Das Bundesministerium der Finanzen hat im Monatsbericht November 2018 die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2017 veröffentlicht. Die Ergebnisse im Überblick:

  • Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung.
  • In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2017 bundesweit 13.651 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 17,5 Mrd. € festgestellt.
  • Von den 7.816.301 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 188.826 Betriebe geprüft.
  • Ferner wurden 7.254 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherren- gemeinschaften.

Die Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist ein Teil des Außenprü- fungsdienstes der Steuerverwaltung. Daneben zählen auch die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu den Außenprü- fungsdiensten. Die Betriebsprüfung ist ein we- sentliches Instrument zur Erfüllung der den Finanzbehörden gesetzten Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Die Betriebsprüfung hat die für die Bemessung der Steuern maßgebenden Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Sie ist eine abschließende nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume.

Außenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder sogenannte bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflich- tigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche

Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.

Im folgenden Beitrag wird ausschließlich das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung dargestellt.

Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern.

Besitzsteuern knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Kör­perschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an.

Verkehrsteuernsind Steuern, die Vorgänge des Rechts­ und Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer).

Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und speziellen Verbrauchsteu- ern sowie die Gemeindesteuern. Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in fol- gende Größenklassen eingeteilt:

  • Großbetriebe (G),
  • Mittelbetriebe (M),
  • Kleinbetriebe (K) und
  • Kleinstbetriebe (KSt).

Dabei wird die Zuordnung zu den Größenklas- sen vom Umsatz und Gewinn der Steuerpflichtigen abhängig gemacht. Die im Jahr 2017 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind der Tabelle 1 zu entnehmen.

Analysen und Berichte

Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt stichtagbezogen alle drei Jahre. Die ab dem 1. Januar 2016 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 9. Juni 2015 (BStBl I S. 504) bekanntgegeben.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus Tabelle 1

(1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018)

Betriebsmerkmale

Betriebsart1 in €

Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe

(G) (M) (K)

über

Handelsbetriebe (H)

Umsatzerlöse

8.000.000

1.000.000

190.000

oder steuerlicher Gewinn über

310.000

62.000

40.000

Fertigungsbetriebe (F)

Umsatzerlöse

4.800.000

560.000

190.000

oder steuerlicher Gewinn über

280.000

62.000

40.000

Freie Berufe (FB)

Umsatzerlöse

5.200.000

920.000

190.000

oder steuerlicher Gewinn über

650.000

150.000

40.000

Andere Leistungsbetriebe (AL)

Umsatzerlöse

6.200.000

840.000

190.000

oder steuerlicher Gewinn über

370.000

70.000

40.000

Kreditinstitute (K)

Aktivvermögen

160.000.000

39.000.000

12.000.000

oder steuerlicher Gewinn über

620.000

210.000

52.000

Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)

Jahresprämieneinnahmen über

33.000.000

5.500.000

2.000.000

Unterstützungskassen (U)

     

alle

Land- und forstwirtschaftli- che Betriebe (LuF)

Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche

300.000

130.000

55.000

oder steuerlicher Gewinn über

170.000

70.000

40.000

Sonstige Fallart

(soweit nicht unter den Erfassung in der Betriebskartei

Betriebsarten erfasst) Erfassungsmerkmale als Großbetrieb

Verlustzuweisungsgesell- schaften (VZG) und Bauher- rengemeinschaften (BHG)

Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte im Sinne der Nrn 1.2 und 1.3 des BMF­Schreibens vom 13. Juli 1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl I S. 404)

alle

Bedeutende steuerbegüns- tigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)

Summe der Einnahmen

über 6.000.000

Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)

Summe der positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 4­7 EStG

(keine Saldierung mit negativen Einkünften)

über 500.000

1 Mittel­, Klein­ und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF­Schreiben vom 9. Juni 2015, http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/20181161

Anzahl der Betriebe und geprüfte Betriebe

Im Jahr 2017 waren in der Betriebskartei der Fi- nanzämter 7.816.301 Betriebe erfasst, von denen 188.826 Betriebe geprüft wurden. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 2,4 % (siehe Tabelle 2). Damit wurde die Prüfungsquote vom Vorjahr kons- tant gehalten.

Anzahl der Betriebe nach Größen­ Tabelle 2

klassen im Berichtszeitraum 2017

Größenklasse

gesamt

darunter geprüft

Anzahl

Anzahl Anteil in %

Großbetriebe

186.339

40.668

21,8

Mittelbetriebe

792.326

50.126

6,3

Kleinbetriebe

1.191.438

39.031

3,3

Kleinstbetriebe

5.646.198

59.001

1,0

Summe

7.816.301

188.826

2,4

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Prüfungszeitraum

Bei Großbetrieben soll der jeweilige Prüfungszeit- raum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen, um eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume zu erreichen. Für die übrigen Betriebe ist vorgesehen, dass ein Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusam- menhängende Besteuerungszeiträume umfasst.

Um eine effektive Betriebsprüfung zu erreichen, werden die zu prüfenden Betriebe unter Risikoge- sichtspunkten ausgewählt. Das heißt Großbetriebe werden grundsätzlich lückenlos geprüft, andere

Betriebe werden gezielt geprüft. In Großbetrieben, bei denen im Jahr 2017 eine Außenprüfung abgeschlossen wurde, umfasste der Prüfungszeitraum durchschnittlich 3,3 Veranlagungsjahre, während er sich bei Mittel- und Kleinbetrieben auf 3,0 und bei Kleinstbetrieben auf 2,9 Veranlagungsjahre belief.

Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung

In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2017 bundesweit 13.651 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 17,5 Mrd. € festgestellt. Insgesamt 13,8 Mrd. € Mehrergebnis entfielen auf die Prüfung von Großbetrie- ben. Die Prüfung der Kleinstbetriebe erbrachte ein Mehrergebnis von 0,9 Mrd. €.

Das Mehrergebnis, das durch die Betriebsprüfung festgestellt wird, ist nicht gleichzusetzen mit dem haushaltswirksamen Mehraufkommen. Das fest­ gestellte Mehrergebnis dient der statisti­ schen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung. Das Herausrechnen von nach Abschluss der Betriebsprüfung er­ forderlichen Änderungen z. B. wegen des Ausgangs oft langjähriger Rechtsbehelfs­ oder Klageverfahren, der Zahlungsbereit­schaft oder auch der Zahlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen nur aus statistischen Gründen wäre zu aufwendig und würde der zeitnahen periodengerechten statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Be­ triebsprüfung entgegenstehen

Den größten Anteil am Mehrergebnis für das Jahr 2017 insgesamt hat die Körperschaftsteuer (25,7 % beziehungsweise 4,5 Mrd. €), gefolgt von der Gewerbesteuer mit 21,7 % (3,8 Mrd. €). Daneben haben aber auch die Einkommensteuer mit 15,1 % (2,6 Mrd. €) und die Umsatzsteuer mit 10,7 % (1,9 Mrd. €) einen wesentlichen Anteil am Mehrergebnis. 

Der Betrag von 1,8 Mrd. € (10,4 %) aus sonsti- gen Steuern hat sich gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt.

Das Mehrergebnis im Bereich der Zinsen nach § 233a AO beträgt 2,9 Mrd. € (16,4 %) und ist im Vergleich zu den Mehrergebnissen der Vorjahre ebenfalls gestiegen.

Die Verzinsung nach § 233a AO (Vollverzinsung) schafft einen Ausgleich dafür, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeit- punkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festge- setzt und erhoben werden. Insbesondere bei Steu- erpflichtigen, die einer Außenprüfung unterliegen, besteht zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Steuer und der Fälligkeit der abschließenden Zahlung nach einer Außenprüfung ein erheblicher Zeitraum. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

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