Schwarzarbeit und Steuerstrafrecht Hamburg
SchwarzArbG, Lohnsteuer, § 266a StGB, Steuerhinterziehung § 370 AO. Schwarzarbeit verbindet Steuerrecht mit Strafrecht — in der Betriebsprüfung und danach. Spezialisierter Steueranwalt Hamburg.
Was ist Schwarzarbeit? (§ 1 SchwarzArbG)
§ 1 SchwarzArbG definiert Schwarzarbeit als die Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienst- oder Werkleistungen, bei der steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder gewerberechtliche Pflichten verletzt werden. Erscheinungsformen:
- Barzahlung ohne Rechnung und Buchung
- Anmeldung von Arbeitnehmern unter dem tatsächlichen Lohn (Lohnsplitting)
- Scheinrechnungen über Subunternehmer
- Scheinselbständigkeit — Arbeitnehmer als freie Mitarbeiter geführt
Haftung des Auftraggebers (§ 14 SchwarzArbG)
Auch der Auftraggeber haftet — nicht nur der Ausführende. § 14 SchwarzArbG (Generalunternehmerhaftung): Wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt, haftet für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers, wenn er wusste oder wissen musste, dass Schwarzarbeit vorliegt.
Praxis-Hinweis: Sorgfaltspflichten des Auftraggebers
Generalunternehmer in der Baubranche sind besonders exponiert. Dokumentieren Sie Subunternehmerprüfungen (Sozialversicherungsausweis, Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen). Fehlende Dokumentation = erhöhtes Haftungsrisiko in der Prüfung.
Steuerrechtliche Konsequenzen
Schwarzarbeit hat mehrere Steuerdimensionen gleichzeitig:
- Lohnsteuer — nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wird nachgefordert (Arbeitgeber haftet § 42d EStG)
- Umsatzsteuer — nicht ausgewiesene USt auf Schwarzleistungen; beim Empfänger kein Vorsteuerabzug
- Einkommensteuer/Körperschaftsteuer — Betriebsausgaben aus Schwarzarbeit nicht abziehbar
- Gewerbesteuer — entsprechend
§ 266a StGB — Vorenthalten von Arbeitsentgelt
§ 266a StGB ist ein eigenständiger Straftatbestand: Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, macht sich strafbar — unabhängig von Steuerhinterziehung. Strafrahmen bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre. In der Praxis häufig Begleitdelikt zu § 370 AO.
Steuerhinterziehung § 370 AO und Selbstanzeige § 371 AO
Schwarzarbeit ist regelmässig Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Lohnsteuer, USt, ESt werden nicht oder unrichtig angemeldet. Strafrahmen: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre.
Selbstanzeige (§ 371 AO) kann Straffreiheit bewirken, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig erfolgt und die hinterzogene Steuer nachgezahlt wird. Voraussetzungen sind streng — unvollständige Selbstanzeigen sind unwirksam. Anwaltliche Begleitung ist unerlässlich.
Schwarzarbeit in der Betriebsprüfung
Prüfer suchen gezielt nach Indizien: Barzahlungen ohne Quittung, Lohnjournale mit Unstimmigkeiten, ungewöhnliche Subunternehmerstrukturen. Wenn der Prüfer Schwarzarbeitsverdacht fasst, schaltet er die Steuerfahndung ein — die Prüfung wird zur Strafverfolgung.
- Schweigen ist Ihr Recht — nemo tenetur gilt auch in der BP
- Keine Auskünfte ohne Anwalt, sobald Strafrechtsrisiko erkennbar
- Akteneinsicht beantragen — was hat der Prüfer bereits?
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