Abkommen widersprechenden Besteuerung führt. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Mitteilung — nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Doppelbesteuerung eintritt. Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht auf das Verständigungsverfahren — und damit das wichtigste Instrument zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.
C.4 Was Hamburg tut — und was Zürich / oi.tax tut
Hamburg
Das deutsche Verfahren führen. Die Argumentation gegenüber dem Betriebsprüfer. Einspruch gegen die Änderungsbescheide. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Vorbereitung der deutschen Verfahrensposition für das Verständigungsverfahren.
Zürich / oi.tax
Die schweizerische Gegenberichtigungsstrategie. Die Koordination mit der ESTV. Das Evidenzpaket für die Schweizer Behörden. Die Vorbereitung und Begleitung des Verständigungsverfahrens auf Schweizer Seite. Die Fristwahrung — insbesondere die neue Dreijahresfrist.
Die beiden Verfahren laufen parallel — und müssen konsistent geführt werden. Was der deutsche Anwalt dem Betriebsprüfer vorträgt, und was die Schweizer Seite der ESTV erklärt, darf sich nicht widersprechen.
→ oi.tax Zürich — Gegenberichtigung, Verständigungsverfahren, Doppelbesteuerungsabwehr →
Strang D
Drei Korrekturen, drei Rechtsgebiete, ein Sachverhalt.
Das reale Szenario: Der Betriebsprüfer stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest — Management-Fees einer Schweizer Muttergesellschaft an die deutsche Tochter, die nach Ansicht des Prüfers nicht fremdüblich sind. Was gleichzeitig passiert:
Die vGA wird steuerlich korrigiert (§ 8 Abs. 3 KStG)
Kapitalertragsteuer wird nachgefordert. Der Änderungsbescheid ergeht.
Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO ist entstanden
Der Unternehmer erkennt, dass dieselbe Struktur in den ungeprüften Jahren bestand — gleiche Fees, gleiche Vertragsgrundlage, gleiche Dokumentationslücke.
Doppelbesteuerung entsteht
Die Korrektur in Deutschland erhöht den deutschen Gewinn. In der Schweiz bleibt der Gewinn unverändert. Die Doppelbesteuerung kann nur durch Gegenberichtigung oder Verständigungsverfahren beseitigt werden.
Die Stränge hängen voneinander ab
Die Position, die gegenüber dem deutschen Betriebsprüfer eingenommen wird, bestimmt, was in der Schweiz als Grundlage für die Gegenberichtigung vorliegt. Die Berichtigung nach § 153 AO für die ungeprüften Jahre muss konsistent sein mit der Verteidigung in den geprüften Jahren. Die Frist für das Verständigungsverfahren läuft unabhängig von den deutschen Rechtsmitteln.
Wer einen dieser Stränge isoliert führt, riskiert Widersprüche, die alle drei Verfahren beschädigen.
Betriebsprüfung abgeschlossen — und jetzt kommt Post?
Änderungsbescheide, Berichtigungspflichten, Gegenberichtigung — die Verfahren nach der Prüfung sind oft komplexer als die Prüfung selbst. Und sie laufen unter Zeitdruck: Einspruchsfristen, Berichtigungsfristen, Dreijahresfrist für das Verständigungsverfahren.
Auch nach Abschluss der Prüfung — die Korrekturen können noch gesteuert werden.
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