Rechtsmittel nach der Betriebsprüfung — Einspruch, AdV, Klage, BFH

Nach der Betriebsprüfung kommen die geänderten Steuerbescheide. Dann beginnt die eigentliche Auseinandersetzung: Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Finanzgericht, BFH.

Stufe 1: Einspruch (§§ 347 ff. AO)

Einspruch gegen den Steuerbescheid innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos und hemmt den Eintritt der Bestandskraft. Die Begründung kann nachgereicht werden — aber Taktik beachten. Im Einspruchsverfahren: Erörterungsgespräch ansetzen, eigene Nachweise vorlegen, rechtliche Argumente entwickeln.

Aussetzung der Vollziehung (AdV) — § 361 AO / § 69 FGO

Parallel zum Einspruch: AdV beantragen. Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Bescheids bestehen, muss das Finanzamt die AdV gewähren — die Steuer muss dann bis zur Entscheidung nicht gezahlt werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt: Antrag beim Finanzgericht (§ 69 FGO). → Details zum Einspruchsverfahren

Stufe 2: Klage beim Finanzgericht Hamburg (§ 40 FGO)

Nach erfolgslosem Einspruch: Klage beim FG Hamburg. Klagefrist: 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Kein Anwaltszwang, aber anwaltliche Vertretung dringend empfohlen.

Stufe 3: Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)

Nach einem FG-Urteil: Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH in München. Revision nur, wenn das FG die Revision zugelassen hat (§ 115 FGO) oder bei grundsätzlicher Bedeutung. Der BFH ist Rechtsfragen-Gericht — keine neue Tatsachenwürdigung. Bundesweit koordiniert, oft mit BFH-spezialisierten Kooperationspartnern.

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