Was der Prüfer bei Auslandssachverhalten fordern kann — und wie weit seine Befugnisse reichen.
Seit dem DAC-7-Umsetzungsgesetz (1.1.2025) sind die Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten erheblich verschärft worden. Gleichzeitig sind die Grenzen dieser Pflichten klarer — wer sie kennt, liefert nicht mehr als nötig.
A — DAC-7: Die Neuregelungen ab 1.1.2025
Das DAC-7-Umsetzungsgesetz (BGBl I 22, 2730) hat die Aussenprüfung grundlegend reformiert. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers: Prüfungen beschleunigen — für beide Seiten. In der Praxis bedeutet das für Konzerne mit Auslandssachverhalten deutlich engere Fristen und neue Vorlagepflichten, die automatisch laufen.
A.1 Transaktionsmatrix: unaufgefordert, 30 Tage ab Prüfungsanordnung
Die wichtigste Neuerung für Verrechnungspreissachverhalte: Nach § 90 Abs. 4 S. 2 AO n.F. müssen Transaktionsmatrix, Master File und Aufzeichnungen über aussergewöhnliche Geschäftsvorfälle ohne gesondertes Verlangen des Prüfers innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden.
Die Uhr läuft ab dem ersten Tag
Die Prüfungsanordnung gilt nach der Vier-Tages-Fiktion als bekannt gegeben. Ab dem Folgetag läuft die 30-Tage-Frist — unabhängig davon, ob der Prüfer die Unterlagen ausdrücklich anfordert oder nicht. Verpasst das Unternehmen die Frist, fällt der Verspätungszuschlag automatisch an.
In der Praxis beobachtet man, dass Prüfungsanordnungen die Transaktionsmatrix nicht gesondert bezeichnen. Das ändert nichts: Die Vorlagepflicht gilt trotzdem. Prüfungsanordnung erhalten — Frist notieren — Transaktionsmatrix vorbereiten. Das ist die Handlungssequenz, die ab jetzt gilt.
A.2 Ablaufhemmung und Prüfungsanordnungsfrist
Zusätzlich begrenzt § 171 Abs. 4 S. 3 AO die Ablaufhemmung auf maximal fünf Jahre ab dem Folgejahr des Steuerbescheids — sofern die Finanzverwaltung eine etwaige Verzögerung nicht zu vertreten hat. Verstösst das Unternehmen gegen Mitwirkungspflichten, verlängert sich die Ablaufhemmung um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr (§ 200a Abs. 4 S. 1 AO).
B — Die Sanktionskaskade: was es konkret kostet
Bei Mitwirkungspflichtverletzungen bei Verrechnungspreissachverhalten stehen dem Prüfer mehrere Sanktionsinstrumente zur Verfügung — gestaffelt nach Schweregrad. Aus CFO-Perspektive relevant ist: Die Instrumente addieren sich, sie schliessen sich nicht aus.
Verspätungszuschlag § 162 Abs. 4 S. 4 AO
Bei verspäteter Vorlage der Transaktionsmatrix / aussergewöhnlicher Geschäftsvorfälle: mind. EUR 100 pro Tag der Fristüberschreitung, maximal EUR 1 Mio. Kein Ermessen — automatisch.
Schätzungsbefugnis zum Nachteil § 162 Abs. 3 AO
Bei Nichtvorlage oder unverwertbarer Dokumentation: faktische Beweislastumkehr. Widerlegbare Vermutung, dass die tatsächlichen Einkünfte (bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes) höher sind als erklärt. Schätzung zum ungünstigsten Wert der Bandbreite.
Strafzuschlag § 162 Abs. 4 S. 1 und 2 AO
5 % bis 10 % auf den Einkommenserhöhungsbetrag aus der Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO, mindestens EUR 5.000 pro Geschäftsvorfall. Gilt bei Nichtvorlage oder im Wesentlichen unverwertbarer Dokumentation sowie bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix.
Mitwirkungsverzögerungsgeld § 200a Abs. 2 und 3 AO
Grundbetrag: EUR 75 pro Tag der Mitwirkungsverzögerung, maximal 150 Tage. Bei Wiederholungsfall oder wirtschaftlicher Gefährdung: bis EUR 25.000 pro Tag × 150 Tage = EUR 3,75 Mio. Zusätzlich verlängert sich die Verjährungsfrist.
Schätzungsbefugnis und Strafzuschlag sind dabei auf den einzelnen Geschäftsvorfall bezogen (§ 162 Abs. 3 S. 1 AO). Eine Schätzungsbefugnis für nicht dokumentierte Transaktionen strahlt nicht auf verwertbar dokumentierte Transaktionen aus — das ist ein wichtiger Verteidigungspunkt, den Prüfer in der Praxis teils übergehen.
C — Ausufernde Anfragen abwehren
Betriebsprüfungen mit Auslandssachverhalten erzeugen regelmässig umfangreiche Auskunftsverlangen. Nicht alles davon ist rechtlich gedeckt. Der Massstab ist § 90 Abs. 1 S. 2 AO: Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf steuerlich erhebliche Tatsachen — nicht auf alles, was den Prüfer interessiert.
C.1 Praxisfall: Lizenzverträge anderer Konzerngesellschaften
Typisches Verlangen: Der Prüfer fordert sämtliche Lizenzverträge der ausländischen Konzernmutter mit fremden Dritten an — obwohl in der Betriebsprüfung nur der Lizenzvertrag zwischen der Mutter und der deutschen GmbH betroffen ist.
Abwehr: Konzerninterne Lizenzverträge mit anderen Gesellschaften stellen keine Basis für einen Fremdvergleich der deutschen GmbH dar und sind daher keine steuerlich erheblichen Tatsachen i.S.d. § 90 Abs. 1 S. 2 AO. Das Verlangen kann — und sollte — begründet zurückgewiesen werden.
Ebenso abwehrbar: Das Verlangen nach lokalen Prüfungs- und Lageberichten aller ausländischen Konzerngesellschaften. Bei der Verrechnungspreissprüfung wird nicht das Gesamtergebnis aller Gesellschaften auf Angemessenheit geprüft, sondern eine geschäftsvorfallbezogene Analyse auf Basis segmentierter Daten vorgenommen.
C.2 Beweisvorsorgeverpflichtung: Grenze bei der eigenen Sphäre
§ 90 Abs. 2 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten zu erhöhter Mitwirkung: Sachverhalte aufklären, Beweismittel beschaffen, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
Die Grenze zieht § 90 Abs. 2 S. 3 AO: Die Beweisvorsorgeverpflichtung beschränkt sich auf den eigenen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen. Eine deutsche Tochtergesellschaft hat gegenüber ihrer ausländischen Muttergesellschaft grundsätzlich keine gesellschaftsrechtliche Durchgriffsmöglichkeit. Was sie nicht erhalten kann, muss sie nicht liefern.
Konkrete Abgrenzung: Was muss, was muss nicht
Vorlagepflichtig
- Transaktionsmatrix, Master File, Local File
- Kostenstellenrechnungen für SSA-Umlagen (vertraglich zugänglich)
- Eigene Verträge mit der Muttergesellschaft
- Segmentierte Finanzdaten der deutschen Gesellschaft
- E-Mails mit steuerrelevanten Sachverhalten
Abwehrbar
- Lizenzverträge der Mutter mit fremden Dritten
- Lokale Prüfungs- und Lageberichte aller Konzerngesellschaften
- Unterlagen, auf die kein gesellschaftsrechtlicher Zugriff besteht
- Strategie- und Planungsdokumente ohne Steuerbezug
- Anwaltliche Gutachten (Beraterprivileg)
C.3 Welche Verrechnungspreismethode muss dokumentiert werden?
§ 90 Abs. 3 S. 3 AO verlangt die Dokumentation der verwendeten Verrechnungspreismethode — im Singular. Grundsätzlich ist nur eine Methode zu dokumentieren. Ob darüber hinaus eine Beweisvorsorgeverpflichtung für eine zweite Methode besteht, ist eine Einzelfallfrage, die vom BFH (I R 4/17) bewusst offengelassen wurde.
Praxisrelevanz: Wenn die Betriebsprüfung neben der dokumentierten Methode (z.B. Preisvergleich) auch die Unterlagen für eine alternative Methode (z.B. Kostenaufschlag) anfordert, ist das Verlangen nicht automatisch zu erfüllen. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Transaktion eine zweite Methode zwingend anzuwenden war. Diese Frage ist angreifbar.
D — Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen § 200a AO
Nach sechs Monaten Prüfungsdauer ohne hinreichende Mitwirkung kann das Finanzamt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen. Das Instrument tritt ab 1.1.2025 in Kraft und ist darauf ausgelegt, auch bei hartnäckiger Mitwirkungsverweigerung die Prüfung zum Abschluss zu bringen.
Grundbetrag
EUR 75 / Tag
maximal 150 Tage = EUR 11.250
Erhöhter Betrag (Wiederholungsfall)
EUR 25.000 / Tag
maximal 150 Tage = EUR 3,75 Mio.
Die Ablaufhemmung verlängert sich zusätzlich um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr. Das bedeutet: Selbst wenn das Unternehmen die Mitwirkung später nachliefert, bleibt mehr Zeit für die Prüfung. Für eine Fristverlängerung kein Mittel — die Ablaufhemmung gilt bereits.
Eine sofortige Beschwerdemöglichkeit gegen das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Strategie: Das Verlangen ernst nehmen, den Dialog suchen und die Anforderungen genau prüfen — nicht jede Angabe in einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist rechtlich zwingend.
E — Tax CMS: der einzige strukturelle Ausweg
Das DAC-7-Umsetzungsgesetz hat nicht nur Sanktionen verschärft — es hat auch eine Erprobungsregelung eingeführt: Unternehmen mit einem wirksamen innerbetrieblichen Steuerkontrollsystem (Tax CMS) können ab 2025 und bis 2029 von Prüfungserleichterungen profitieren. Die Finanzverwaltung erprobt, wie ein nachgewiesenes Tax CMS die Betriebsprüfung beschleunigen kann.
In der Praxis fragen Konzernprüfungsämter bereits aktiv nach: Reifegrad des Tax CMS, Steuerartenabdeckung, Wirksamkeitstests durch Wirtschaftsprüfer. Wer darauf keine Antwort hat, verliert schon in der Anbahnungsphase der Prüfung an Boden.
Fünf Reifegrade — und Finanzämter fragen explizit danach
Das IDW-Reifegradmodell (analog IDW PS 980) kennt fünf Stufen: Initial → Wiederholbar → Definiert → Überwacht → Optimiert. Reifegrad 3 (Definiert) gilt als haftungsrechtlich angemessenes Mindestziel für mittelgrosse Konzerne. Konzernprüfungsämter versenden bereits standardisierte Fragebögen zum Tax CMS — bevor die eigentliche Prüfung beginnt.
→ Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung: Tax CMS und Dokumentation
F — Mitwirkung korrekt dosieren
Das zentrale strategische Prinzip bei Betriebsprüfungen mit Auslandssachverhalten: nicht maximale Kooperation, sondern korrekte Dosierung. Zu wenig Mitwirkung erzeugt Sanktionen und Schätzungsrisiken. Zu viel Mitwirkung gibt dem Prüfer Informationen, die er ohne die Ausweitung nicht hätte — und die neue Prüfungsansätze eröffnen.
Zu wenig Mitwirkung
- Verspätungszuschlag (automatisch)
- Schätzungsbefugnis zum Nachteil
- Strafzuschlag auf Einkommenserhöhung
- Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
- Ablaufhemmung verlängert sich
Zu viel Mitwirkung
- Prüfer gewinnt neue Ansatzpunkte
- Vorgelegte Unterlagen nicht zurückholbar
- Erweiterung des Prüfungsrahmens
- Selbstbelastende Informationen im Akt
- Strafverfahrensrisiko bei kritischen Sachverhalten
Die Abgrenzung — was ist Pflicht, was ist freiwillig — ist die entscheidende anwaltliche Aufgabe bei Betriebsprüfungen mit Auslandssachverhalten. Sie muss vor jeder Antwort auf ein Prüfungsverlangen stattfinden.
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