Rechnungsglossar

Das Glossar zur Rechnung

Begriffe mit A

Abgabe von Speisen und Getränken. S. Speisen und Getränke.

Abnehmer.

Abrechnung.

AG. Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz vom 6.9.1965 (BGBl. I 1965, 1089). S. Körperschaft.

Anstalt. S. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Anzahlung. S. Vorschuss.

Archivierung. Rechnungen, die umsatzsteuerlich bedeutsam sind, sind aufzubewahren. Der Aussteller hat einen Hinweis auf der Rechnung anzubringen, dass der Empfänger verpflichtet ist, diese Rechnung aufzubewahren (§ 14b Abs.1 Satz 5 UStG).

Ausfuhr.

  1. Lieferung an Abnehmer im Ausland
  2. Verbringen einer Sache ins Ausland

Ausfuhrlieferung. Lieferung in das Drittlandsgebiet (§ 6 UStG). Eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) darstellen.

Ausfuhrnachweis. Der Unternehmer hat die Ausfuhr durch Belege nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG, §§ 8 bis 11 UStDV). Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus Die geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (BFH vom 14.12.1994, XI R 70/93, BStBl II 1995, 515).

Auslagen. Stellt ein Rechtsanwalt seinem Mandaten die, für diesen verauslagten, Gebühren oder Auslagen in Rechnung, ist die Zahlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Etwas anderes gilt nur für durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.8.2007 – S 7200 – DStR 2007, 1728 = DB 2007, 2063; Sterzinger, Umsatzsteuer auf Auslagen des Rechtsanwalts?, NJW 2008, 1254

Ausland.

ausländischer Unternehmer. S. Unternehmer, im Ausland ansässiger.

Ausstellungsleistungen. S. Messe- und Ausstellungsleistungen.

Begriffe mit B

B2B-Umsatz (Business-to-Business-Umsatz). Leistung, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person mit USt-ID erbringt.

Bauleistungen.

Beck / Girra, Bauabzugsteuer, NJW 2002, 1079

Beförderung. S. Lieferung, warenbewegte.

Beförderungsleistungen. Gemäss § 3b UStG für den Ort der Leistung massgeblich.

  1. Beförderung einer Person. S. Personenbeförderung.
  2. Beförderung eines Gegenstands. S. Lieferung, warenbewegte.

Beleg.

Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlagen sind in der USt-VA die Umsätze und Anzahlungen einzutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne USt), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzuwenden ist. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind in der USt-VA nicht nicht der Bemessungsgrundlage zuzurechen, sondern gesondert einzutragen.

Betriebsausgaben, nicht abziehbar. Grds. ist die umsatzsteuerliche Beurteilung losgelöst von der ertragsteuerlichen. Allerdings ordnet § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG eine Verknüpfung dahin gehend an, dass der Abzug von Vorsteuer auf solche Aufwendungen ausgeschlossen ist, für die nach § 4 Abs. 5 EStG der Betriebsausgabenabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/38 8/EWG nicht vereinbar (BFH vom 10.2.2005, V R 76/03, BFHE 208, 507 = BStBl II 2005, 509; Korn, Vorsteuerabzug aus nicht abzugsfähigen geschäftlichen Bewirtungskosten, NJW 2005, 1838).

Buchmässiger Nachweis. S. Nachweis, buchmässiger.

Begriffe mit D

Dauerleistungen.

Dienstleistung.

Differenzbesteuerung.

Dreiecksgeschäft, innergemeinschaftliches. en

Drittlandsgebiet. Jedes Gebiet, das nicht zum Inland oder zum Gemeinschaftsgebiet gehört, ist Drittlandsgebiet, § 1 Abs. 2a S. 3 UStG, s. bei Gemeinschaftsgebiet.

durchlaufende Posten. nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG

Durchschnittssatz, Besteuerung nach. S. Differenzbesteuerung.

Begriffe mit E

Eigenverbrauch. S. Wertabgabe, unentgeltliche. Klenk, Neuregelung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002, NJW 1999, 3472

Einfuhr.

Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 21 UStG).

Endrechnung. Schlussrechnung, § 14 Abs. 5 S. 2 UStG.

elektronische Rechnung. S. Rechnung, elektronische.

Entgelt. S. Bemessungsgrundlage.

Entnahme. S. Wertabgabe, unentgeltliche.

Erhebungsverfahren, umgekehrtes. S. Steuerschuldnerschaft, umgekehrte.

Erwerb, innergemeinschaftlicher.

Erwerbschwelle. Innergemeinschaftlicher Erwerb: Verwendung der USt-Id.-Nr. führt zum Verzicht auf die Erwerbschwelle bei Unternehmern gemäss §§ 19, 24 UStG u. ä. (§ 1a Abs. 4 S. 2 UStG)

Erwerbsschwellen / Lieferschwellen und Kleinunternehmerregelung in den EU-Mitgliedstaaten [1] (R 42j UStR)

EU-Mitgliedstaat Erwerbsschwelle [2] Lieferschwelle [3] Kleinunternehmer [4]
Belgien 11.200 € 35.000 € 5.580 €
Bulgarien 20.000 BGN 70.000 BGN 50.000 BGN
Dänemark 80.000 DKK 280.000 DKK 50.000 DKK
Deutschland 12.500 € 100.000 € 17.500 €
Estland

Umrechnung

160.000 EEK

10.226 €

550.000 EEK

35.151 EUR

15.978 €
Finnland 10.000 € 35.000 € 8.500 €
Frankreich 10.000 € 100.000 € 76.300 € oder 27.000 €
Griechenland 10.000 € 35.000 € 10.000 € oder 5.000 €
Grossbritannien 68.000 GBP 70.000 GBP 64.000 GBP
Irland 41.000 € 35.000 € 70.000 € oder 35.000 €
Italien 10.000 € 35.000 € 30.000 €
Lettland 7.000 LVL 24.000 LVL 10.000 LVL
Litauen 35.000 LTL 125.000 LTL 100.000 LTL
Luxemburg 10.000 € 100.000 € 10.000 €
Malta 10.000 € 35.000 € 35.000 € / 24.000 € / 14.000 €
Niederlande 10.000 € 100.000 €
Österreich 11.000 € 100.000 € 30.000 €
Polen 50.000 PLN 160.000 PLN 50.000 PLN
Portugal 10.000 € 35.000 € 9.976 € oder 12.470 €
Rumänien 33.800 RON 118.000 RON 118.000 RON
Schweden 90.000 SEK 320.000 SEK
Slowakei 13.941 € 35.000 € 35.000 €
Slowenien 10.000 € 35.000 € 25.000 €
Spanien 10.000 € 35.000 €
Tschechien 326.000 CZK 1.000.000 CZK 1.140.000 CZK
Ungarn 2.500.000 HUF 8.800.000 HUF 5.000.000 HUF
Zypern 10.251,61 € 35.000 € 15.600 €

Fussnoten:

[1] www.ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_community/vat_in_EC_annexI.pdf

[2] §1a Abs. 3 Nr. 2 UStG; Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG.

[3] §3c Abs. 3 UStG; Art. 34 der Richtlinie 2006/112/EG.

[4] §19 Abs. 1 UStG; Art. 284-287 der Richtlinie 2006/112/EG.

Begriffe mit F

Fahrzeuglieferer.

Begriffe mit G

GbR. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft, nach §§ 705 ff. BGB, s. Personengesellschaft.

Gebäudereinigungsleistungen. § 13b Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. Abs. 5 S. 2 2. HS UStG ordnet die umgekehrte Steuerschuldnerschaft an. S. Abschnitt 13b.1 UStAE; BMF-Schreiben vom 4.2.2011, BStBl. I 2011, 156.

Gemeinschaftsgebiet.

§ 1 Abs. 2a S. 1 u. 2 UStG

Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet

Gemeinschaftsgebiet,

§ 1 Abs. 2a S. 1 u. 2 UStG

nicht Gemeinschaftsgebiet = Drittlandsgebiet,

§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG

Belgien
Bulgarien
Dänemark Grönland, Färöer
Deutschland Helgoland, Büsingen
Estland
Finnland Aland-Inseln
Frankreich (einschliesslich Monaco) überseeische Departements: Guadeloupe, Guyana, Martinique, Reunion
Griechenland Berg Athos
Vereinigtes Königreich

(einschliesslich Insel Man)

Kanalinseln Jersey und Guernsey
Irland
Italien Livigno, Campione d’ltalia, San Marino, zum ital. Hoheitsgebiet gehörender Teil des Luganer Sees
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande Aruba, niederländische Antillen
Österreich
Polen
Portugal (einschliesslich Azoren und Madeira)
Rumänien
Schweden
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien (einschliesslich Balearen) Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla
Tschechische Republik
Ungarn
Zypern

(einschliesslich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekalia)

zur Zeit der türkische Teil Zyperns
Andorra

Gibraltar Vatikan

Quelle: Abschnitt 1.10 UStAE; BZSt, Merkblatt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Merkblaetter/Merkblatt_Unterscheidung.pdf?__blob=publicationFile

Geschäftsführer.

Gesellschafter.

Getränke. S. Speisen und Getränke.

GmbH. Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BGBl III, Gliederungsnummer 4123-1). S. Körperschaft.

GmbH-Geschäftsführer. S. Geschäftsführer.

Gutschrift. Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Vgl. Abschnitt 14.3 UStAE

Begriffe mit I

innergemeinschaftliche Lieferung. S. Lieferung, innergemeinschaftliche.

innergemeinschaftlicher Erwerb. S. Erwerb, innergemeinschaftlicher.

Begriffe mit J

Juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (zB Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, Bundesbank, Landeszentralbank, öffentliche Sparkassen, Bundes- und Landesversicherungsanstalten), ebenfalls dazu gehören Universitäten, Studentenwerke und Jagdgenossenschaften. Auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG analog anzuwenden. Die Unionsrechtskonkormität der Regelung ist zweifelhaft, s. dazu: Hüllmann, UStB 2009, 46. Sie sind gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art. und aller land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts dar. Unternehmer sind somit nicht die Betriebe gewerblicher Art. als solche, sondern die juristische Person des öffentlichen Rechts (FinMin Bayern 15.11.1998 – 36 – S 7106 – 33/23 – 49527, UR 1999, 465).

Begriffe mit K

Kleinbetragsrechnung.

Kleinunternehmer. Bei einem Gesamtumsatz im Vorjahres von höchstens 17.500 € und einem voraussichtlichen Gesamtumsatz im laufenden Jahr von nicht mehr als 50.000 € kann der umsatzsteuerliche Unternehmer sich als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG behandeln lassen. Es wird dann die USt nicht erhoben. Dies befreit den Kleinunternehmer jedoch nicht davon, Rechnungen zu erstellen.

Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, was in der Mehrzahl der Fälle den steuerpflichtigen Umsätzen entspricht.

Die Betragsgrenzen sind Jahresbeträge. Zur Vergleichbarkeit ist bei einer nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübten unternehmerischen Betätigung der zu ermittelnde Gesamtumsatz auf das gesamte Jahr hochzurechnen (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Bei fehlendem Umsatz im Jahr der Unternehmensgründung findet die Kleinunternehmerregelung Anwendung (OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 21.04.2010, S 7361 A – 2 – St 16, DStR 2010, 1741). § 19 Abs. 1 S. 1 UStG gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € sinken wird (BFH 18.10.2007, V B 164/06).

Die Behandlung als Kleinunternehmer setzt einen Antrag voraus. Dieser bindet dann für die Dauer von fünf Jahren, längstens aber bis eine der beiden Betragsgrenzen überschritten wird. Die Kleinunternehmerregelung kann nur ein im Inland ansässiger Unternehmer in Anspruch nehmen (zur Unionsrechtskonformität: EuGH 26.10.2010, C-97/09 – Ingrid Schmelz, ABl. C. 346 vom 18.12.2010, S.12, m. Anm. Zugmaier/Streit, DStR 2010, 2186)

Zur Kleinunternehmerregelung in den EU-Mitgliedstaaten (§ 19 Abs. 1 UStG; Art. 284-287 RL 2006/112/EG) S. unter Erwerbsschwelle

Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB. S. Personengesellschaft.

Körperschaft. Körperschaften sind Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE, UG haftungsbeschränkt), rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen wie Stiftungen und Anstalten. Auch eine ausländische juristische Person ist darunter zu fassen (zB Limited Company –Ltd.), jedenfalls wenn diese ihren Sitz im Gemeinschaftsgebiet, einem EWR-Staat oder den USA (Diskriminierungsverbot im dt.-amerik. Freundschaftsvertrag vom 1954) hat.

Begriffe mit L

Leistung, sonstige. Stellt einen Vorgang dar, bei dem Gegenstand, sondern zB eine Dienstleistung von einem Unternehmer an einen Abnehmer verschafft wird.

Leistungsempfänger.

Lieferschein.

Lieferschwelle. S. bei Erwerbschwelle.

Lieferung. Lieferungen eines Unternehmers sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Das sind typischerweise Ein- und Verkaufsgeschäfte. Über die

Nach § 3 Abs. 1a UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), wenn ein Unternehmer eine Sache vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat überführt, aber dabei nicht die Sache an einen anderen übergibt, sondern selbst die Verfügungsmacht an der Sache behält. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Sache nur vorübergehend in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird (zB für Messen, Fahrten mit dem Kfz).

Lieferung an Abnehmer im Ausland.

Lieferung, innergemeinschaftliche. (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG) Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer eine Lieferung an einen anderen Unternehmer im EU-Ausland aus, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Diese sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.

Lieferung, warenbewegte. Eine Lieferung ist warenbewegt, wenn die zu liefernde Sache von einem Ort zum anderen bewegt wird. Unterfälle der Warenbewegung sind die Beförderung und die Versendung.

Lohnveredelung. d. i. die Weiterverarbeitung von Waren gegen Entgelt, die Ware verbleibt dabei im Eigentum des Auftraggebers. Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 7 UStG).

Begriffe mit M

Mahnung. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine nicht formgebundene, einseitig empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäusserung, durch die kraft Gesetzes bei Nichtleistung bestimmte Rechtsfolgen eintreten; die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen sind entspr. anwendbar (AllgM, vgl nur BGHZ 47, 352, 357 = NJW 1967, 1800; BGH NJW 1987, 1547). Die Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen (BGHZ 77, 60, 64 = NJW 1980, 1955; BGHZ 103, 62, 66 = NJW 1988, 1137; NJW 1992, 1956). Allerdings kann die Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255, 261; BGH WM 1970, 1141) und daher auch etwa in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn erst der Zugang der Rechnung die Fälligkeit auslöst (BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50 Rn 11; NJW 2006, 3271 Rn 10)

Messe- und Ausstellungsleistungen.

Mindestbemessungsgrundlage. S. Bemessungsgrundlage.

Mobilfunkgeräte. Bezeichnet jede Art von mobilem Endgerät zur Telekommunikation. geplant: § 13b UStG ordnet die umgekehrte Steuerschuldnerschaft an.

Begriffe mit N

Nettorechnung. Dies bezeichnet umgangssprachlich eine Rechnung, die keine Umsatzsteuer gesondert ausweist und bei der also der Rechnungsbetrag netto ist.

Nachweis, buchmässiger. Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 4 UStG) und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§7 UStG) muss der Unternehmer – neben dem Ausfuhrnachweis – buchmässig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 13 UStDV, Abschnitt 6.5 und 6.10 UStAE). Friedrich / Woort, Beleg- und Buchnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 5.5.2010 auf die Praxis, Stbg 2010, 345; Spatscheck / Birkenmaier, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Stbg 2009, 315

Begriffe mit O

oHG. offene Handelsgesellschaft nach §§ 105 ff. HGB, s. Personengesellschaft.

Organschaft, umsatzsteuerliche. Eine Organschaft ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzunehmen, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Beteiligte:

Organträger kann jeder Unternehmer sein. Somit kommen als Organträger natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in Betracht.

Organgesellschaft hingegen kann nur eine juristische Person des Zivil- oder Handelsrechts sein.[39] Natürliche Personen und Personenvereinigungen (z.B. KG, OHG) scheiden als Organgesellschaften aus.

Voraussetzungen:

  • Der Organträger ist Unternehmer iSd § 2 UStG.
  • Finanzielle Eingliederung, d. i. der Besitz der Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft, die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. Massgeblich ist die Mehrheit der Stimmrechte. FinVerw: Eine mittelbare Beteiligung reicht aus, aA: BFH vom 22.4.2010, V R 9/09; vom 10.6.2010, V R 62/09: Eine Kapitalgesellschaft ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen.
  • Wirtschaftliche Eingliederung meint eine Verflechtung der Geschäftstätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft.
  • Organisatorische Eingliederung, d. h. der Organträger stellt durch organisatorische Massnahmen sicher, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird.

Wirkung: Liegen die Voraussetzungen der Organschaft vor, ist die Organgesellschaft (die untergeordnete juristische Person) als nichtselbständig anzusehen. Unternehmer ist in den Fällen der Organschaft nur der Organträger und nicht die Organgesellschaft. Die Umsätze der Organgesellschaft sind dem Organträger zuzurechnen und bei diesem zu erfassen. Nur der Organträger als Unternehmer gibt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen ab, in denen auch die Umsätze der Organgesellschaft erfasst werden. Leistungsbewegungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger stellen grds. steuerlich unbeachtliche Innenumsätze dar.

Keine Rechnung: Bei den Belegen über Innenumsätze im Organkreis handelt es sich nicht um Rechnungen, sondern um Buchungsbelege (Abschnitt 14.1 Abs. 4 UStAE). Daher findet § 14c UStG keine Anwendung auf darin ausgewiesene Umsatzsteuer (BFH vom 28.10.2010, V R 7/10, DStR 2011, 308).

Ort der Leistung.

Ort der Lieferung.

Begriffe mit P

PartG. Partnerschaftsgesellschaft nach Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25.7.1994 (BGBl. I 1994, 1744) , s. Personengesellschaft.

Personenbeförderung. S. Beförderungsleistungen.

Personengesellschaft. (GbR, oHG, KG, PartG) fallen umsatzsteuerlich unter den Begriff der Personenvereinigung (s. dort). Nach dem Zivilrecht kommt es hingegen auf ihre jeweilige (Teil-)Rechtsfähigkeit an, ob sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sind.

Personenvereinigung. Personenvereinigung meint alle Arten von Personenzusammenschlüssen (zB nichtrechtsfähiger Verein, Erbengemeinschaft, Wohnungseigentümergemeinschaft) einschliesslich der Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG). Eine Personenvereinigung ist, sofern die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft gegeben sind (s. dort), eigenständiger Unternehmer nach § 2 UStG und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die Personenvereinigung führt also im eigenen Namen Lieferungen und sonstige Leistungen aus, hat darüber Rechnungen zu erteilen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Erklärung abzugeben.

Privatperson. Eine Privatperson ist jedermann, der nicht Unternehmer iSd § 2 UStG ist oder, wenn er ein solcher ist, nicht als solcher handelt.

Begriffe mit Q

Quittung.

Begriffe mit R

Rechenschaft.

Rechnung.

Rechnung, elektronische. Ugs. für die auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, § 14 Abs. 3 UStG.

Rechnungsaufbewahrung. S. Archivierung.

Rechnungsberichtigung. Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind (Abschnitt 14.11 UStAE).

Rechnungsnummer.

Reiseleistungen. Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Abs. 2 UStG).

Reverse Charge. S. Steuerschuldnerschaft, umgekehrte.

Begriffe mit S

Schaltkreise, integrierte, vor Einbau in die Endprodukte. Bezeichnet Halbleiter. geplant: § 13b UStG ordnet die umgekehrte Steuerschuldnerschaft an.

Scheinfirma. Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen einer Scheinfirma begehrt, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er seine Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten zu informieren, nicht erfüllt hat. Er hat diese Obliegenheit nicht erfüllt, wenn er nie persönlichen oder telefonischen Kontakt mit der Scheinfirma aufgenommen hat. (FG Köln v. 19.12.2006, 6 K 84/02; Rev. eingelegt, BFH V R 19/07). EuGH-Rspr. zum Vorsteuerabzug bei betrügerischer Absicht des Lieferanten (v. 12.1.2006, C-354/03 – Optigen, ABl. C. 74 vom 25.3.2006, S. 1, DStRE 2006, 252; v. 6.7.2006, C-439/04 – Kittel – und C-440/04 – Recolta, ABl. C. 212 vom 2.9.2006, S.4, DStR 2006, 1274)

Schlussrechnung. S. Endrechnung.

SE. Societas Europea, Europäische Aktiengesellschaft nach VO (EG) 2157/2001 vom 8.10.2001 (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1) und dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft – SEEG – vom 22.12.2004 (BGBl. I 2004, 3675). S. Körperschaft.

sonstige Leistung. S. Leistung, sonstige.

Speisen und Getränke. 1. kann dem ermässigten Steuersatz unterliegen; 2. Abgabe von Speisen und Getränken an Bord eines Beförderungsmittels (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG).

Steuerausweis.

Steuerausweis, unberechtiger, d. i. der gesonderte Ausweis eines Steuerbetrags in einer Rechnung, obwohl der Aussteller zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. Weist der Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl die darin abgerechnete Lieferung steuerfrei ist, schuldet er die zu Unrecht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG. Der Aussteller schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag auch, wenn er nicht Unternehmer ist. Ein Unternehmer hat die Möglichkeit der Berichtigung (dann natürlich auch beim Leistungsempfänger hinsichtlich der Vorsteuer) (BFHE 133, 127 = BStBl II 1981, 547; besprochen in NJW 1982, 147, Abschn. VII 4). Dem Nichtunternehmer steht eine solche Berichtigung nicht zu (BFHE 155, 427 = BStBl II 1989, 250). Ein unberechtigter Steuerausweis iSd § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist (BFH v. 17.2.2011, V R 39/09).

Steuerausweis, unrichtiger. Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren oder einen niedrigeren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, ist der Steuerausweis unrichtig (§ 14c Abs. 1 UStG, Abschnitt 14c.1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 9 UStAE). Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (Abschnitt 14c.1 Abs. 1 S. 5 UStAE).

Steuernummer. Die Steuernummer ist steuerliches Identifikationsmerkmal. Die herkömmliche Steuernummer erteilt das jeweilige örtliche Finanzamt. Zur umfassenderen Identifikation wird die Steuernummer durch die Steueridentifikationsnummer abgelöst. § 14 Abs. 1a UStG, eingefügt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19.12.2000, verpflichtet jeden Unternehmer, ab dem 1.7.2002 die eigene Steuernummer auf die Rechnung einzudrucken. Dies stelle nach Auffassung des Gesetzgebers eine wichtige Massnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges dar. (Hartmann, Rechnung ohne Steuernummer – rechtlich folgenschwer?, NJW 2002, 1851; Streck, Steuernummer – Ein Schlag gegen die Steuerkriminalität, NJW 2002, 1848)

Steuerschuldnerschaft, umgekehrte. Bezeichnet die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Durch das Reverse-Charge-System (wörtlich: umgekehrtes Erhebungsverfahren) verlagert sich die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger berechnet seine Umsatzsteuer selbst und macht gleichzeitig einen Vorsteuerabzug geltend, soweit er dazu berechtigt ist.

Für folgende Umsätze schuldet der Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger:

  • die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern;
  • die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  • Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmens unter den Bedingungen des § 3g UStG;
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer ausserhalb des Insolvenzverfahrens;
  • unter das GrEStG fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat;
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt;
  • Übertragung der in §13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate;
  • Lieferung der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Liefergegenstände, insbesondere Altmetall und Schrott;
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt;
  • Lieferung von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art.

Die Steuer entsteht grds. mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen für die unter den ersten beiden Spiegelstrichen aufgeführten sonstigen Leistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

Begriffe mit T

Tausch. Lieferungen oder sonstigen Leistungen können auch im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden. Besondere Regelungen hierzu trifft § 3 Abs. 12 UStG. Ein Tausch liegt danach vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz ist gegeben, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der gemeine Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 UStG, Abschnitt 153 UStR 1996). Die an dem Tauschgeschäft Beteiligten sind unternehmerisch tätig, wenn und soweit sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben (§ 2 Abs. 1 UStG).

Brandenstein / Corino / Petri, Tauschringe, ein juristisches Niemandsland?, NJW 1997, 825

Teilleistung. Def. in § 13 Abs. 1 Nr.1 Buchst. a) S. 2 u. 3 UStG: Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Dies setzt voraus, dass die gesamten Leistung teilbar ist.

Begriffe mit U

UG haftungsbeschränkt. Unternehmergesellschaft, Unterfall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 5 a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BGBl. III, Gliederungsnummer 4123-1) idF der Änd. durch Art. 5 des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, 2509), s. Körperschaft.

Umsatz.

Umsatzsteuerausweis. S. Steuerausweis.

Umsatzsteuer-Erklärung (UStE). Steuererklärung iSd § 150 AO. Steueranmeldung iSd §§ 167 f. AO. Elektronische Abgabe ab 2011 (§ 18 Abs. 3 UStG)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Eine auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Nummer zur Identifikation im EU-weiten Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA). Die USt-VA ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Massgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Unternehmer.

nach § 14 BGB: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Kriterien stimmen weitgehend mit denjenigen nach § 2 UStG überein. Allerdings kann nach § 14 BGB nur eine rechtsfähige Personengesellschaft Unternehmereigenschaft haben. Bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen ist für diese Zwecke auf den einzelnen Beteiligten abzustellen. Bedeutung iZm einer Rechnung kommt der Unternehmereigenschaft nach BGB vor allem zu bei dem Zeitpunkt des Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB.

nach § 2 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft sind:

  • Unternehmerfähigkeit,
  • berufliche oder gewerbliche Tätigkeit,
  • Selbständigkeit.

Soweit das UStG und Verwaltungsvorschriften von dem „Unternehmer“ sprechen, so ist damit der leistende Unternehmer gemeint.

Unternehmer, im Ausland ansässiger. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ordnet die umgekehrte Steuerschuldnerschaft an.

Begriffe mit V

Veranstaltungsleistungen.

verbilligte Leistungen.

Verbraucher. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies schliesst de facto die Eigenschaft als Unternehmer iSd § 2 UStG aus.

Versendung. S. Lieferung, warenbewegte.

Voranmeldung. S. Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Voranmeldungszeitraum.

Vorschuss.

Vorsteuer. Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldeten Steuerbeträge. Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer nach den Gesetzen eines anderen Staates, sei es ein EU-Mitgliedstaat, sei es ein Drittlandsgebiet (ausländische Mehrwertsteuer) berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Sie sind nicht in der USt-VA und UStE geltend zu machen. Dafür ist ein gesondertes Verfahren vorgesehen. S. Vorsteuervergütung.

Es können insbesondere folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  • die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt;
  • die in einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt) enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt;
  • bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer;
  • die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist;
  • die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe;
  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind;
  • die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
  • nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz i.S. des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61.356 € nicht überstiegen hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmässig Abschlüsse zu machen;
  • nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 35.000 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmässig Abschlüsse zu machen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind in der USt-VA zu berücksichtigen.

Vorsteuervergütung.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben) und, bei denen sie nicht vorliegen (BMF vom 25.9.2009 – IV B 9 – S-7359 / 07 / 10009, BStBl I 2009, 1233)

Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern in den EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28. 1.2009 – S-7359 / S-7056, UStK § 18 Abs. 9 UStG Karte 1)

Begriffe mit W

Wertabgabe, unentgeltliche. Unentgeltliche Wertabgaben sind die Abgabe oder Ausführung von Gegenständen oder von sonstigen Leistungen aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke, ohne eine Gegenleistung (Entgelt) dafür zu erhalten. Damit entspricht die unentgeltliche Wertabgabe im Bereich der USt der Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG) bei den Ertragsteuern. Sie sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmässig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmässig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Wirtschaftsbeteiligter. Diesen Begriff verwendet das Unionsrecht. Er entspricht dem Unternehmer nach deutschem Recht, s. dort.

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). S. Personenvereinigung.

Begriffe mit Z

Zahlungsbeleg. Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontobelege und Quittungen in Betracht. Andere beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG können zB Bauverträge, Abnahmeprotokolle nach VOB oder Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung sein, mittels derer sich der Leistende, Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen (Abschnitt 14b.1 UStAE).

Zahlungsaufstellung. Den Begriff verwendet § 286 Abs. 3 BGB „…einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung…“

Zusammenfassende Meldung (ZM).

Checkliste für eine Eingangsrechnung

  • Der Rechnungsbetrag beträgt höchstens 150 € (bis 31.12.2006: 100 €) brutto,
  • aber es fehlen oder sind unvollständig
  • der vollständige Name des leistenden Unternehmers
  • die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
  • die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag in einer Summe fehlen
  • der anzuwendende Umsatzsteuer-Prozentsatz
  • der Hinweis auf Steuerbefreiung (wenn zutreffend)
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Der Rechnungsbetrag beträgt mehr als 150,-Euro brutto,
  • aber es fehlen oder sind unvollständig:
  • zum leistenden Unternehmer
  • der vollständige Name
  • die vollständige Anschrift
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • zum Leistungsempfänger
  • der vollständige Name
  • die vollständige Anschrift
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • eine fortlaufende, unverwechselbare einmalige Rechnungsnummer
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung fehlen oder sind unzureichend beschrieben
  • die Lieferzeit – Angabe in der Rechnung oder Hinweis auf den Lieferschein, aus dem sich dieser Zeitpunkt ergibt
  • das jeweils nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt
  • der Hinweis auf im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgeltes (Rabatte, Boni, Skonti etc.)
  • der jeweils anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine geltende Steuerbefreiung
  • der gesonderte Steuerausweis (auf das Nettoentgelt entfallender Umsatzsteuerbetrag)
  • Hinweis nach § 13b UStG auf Steuerbefreiungen oder ggf. die Steuerschuldnerschaft des Empfängers
  • Hinweis auf die Rechnungsaufbewahrungspflicht des Empfängers (§ 14b Abs.1 Satz 5 UStG)

Aus diesem Grunde können wir aus diesem Beleg zur Zeit keinen Vorsteuererstattungsanspruch bei Ihrem zuständigen Finanzamt geltend machen. Nach der Berichtigung durch den Rechnungsaussteller legen Sie uns bitte diesen Beleg zusammen mit diesem Schreiben wieder vor, damit wir dann die Erstattung der Vorsteuer beantragen können!

Weiterhin bitten wir folgendes zu prüfen:

  • sind Sie sicher, dass der Rechnungsaussteller keine Scheinfirma ist und tatsächlich zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung ein nach aussen erkennbares Unternehmen betreibt? Büro, Ladenlokal, Betriebshof usw. und er insoweit überhaupt ein Unternehmer im steuerlichen Sinne ist?
  • haben Sie sich von der Unternehmereigenschaft beispielsweise durch Vorlage folgender Unterlagen überzeugt: Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkasse, Anmeldebescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Handwerkskammer oder IHK?
  • sind Sie sicher, dass der Rechnungsaussteller auch derjenige ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringt oder durch beauftragte Subunternehmer erbringen lässt?
  • sind die in der Rechnung beschriebenen Lieferungen und sonstigen Leistungen tatsächlich so ausgeführt worden? ( keine Schein- oder Phantasierechnungen oder –bezeichnungen ! ) Ist der von Ihnen gezahlte Preis marktüblich ? Sie haften sonst für die Umsatzsteuer Ihres Lieferanten wegen des Verdachtes auf Umsatzsteuerbetrug ( § 25 d UStG )
Wenn der Rechnungsaussteller nicht leicht und zweifelsfrei durch das Finanzamt als Unternehmer identifiziert werden kann, verlieren Sie nicht nur den Vorsteuerabzug.

Bei fehlender eindeutiger und vollständiger Benennung des Zahlungsempfängers wird der von Ihnen gezahlte Geldbetrag auch nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Es handelt sich um eine Bauleistung! Besitzen Sie eine gültige Freistellungsbescheinigung der Bauleistenden?

Es handelt sich um eine Gebäudereinigungsleistung! Besitzen Sie eine gültige Freistellungsbescheinigung der Bauleistenden?

Interessante Blogbeiträge zum Thema

Rechtsanwalt und Steuerberater Nils Obenhaus

Nils Obenhaus

Rechtsanwalt

OBENHAUS Steueranwalt Hamburg hilft bei allen Fragen rund um die Rechnung.

Mit dem Senden einer E-Mail stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzerklärung zu.