Schlussbesprechung Betriebsprüfung (§ 201 AO) — Vorbereitung und Taktik

Die Schlussbesprechung ist der letzte Moment, bevor der geänderte Steuerbescheid ergeht. Vorbereitung und Taktik entscheiden, was noch zu verändern ist — und was im Einspruch bleibt.

Was ist die Schlussbesprechung (§ 201 AO)?

Die Schlussbesprechung ist ein rechtlicher Anspruch des Steuerpflichtigen (§ 201 Abs. 1 AO). Das Finanzamt muss eine Schlussbesprechung anbieten, wenn der Steuerpflichtige dies verlangt. In der Schlussbesprechung werden die Prüfungsfeststellungen erörtert — und es besteht die Möglichkeit, auf das Prüfungsergebnis Einfluss zu nehmen.

Rechtliche Bindungswirkung — was ist zu beachten?

Tatsächliche Einigungen in der Schlussbesprechung können Bindungswirkung haben. Ein "tatsächliches Einverständnis" über Sachverhaltsfragen bindet im späteren Einspruchsverfahren. Rechtsfragen hingegen können immer noch angegriffen werden. Unterschied: Sachverhalt (Einigung möglich und bindend) vs. Rechtslage (keine Bindung durch Einigung).

Vorbereitung der Schlussbesprechung

  • Prüfungsbericht vorab anfordern und vollständig analysieren
  • Zu jedem Prüfungspunkt: Gegenposition schriftlich vorbereiten
  • Entscheidung: Was wird in der Schlussbesprechung konzediert, was nicht?
  • Protokoll der Schlussbesprechung anfertigen lassen
  • Keine unüberlegten Zusagen unter Zeitdruck

Nach der Schlussbesprechung: Einspruch

Nach der Schlussbesprechung erlässt das Finanzamt die geänderten Steuerbescheide. Die Einspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe. → Einspruch und Rechtsmittel

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