Prüfungsort Betriebsprüfung (§ 200 Abs. 2 AO) — Rechte des Steuerpflichtigen

Wo findet die Betriebsprüfung statt? Der Prüfungsort ist nicht zwingend der Betrieb des Steuerpflichtigen. § 200 Abs. 2 AO gibt Optionen — und die sollten genutzt werden.

Prüfungsort nach § 200 Abs. 2 AO

§ 200 Abs. 2 AO regelt den Prüfungsort. Die Prüfung findet grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt — aber es gibt Alternativen:

  • Geschäftsräume — Regelfall; Prüfer kommt in den Betrieb
  • Wohnung — nur wenn keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden
  • Amtsstelle (Finanzamt) — wenn keine geeigneten Räume vorhanden oder Steuerpflichtiger zustimmt
  • Kanzlei des Steuerberaters / Anwalts — in der Praxis häufig vereinbart; keine gesetzliche Pflicht des FA zur Ablehnung

Strategische Bedeutung des Prüfungsorts

Der Prüfungsort hat praktische Auswirkungen: Prüfer in der Kanzlei des Anwalts haben weniger unkontrollierten Zugang zu Mitarbeitern und Unterlagen. Die Kommunikation läuft geordnet durch den Anwalt. Für Mandanten mit Strafrechtsrisiko ist die Prüfung in der Anwaltskanzlei empfehlenswert.

Recht auf Prüfungsunterbrechung

Der Steuerpflichtige kann verlangen, dass die Prüfung unterbrochen wird, wenn wichtige Gründe vorliegen (Krankheit, Betriebsablauf). Die Unterbrechung muss vom Finanzamt akzeptiert werden, wenn die Gründe hinreichend sind.

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