Cluster 1.6 — Digitale Betriebsprüfung

Datenzugriff in der Betriebsprüfung (§ 147 Abs. 6 AO / GoBD) — Was darf der Prüfer einsehen?

Der digitale Datenzugriff des Prüfers ist begrenzt — auf prüfungsrelevante Daten. Was ausserhalb des steuerlichen Prüfungsrahmens liegt, ist nicht vorlagepflichtig.

Die drei Formen des Datenzugriffs (§ 147 Abs. 6 AO)

  • Z1 — Unmittelbarer Zugriff: Prüfer arbeitet direkt am Buchführungssystem des Unternehmens. Er gibt Abfragen ein und wertet Ergebnisse aus.
  • Z2 — Mittelbarer Zugriff: Mitarbeiter des Unternehmens führt Abfragen durch, die der Prüfer vorgegeben hat. Der Prüfer wertet die Ergebnisse aus.
  • Z3 — Datenträgerüberlassung: Das Unternehmen übergibt einen Datenträger (z.B. IDEA-Exportdatei). Der Prüfer wertet die Daten in seinem System aus.

Das Unternehmen kann zwischen den Formen wählen. Z3 ist häufig vorzugswürdig, weil der Prüfer keinen direkten Zugang zum System hat.

GoBD-Konformität — was gefordert wird

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) regeln die Anforderungen an digitale Buchführungssysteme. Verstösse gegen die GoBD sind für sich genommen kein Schätzungsanlass — aber Indizien für sachliche Buchführungsmängel.

Grenzen des Datenzugriffs

  • Datenzugriff ist beschränkt auf steuerrelevante Daten — nicht auf alle Unternehmensdaten
  • Personalakten, interne Strategiepapiere, Anwaltskorrespondenz sind nicht zugriffsrelevant
  • E-Mails: nur beschränkt zugriffsrelevant (BFH XI R 15/23)
  • Datenmenge: Der Prüfer darf nicht auf "alles" zugreifen — der Umfang muss prüfungsrelevant sein

Mitwirkungspflichten: Was muss vorgelegt werden?

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