Steuerkorrektur in der Betriebsprüfung durchsetzen
Nicht nur abwehren — gezielt korrigieren. Deutschland korrigiert einseitig. Das Ausland zieht nicht automatisch nach. Gegenberichtigung muss aktiv betrieben werden.
Das Problem: einseitige Korrektur durch Deutschland
Wenn die Betriebsprüfung eine Verrechnungspreiskorrektur oder eine Betriebsstättenkorrektur vornimmt, erhöht Deutschland die Steuerbemessungsgrundlage — ohne dass der andere Staat (z.B. die Schweiz) automatisch seine Besteuerung anpasst. Das Ergebnis: Doppelbesteuerung. Dasselbe Einkommen wird in zwei Staaten besteuert.
Die Lösung ist nicht nur die Abwehr der DE-Korrektur — sondern die aktive Durchsetzung der Gegenberichtigung.
Gegenberichtigung: aktiv beantragen
Die Gegenberichtigung ist die Anpassung der Besteuerung im anderen Staat als Reaktion auf eine Primärkorrektur in Deutschland. Sie erfolgt nicht automatisch. Der Steuerpflichtige muss sie aktiv im Ausland beantragen — und in Deutschland gleichzeitig die Primärkorrektur anfechten.
- DE-Primärkorrektur — Verrechnungspreiskorrektur oder Betriebsstättenkorrektur durch Betriebsprüfung
- CH-Gegenberichtigung — Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder dem kantonalen Steueramt
- Fristwahrung — Einspruch in DE, Antrag auf Gegenberichtigung in CH, parallele Fristenkontrolle
Koordination DE/CH ist entscheidend
Hamburg führt das DE-Verfahren — Einspruch, Finanzgericht, Argumentation zur Primärkorrektur. oi.tax Zürich koordiniert die CH-Seite — Gegenberichtigungsantrag, Argumentation gegenüber ESTV/Kanton. Ohne abgestimmte Verfahrensführung in beiden Staaten entstehen Brüche, die Doppelbesteuerung zementieren.
Verständigungsverfahren (Art. 26 DBA CH-DE)
Wenn die Gegenberichtigung auf dem Verwaltungsweg nicht erreicht werden kann, ist das Verständigungsverfahren der richtige Rechtsbehelf. Der Antrag wird auf DE-Seite beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt.
- Antragsfrist: 3 Jahre nach erster Kenntnisnahme der streitigen Massnahme (ab 2026: neue Dreijahresfrist aus DBA-Protokoll 2023)
- Das parallele Einspruchsverfahren in DE muss offengehalten werden — Ablaufhemmung sichern
- Verbesserte Gegenberichtigungsregeln ab 2026 (DBA CH-DE Änderungsprotokoll 2023)
Verrechnungspreiskorrekturen: Analyse und Gegendokumentation
Wenn der Prüfer eine Verrechnungspreiskorrektur vornimmt, ist die eigene TP-Dokumentation der Ausgangspunkt der Verteidigung. Fehlt sie oder ist sie lückenhaft, verschiebt sich die Beweislast zugunsten des Finanzamts.
- Prüfung der Prüferposition auf methodische und tatsächliche Fehler
- Entwicklung der Gegenposition auf Basis eigener Vergleichsanalyse
- Abstimmung mit Zürich zur CH-seitigen Dokumentation und Argumentation
- Zweitgutachten zur Prüferposition — belastbarer Gegenbeweis für Einspruch und Klage
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