Ver­fol­gung von Steu­er­straf­ta­ten und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Jahr 2017

Steuerstrafrecht

Ver­fol­gung von Steu­er­straf­ta­ten und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Jahr 2017

Verfolgung von Steuerstraftaten

Im Jahr 2017 wurden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter bundesweit insgesamt 62.261 Strafverfahren abgeschlossen.

Anzahl der von den Strafsachen- und Bussgeldstellen in 2017 abgeschlossenen Steuerstrafverfahren

Unter den 23.978 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Steuerstrafverfahren sind 9.321 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 €. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Selbstanzeigen als wirksam und strafbefreiend gewertet haben.

In weiteren 606 Fällen wurde abgesehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt circa 9,6 Mio. €.

Die 16.309 Einstellungen der Steuerstrafverfahren bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO waren mit Geldauflagen in Höhe von 55,6 Mio. € verbunden.

Von den Staatsanwaltschaften und Gerichten wurden im gleichen Zeitraum 13.146 Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen:

Hierbei handelt es sich um Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag von mehr als 25.000 €. Von der Strafverfolgung wird gemäß § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige – zusätzlich zur Nachentrichtung der Steuer – einen Geldbetrag in folgender Höhe an die Staatskasse zahlt:

  • 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt;
  • 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € übersteigt und 1 Mio. € nicht übersteigt,
  • 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. € übersteigt.

Anzahl der von den Staatsanwaltschaften und Gerichten in 2017 abgeschlossenen Steuerstrafverfahren

Die Einstellungen der Steuerstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO waren mit Geldauflagen von circa 25,7 Mio. € verbunden.

In 124 Fällen der Selbstanzeige mit einem hinterzogenen Betrag von jeweils mehr als 25.000 € wurde gegen zusätzliche Zahlung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt circa 3,0 Mio. € von der Strafverfolgung abgesehen.

Im Jahr 2017 ergingen 7.879 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Den verhängten Freiheits- und Geldstrafen lagen 1,21 Mrd. € hinterzogene Steuern zugrunde.

Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten

Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen im Berichtszeitraum bundesweit insgesamt 5.032 Bußgeldverfahren abgeschlossen. Im Ergebnis wurden 3.255 Bußgeldbescheide vom Finanzamt erlassen. In weiteren 57 Fällen wurden Geldbußen durch die Gerichte festgesetzt.

Bußgelder werden insbesondere wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO), Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO), Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26b UStG) sowie wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgesetzt. Des Weiteren werden Bußgeldbescheide auch in Fällen der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 29a OWiG Einziehung des Wertes von Taterträgen erlassen.

Mit den rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden wurden Bußgelder in Höhe von insgesamt 168,4 Mio. € festgesetzt. Der größte Teil – 157,3 Mio. € – entfiel auf Verstöße gegen das OWiG. Den Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung, für die Bußgelder von insgesamt 3,3 Mio. € festgesetzt wurden, lagen verkürzte Steuerbeträge in Höhe von insgesamt 20 Mio. € zugrunde. Die Verfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens führten zu Bußgeldfestsetzungen von 1,8 Mio. € und basierten auf nicht oder nicht vollständig entrichteter Umsatzsteuer in Höhe von 67,4 Mio. €. Wegen anderer Steuerordnungswidrigkeiten wurden Bußgelder in Höhe von 6 Mio. € festgesetzt.

Ergebnisse der Steuerfahndung

Tätigkeitsgebiet der Steuerfahndung

Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten – also der Erklärung seiner Einkünfte – im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als

Steuerstraftat definierten Fällen wird die Steuerfahndung tätig. Dabei handelt es sich um mit besonderen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden.

Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Ländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in anderen Ländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet.

Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für das Jahr 2017 vorgestellt. Darin nicht enthalten sind die speziellen Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Kosten und Zinsen. Mehrergebnisse aufgrund von Selbstanzeigen sind in der Statistik ebenfalls nicht erfasst.

Anzahl der Ermittlungsfälle

Die Fahndungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den vergangenen Jahren in hohem Maße auch mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Amts- und Rechtshilfeersuchen werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen, wie z. B. die Beschaffung von Beweismitteln, für die ersuchende Behörde vornehmen zu lassen.

Im Jahr 2017 erledigten die Steuerfahndungen der Länder insgesamt 34.712 Prüfungen, davon 25.375 Fahndungsprüfungen und 9.337 Prüfungen aufgrund von Amts- und Rechtshilfeersuchen.

Mehrergebnisse nach Steuerfahndungsstellen der Länder in 2017

Festgestellte Mehrsteuern

Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Statistisch erfasst wurden für das Jahr 2017 die vorläufig festgestellten Mehrergebnisse der Steuerfahndung. Die Erfassung der vorläufigen Ergebnisse ermöglicht eine periodengerechte Betrachtungsweise in Bezug auf die im Jahr abgeschlossenen Fahndungsprüfungen. Ausgewiesen werden sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch in die Strafzumessung eingegangen sind.

Im Jahr 2017 wurden durch die Steuerfahndungsstellen der Länder Mehrergebnisse von insgesamt circa 2,9 Mrd. € festgestellt.

Einleitung und Abschluss von Strafverfahren

Auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung wurden im Jahr 2017 bundesweit 13.409 Strafverfahren eingeleitet. Im Ergebnis der abgeschlossenen Strafverfahren haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen von bundesweit insgesamt 1.586 Jahren als auch Geldstrafen in Höhe von 29,4 Mio. € verhängt.

In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 153a StPO). Bundesweit wurden Geldbeträge von 50,3 Mio. € festgesetzt.

Leichtfertige Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem OWiG geahndet. Im Jahr 2017 wurden Geldbußen in Höhe von 153,4 Mio. € rechtskräftig

Das könnte Sie auch interessieren

Vorheriger Beitrag
Was ist eine Briefkastengesellschaft?
Nächster Beitrag
Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren
Pinnen
Teilen
Teilen