Schwarzarbeit und Steuerstrafrecht Hamburg

SchwarzArbG, Lohnsteuer, § 266a StGB, Steuerhinterziehung § 370 AO. Schwarzarbeit verbindet Steuerrecht mit Strafrecht — in der Betriebsprüfung und danach. Spezialisierter Steueranwalt Hamburg.

Was ist Schwarzarbeit? (§ 1 SchwarzArbG)

§ 1 SchwarzArbG definiert Schwarzarbeit als die Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienst- oder Werkleistungen, bei der steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder gewerberechtliche Pflichten verletzt werden. Erscheinungsformen:

  • Barzahlung ohne Rechnung und Buchung
  • Anmeldung von Arbeitnehmern unter dem tatsächlichen Lohn (Lohnsplitting)
  • Scheinrechnungen über Subunternehmer
  • Scheinselbständigkeit — Arbeitnehmer als freie Mitarbeiter geführt

Haftung des Auftraggebers (§ 14 SchwarzArbG)

Auch der Auftraggeber haftet — nicht nur der Ausführende. § 14 SchwarzArbG (Generalunternehmerhaftung): Wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt, haftet für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers, wenn er wusste oder wissen musste, dass Schwarzarbeit vorliegt.

Praxis-Hinweis: Sorgfaltspflichten des Auftraggebers

Generalunternehmer in der Baubranche sind besonders exponiert. Dokumentieren Sie Subunternehmerprüfungen (Sozialversicherungsausweis, Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen). Fehlende Dokumentation = erhöhtes Haftungsrisiko in der Prüfung.

Steuerrechtliche Konsequenzen

Schwarzarbeit hat mehrere Steuerdimensionen gleichzeitig:

  • Lohnsteuer — nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wird nachgefordert (Arbeitgeber haftet § 42d EStG)
  • Umsatzsteuer — nicht ausgewiesene USt auf Schwarzleistungen; beim Empfänger kein Vorsteuerabzug
  • Einkommensteuer/Körperschaftsteuer — Betriebsausgaben aus Schwarzarbeit nicht abziehbar
  • Gewerbesteuer — entsprechend

§ 266a StGB — Vorenthalten von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB ist ein eigenständiger Straftatbestand: Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, macht sich strafbar — unabhängig von Steuerhinterziehung. Strafrahmen bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre. In der Praxis häufig Begleitdelikt zu § 370 AO.

Steuerhinterziehung § 370 AO und Selbstanzeige § 371 AO

Schwarzarbeit ist regelmässig Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Lohnsteuer, USt, ESt werden nicht oder unrichtig angemeldet. Strafrahmen: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre.

Selbstanzeige (§ 371 AO) kann Straffreiheit bewirken, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig erfolgt und die hinterzogene Steuer nachgezahlt wird. Voraussetzungen sind streng — unvollständige Selbstanzeigen sind unwirksam. Anwaltliche Begleitung ist unerlässlich.

Schwarzarbeit in der Betriebsprüfung

Prüfer suchen gezielt nach Indizien: Barzahlungen ohne Quittung, Lohnjournale mit Unstimmigkeiten, ungewöhnliche Subunternehmerstrukturen. Wenn der Prüfer Schwarzarbeitsverdacht fasst, schaltet er die Steuerfahndung ein — die Prüfung wird zur Strafverfolgung.

  • Schweigen ist Ihr Recht — nemo tenetur gilt auch in der BP
  • Keine Auskünfte ohne Anwalt, sobald Strafrechtsrisiko erkennbar
  • Akteneinsicht beantragen — was hat der Prüfer bereits?

FAQ Schwarzarbeit & Steuerstrafrecht

Wann wird aus einer Betriebsprüfung eine Strafverfolgung?
Wenn der Prüfer Verdacht auf Steuerhinterziehung fasst, hat er eine Anzeigepflicht (§ 10 BpO). Er muss die Steuerfahndung einschalten. Ab diesem Moment ist das Verfahren ein Steuerstrafverfahren — Mitwirkungspflichten gelten nicht mehr wie in der regulären BP, das Schweigerecht tritt in Kraft.
Kann ich als Auftraggeber für Schwarzarbeit meines Subunternehmers haften?
Ja — § 14 SchwarzArbG begründet eine Generalunternehmerhaftung. Voraussetzung ist, dass Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass Schwarzarbeit vorliegt. Korrekte Dokumentation (Sozialversicherungsausweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen) schützt vor dieser Haftung.
Ist eine Selbstanzeige bei Schwarzarbeit möglich?
Ja, § 371 AO gilt auch für Schwarzarbeit-bedingte Steuerhinterziehung. Die Selbstanzeige muss vollständig sein (alle unverjährten Hinterziehungsbeträge), rechtzeitig (vor Tatentdeckung) und die hinterzogene Steuer muss innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt werden. § 266a StGB-Strafbarkeit (Sozialversicherung) wird durch die Selbstanzeige nicht erfasst — hier ist separater Handlungsbedarf.

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