Externer Compliance-Beauftragter
Sowohl Steuergesetze als auch andere Ordnungsvorschriften wie Datenschutzgesetze und Geldwäschegesetz nehmen Unternehmen zusehends in die Pflicht, die innerbetriebliche Compliance sicherzustellen und sehen für Compliance-Verstösse teils empfindliche Sanktionen vor.
Unter Compliance ist die Einhaltung von Regeln (gesetzliche Bestimmungen, unternehmensinterne Richtlinien oder freiwillige Kodizes) zu verstehen. Compliance kann somit kurz als Regeltreue bzw. Regelkonformität übersetzt werden.
Dementsprechend wird unter einem Compliance-Management-System die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter sowie ggf. von Dritten und zur Vermeidung von Regelverstößen verstanden
In den vergangenen Jahren ist die Bedeutung von Tax Compliance zunehmend ins Bewusstsein der Unternehmen gerückt; sie haben hierzu eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen getroffen. Oftmals sind diese jedoch wenig miteinander verknüpft und nicht hinreichend dokumentiert.
Für die Unternehmen stellt sich die Frage, ob die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf eine Enthaftung der handelnden Organe hinreichend sind und wie im Zweifelsfall ein Nachweis gegenüber den Finanzbehörden erfolgen kann.
Unterhält ein Unternehmen ein Tax-Compliance-Management-System (Tax-CMS), stellt das ein starkes Indiz im Rahmen der Enthaftung der Organe dar, schafft Vertrauen auf Ebene der Finanzverwaltung und eröffnet die Möglichkeit, auch in Zukunft korrigierte Steuererklärungen nach § 153 AO abgeben zu können, ohne dass dies das Finanzamt gleich als Selbstanzeige aufwirft und damit viel strengeren Anforderungen unterwirft.
Ein Tax-Compliance-Management-System kann einem Unternehmen und seinen Geschäftsführern also viel Ärger und teure Nachzahlungen ersparen.
Darüber hinaus kommt dem Tax-Compliance-Management-System eine Reaktionsfunktion zu. Kommt es im Unternehmen zu Gesetzesverstößen, soll das Tax Compliance-System dazu dienen, diese aufzudecken und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Auch dies kann dem Unternehmen teure Steuernachzahlungen ersparen.
Geldwäsche-Compliance hingegen ist nicht freiwillig, sondern für viele Unternehmen Pflicht. Jedes Unternehmen, dass das Geldwäschegesetz in die Pflicht nimmt, muss sich darum kümmern. Dabei nimmt das Geldwäschegesetz inzwischen nicht mehr nur die Finanzbranche in die Pflicht, sondern auch Güterhändler (zB Juweliere, Autohändler) und den Immobiliensektor (zB Makler, Bauträger).
Diese Unternehmen müssen Kontroll-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten ausüben. Wer dem nicht oder nicht ordnungsmässig nachkommt, dem drohen hohe Bussgelder oder er sieht sich schlimmstenfalls mit einem Strafverfahren wegen Geldwäsche konfrontiert.
Besonders für kleine Unternehmen und für Selbständige ist es nicht zu leisten, diese recht komplexen Aufgaben mit den vorhandenen Ressourcen zu bewerkstelligen und zu gewährleisten.
Daher bieten wir Unternehmen unsere Expertise auf den Gebieten Tax Compliance und Geldwäsche-Compliance als Dienstleistung an und stehen für die beiden Bereiche als externer Compliance Beauftragter zur Verfügung.
- externer Compliance-Beauftragter für Tax Compliance
- externer Compliance-Beauftragter für Geldwäsche-Compliance
- Aufbau und Einrichtung einer Tax Compliance
- Aufbau und Einrichtung einer Geldwäsche-Compliance