Unter »Schwarzarbeit« werden verschiedene Formen der Missachtung arbeitsbezogener Melde- und Bewilligungspflichten verstanden. Im Allgemeinen geht es um das Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht und Steuerrecht.
Schwarzarbeit ist in vielen Branchen allgegenwärtig. Die betroffenen Unternehmer sowie die rechtlichen und steuerlichen Berater, selbst wenn sie denn für das Thema sensibilisiert sind, erfassen selten die Dimension des Themas zutreffend noch wissen das Thema rechtssicher zu handhaben. Dies gilt zumal, wenn das Problem akut wird. Dabei kann es existentielle Bedeutung für die betroffenen Unternehmer erlangen.
Schwarzarbeit hat zahlreiche negative Auswirkungen, wie zum Beispiel:
- Einnahmeausfälle beim Staat und den Sozialversicherungen;
- Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmenden;
- Beeinträchtigung der Leistungsansprüche der Versicherten;
- Lohndumping und Ausbeutung von Arbeitnehmenden.
Die negativen Folgen von Schwarzarbeit betreffen letztlich alle. Es ist daher wichtig, dass Schwarzarbeit konsequent verhindert und bekämpft wird.
Schwarzarbeit hat viele Erscheinungsformen
Der deutsche Gesetzgeber hat den umgangssprachlich geläufigen Begriff der Schwarzarbeit erstmals im deutschen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) von 2004 definiert. Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, ohne seinen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Das ist der Fall bei:
- Verstössen gegen das Sozialversicherungsrecht
- Verstössen gegen das Steuerrecht
- Leistungsmissbrauch
- Verstössen gegen das Gewerberecht und das Handwerksrecht
Solche Verstösse liegen stets vor im Falle von Scheinselbständigkeit, die damit ein bedeutender Unterfall der Schwarzarbeit ist. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig.
Da selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versicherungspflichtig ist, ist die Unterscheidung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung als Arbeitnehmer so bedeutsam.
Eben hierin liegt der wesentliche Grund für Scheinselbständigkeit: Die Einordnung als selbständiger Auftragnehmer ist für den Auftraggeber nicht nur preisgünstiger, sondern wegen des Verzichts auf Meldungen und Abrechnungen vor allem bequemer.
Illegale Beschäftigung ist ebenfalls Schwarzarbeit
Daneben stellen auch die Fälle illegaler Beschäftigung Schwarzarbeit dar:
- illegaler Ausländerbeschäftigung
- illegale Arbeitnehmerüberlassung
- illegale Arbeitnehmerentsendung
Illegale Beschäftigung * Schwarzarbeit
Schwarzarbeit Kontrolle
Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung als bedeutende Aufgabe den Hauptzollämtern ausdrücklich zugewiesen. Diese Aufgaben nimmt der Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wahr.
Bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit handelt es sich um eine Sonderabteilung der Zollverwaltung. Der Zoll führt im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Prüfungen in bestimmten Branchen durch und hat dabei Personal im Blickpunkt, dass in diesen Bereichen bedarfsabhängig eingesetzt wird.
Es sind schwerpunktmässig, jedoch nicht nur die folgenden Branchen betroffen:
- Bauwirtschaft
- Fleischwirtschaft
- Gebäudereiniger
- Spedition, Transport und Logistik
- Hotellerie und Gastronomie sowie Veranstaltungsgewerbe (Event und Promotion)
In den benannten Branchen wird eine Vielzahl von Fach- und Hilfskräften bedarfsabhängig angeheuert. In der Regel werden die Fach- und Hilfskräfte nach aussen hin als Selbständige tätig.
Gegenstand der Zollprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist, ob die bedarfsabhängig eingesetzten Fach- und Hilfskräfte als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (sog. Scheinselbständigkeit).
Scheinselbständigkeit können auch die turnusmässig wiederkehrenden Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger aufdecken.
Es bedarf jedoch nicht weder einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit noch der Sozialversicherungsträger, um mit dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit und damit finanziellen und strafrechtlichen Risiken ausgesetzt zu sein.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass freie Mitarbeiter und Hilfskräfte, die geschasst werden, sich dagegen vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen und darin vorbringen, Arbeitnehmer gewesen zu sein.
I am text block. Click edit button to change this text. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.